Ein Bäcker verließ nachts sein Haus und wollte zur Arbeit fahren, als ihm auffiel, dass seine Autoscheiben durch den Regen erheblich mit Laub und Schmutz verunreinigt waren. Er ging mit einem Tuch um den Wagen herum und säuberte die Scheiben. Als er sich danach in Richtung Fahrertür bewegte, um in sein Fahrzeug zu steigen, stolperte er über eine Bordsteinkante und stürzte. Dabei erlitt er komplizierte Brüche der Hand. Die Unfallversicherung lehnte den Versicherungsschutz ab, weil sie keinen Wegeunfall sah. Das SG Hamburg entschied nun zugunsten des Bäckers.
Die Urteilsbegründung
Die Hamburger Richter stellten einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fest, weil die Reinigung der Autofenster im unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit stand. Nicht nur die Fortbewegung an sich, sondern auch alle Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen, seien vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dem liefe es entgegen, wenn der Kläger die Autoscheiben nicht hätte sauber machen dürfen und dann infolge der schlechten Sichtverhältnisse einen Unfall erlitten hätte. Die Vorschrift wolle auf keinen Fall Anreize setzen, notwendige Vorkehrungen für eine sichere Fahrt zu unterlassen und damit Risiken einzugehen, die in einem Unfall münden könnten.
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