Aus Unfällen lernen

Sturz im Treppenhaus auf dem morgendlichen Weg zur Tiefgarage – Berufsunfall oder nicht?

Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses stürzte auf dem Weg in die Tiefgarage im Treppenhaus und verletzte sich dabei. Der Mann, der mehrere Teilzeitjobs hat und insgesamt rund 24 h pro Woche arbeitet, war sich sicher, bereits auf dem Weg zum Schaffen gewesen zu sein und wollte den Vorfall als Berufsunfall anerkennen lassen. Die Suva widersprach.
Dr. Robert Kaufmann

Robert Kaufmann

29.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die den Versicherten bei Arbeiten zustossen, die der Arbeitgeber angeordnet hat oder die in seinem Interesse ausgeführt wurden. Dazu kommen Unfälle während Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der beruflichen Tätigkeit. Dies ist im Unfallversicherungsgesetz (Art. 7 UVG) eindeutig geregelt. Alle anderen Unfälle gelten als Nichtberufsunfälle (Art. 8 UVG).

Achtung bei Teilzeitpensum

Arbeitnehmende müssen mindestens 8 h pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, um auch gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Schaffende mit einem geringeren Teilzeitpensum müssen sich dagegen selbst gegen Nichtberufsunfälle versichern. Sie sind aber gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert.

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