Denn Betriebsausflüge sollen das Gemeinschaftsgefühl und die Verbundenheit zwischen den Kollegen und mit dem Betrieb fördern. Sie haben deshalb einen versicherungsrechtlichen Bezug zur Arbeit. Wenn Sie jedoch danach – vielleicht mit dem „harten Kern“ – noch weiter feiern, geschieht das auf Ihr eigenes Risiko.
Als Kriterium für die betriebliche Veranlassung gilt, dass die Geschäftsleitung dabei ist oder zumindest einen Vertreter schickt. Auch auf Abteilungsebene darf „geschützt“ gefeiert werden: Dann sollte aber der Abteilungsleiter oder stellvertretend für ihn eine Führungskraft daran teilnehmen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitssicherheit & Gesunheitsschutz aktuell‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Updates zu rechtlichen Änderungen, Verordnungen und Normen, sodass Sie immer genau wissen, ob sich Anforderungen auf Ihren Betrieb auswirken.
- Impulsen der Fachexperten, die ihre Erfahrungen aus der Praxis mit Ihne teilen. So fällt es Ihnen leicht, Argumente zu formulieren, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen intern durchzusetzen.
- Praktischen Checklisten, Mustern und Vorlagen, die Ihnen Sicherheit geben, dass Sie bei wichtigen Aufgaben an alles gedacht haben.
