Aus Unfällen lernen

Urteil: Unfall bei der Fahrt im Firmenbus zur Baustelle ist ein Arbeitsunfall, kein Wegeunfall

Ein Straßenbauer war im Firmenbus unterwegs zur Baustelle, als es zu einem schweren Verkehrsunfall kam. Im Bus wurden auch Arbeitsmaterialien transportiert. Der Handwerker war danach über ein Jahr arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens – es handele sich um einen Wegeunfall, der laut Tarifvertrag keinen Anspruch begründe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders (Az. 10 AZR 184/24, Urteil vom 12.11.2025).
Dr. Robert Kaufmann

Robert Kaufmann

14.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Für das Arbeitsverhältnis galten die Tarifverträge des Baugewerbes. Darin heißt es wörtlich: „Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.“ Das BAG stellte klar: Der Unfall sei als Arbeitsunfall im Sinne des Tarifvertrags zu werten, dem Handwerker stehe das 13. Monatseinkommen zu. Entscheidend sei, dass der Unfall „bei der Tätigkeit“ passierte. Nach der gesetzlichen Definition gehören zwar Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dazu. Etwas anderes gilt, wenn der Weg betrieblich veranlasst und Teil der Arbeitspflicht ist. Bei Bauarbeitern, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, gehören Fahrten dorthin zur Arbeit. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und darin Arbeitsmittel transportiert werden.

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