Brandstiftung wird in Deutschland als Straftat verfolgt. Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen einer sogenannten einfachen (§ 306 StGB) und einer schweren Brandstiftung (§ 306a StGB). So wird das In-Brand-Setzen von fremden Gebäuden oder Hütten, Betriebsstätten oder technischen Einrichtungen, Warenlagern oder -vorräten sowie Fahrzeugen als einfache Brandstiftung bewertet.
Als schwere Brandstiftung gilt die vollständige oder teilweise Zerstörung von Gebäuden, Schiffen oder anderen Räumlichkeiten, die der Wohnung oder dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie von Kirchen oder anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude. Verursacht eine Brandstiftung bei Menschen nachweislich schwere Gesundheitsschädigungen, stuft der Gesetzgeber dies laut § 306b StGB als „besonders schwere“ Brandstiftung ein.
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