Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Die zweijährige Überwachung sei ein schwerer, rechtswidriger Eingriff in dessen Rechte gewesen. Der Eingriff sei nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer habe nie in die Datenverarbeitung eingewilligt und sei nicht über Zweck und Verwendung der Aufnahmen informiert worden. Eine allgemeine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsvertrag rechtfertige keine Dauer-Videoüberwachung. Außerdem hätten mehrere Führungskräfte ständigen Zugriff auf die Aufnahmen gehabt. Es habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff gegeben.
Das LAG Hamm sprach dem Kläger 15.000 € Schadensersatz zu
Ausschlaggebend für den hohen Betrag waren die Dauer der Überwachung und der dadurch entstandene psychische Druck (Urteil vom 28.5.2025, Az. 18 SLa 959/24).
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