Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beginnt. Die Richter urteilten: Nein. Der Schutz greift erst nach dem Durchschreiten einer Außentür – das Treppenhaus zählt noch zum privaten Bereich.
Begründung des Gerichts
Gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Flure, Kellerräume oder Treppenhäuser gehören zum „häuslichen Wirkungskreis“ und sind damit nicht Teil des versicherten Arbeitswegs. Die entscheidende Grenze ist die Außentür – also der Übergang vom privaten zum öffentlichen Raum. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger weder die Haupteingangstür noch das Garagentor passiert.
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