Für das Arbeitsverhältnis galten die Tarifverträge des Baugewerbes. Darin heißt es wörtlich: „Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.“ Das BAG stellte klar: Der Unfall sei als Arbeitsunfall im Sinne des Tarifvertrags zu werten, dem Handwerker stehe das 13. Monatseinkommen zu. Entscheidend sei, dass der Unfall „bei der Tätigkeit“ passierte. Nach der gesetzlichen Definition gehören zwar Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dazu. Etwas anderes gilt, wenn der Weg betrieblich veranlasst und Teil der Arbeitspflicht ist. Bei Bauarbeitern, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, gehören Fahrten dorthin zur Arbeit. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und darin Arbeitsmittel transportiert werden.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitssicherheit & Gesunheitsschutz aktuell‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Updates zu rechtlichen Änderungen, Verordnungen und Normen, sodass Sie immer genau wissen, ob sich Anforderungen auf Ihren Betrieb auswirken.
- Impulsen der Fachexperten, die ihre Erfahrungen aus der Praxis mit Ihne teilen. So fällt es Ihnen leicht, Argumente zu formulieren, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen intern durchzusetzen.
- Praktischen Checklisten, Mustern und Vorlagen, die Ihnen Sicherheit geben, dass Sie bei wichtigen Aufgaben an alles gedacht haben.
