Aus Unfällen lernen

Sturz im Treppenhaus auf dem morgendlichen Weg zur Tiefgarage – Wegeunfall oder nicht?

Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses stürzte – kurz nachdem er morgens seine Wohnung verlassen hatte – im Treppenhaus auf dem Weg zur Tiefgarage. Der Mann war sich sicher, sich bereits auf dem Weg zur Arbeit befunden zu haben, und wollte den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Seine Unfallversicherung widersprach. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht Hamburg. Hier erfahren Sie, wie die Richter entschieden (Az. L 2 U 30/24, Urteil vom 6.8.2025).
Dr. Robert Kaufmann

Robert Kaufmann

09.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beginnt. Die Richter urteilten: Nein. Der Schutz greift erst nach dem Durchschreiten einer Außentür – das Treppenhaus zählt noch zum privaten Bereich.

Begründung des Gerichts

Gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Flure, Kellerräume oder Treppenhäuser gehören zum „häuslichen Wirkungskreis“ und sind damit nicht Teil des versicherten Arbeitswegs. Die entscheidende Grenze ist die Außentür – also der Übergang vom privaten zum öffentlichen Raum. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger weder die Haupteingangstür noch das Garagentor passiert.

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