Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verlangt in Art. 35 explizit, dass in der Nähe von Arbeitsplätzen Trinkwasser zur Verfügung steht. Die Wegleitung des SECO konkretisiert diese Anforderungen dahingehend, dass eine Trinkwasserentnahmestelle (z. B. ein Wasserhahn) innert 100 m Entfernung vom Arbeitsplatz aus erreichbar sein sollte.
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