Eine Baufirma beschäftigte eine Architektin als Vertriebsmitarbeiterin. Eine Kundin wollte ein Bauvorhaben planen und nahm Kontakt mit dem Betrieb auf. Sie wollte aber nicht mit der Architektin sprechen, sondern verlangte stattdessen einen männlichen Bauberater. Ohne ihr zu widersprechen, setzte der Chef daraufhin den Regionalleiter als ihren Kundenbetreuer ein. Die abgelehnte Architektin sah in dem Verhalten ihres Arbeitgebers eine Benachteiligung nach § 12 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte von ihm Schadensersatz. Ihr Chef habe nach der diskriminierenden Anfrage der Kundin keine Maßnahmen ergriffen, um ihrer Benachteiligung entgegenzuwirken.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitssicherheit & Gesunheitsschutz aktuell‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Updates zu rechtlichen Änderungen, Verordnungen und Normen, sodass Sie immer genau wissen, ob sich Anforderungen auf Ihren Betrieb auswirken.
- Impulsen der Fachexperten, die ihre Erfahrungen aus der Praxis mit Ihne teilen. So fällt es Ihnen leicht, Argumente zu formulieren, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen intern durchzusetzen.
- Praktischen Checklisten, Mustern und Vorlagen, die Ihnen Sicherheit geben, dass Sie bei wichtigen Aufgaben an alles gedacht haben.
