Logistik & Transport

„Unbeschränkte Mitnahme von Feuerwerkskörpern?“

Leserfrage: „Einer unserer Fahrer wurde auf einer Tour von einem Polizisten angehalten und kontrolliert. Bei der Überprüfung des Beförderungspapiers stellte dieser fest, dass Feuerwerkskörper geladen waren. Daher bat er den […]
Gefahrstoffe sicher transportieren

Redaktion SafetyXperts

25.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Leserfrage: „Einer unserer Fahrer wurde auf einer Tour von einem Polizisten angehalten und kontrolliert. Bei der Überprüfung des Beförderungspapiers stellte dieser fest, dass Feuerwerkskörper geladen waren. Daher bat er den Fahrzeugführer um die Herausgabe der ADR-Schulungsbescheinigung, um zu überprüfen, ob ein Aufbaukurs Klasse 1 besucht wurde. Der Fahrer sagte sogleich, dass er Klasse 1 normalerweise nicht fahren dürfe, aber bei Feuerwerkskörpern ja schließlich eine Ausnahme gelte. Deswegen habe er die Beförderung nicht infrage gestellt. Der Polizist widersprach allerdings. Wie ist der Sachverhalt zu klären? Muss der Fahrzeugführer mit einem Bußgeld rechnen?“

SafetyXperts-Antwort: Bei dem Thema „Feuerwerkskörper“ muss man unbedingt aufpassen. Gerne wird in Seminaren darauf hingewiesen, dass Feuerwerkskörper der Klasse 1.4S angehören. Das stimmt auch. Ebenfalls richtig ist, dass in Bezug auf die Klasse 1.4S immer wieder Ausnahmen gelten. Beispielsweise sieht Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR ein grundsätzliches Zusammenladeverbot mit explosiven Stoffen und Gegenständen vor. Dieses Verbot gilt allerdings nicht für die Klasse 1.4S. Es ist sogar erlaubt, Gefahrgut dieser Klassifizierung unbegrenzt mitzuführen (Beförderungskategorie 4), ohne dass überhaupt eine Schulungsbescheinigung nötig ist. Das besagt die Freistellungsregel 1.1.3.6 ADR in Verbindung mit Tab. A, 3.2 ADR, Spalte (15). Zusätzlich erwähnt Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR, dass ein Aufbaukurs Klasse 1 für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S nicht besucht werden muss.

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