Arbeitgeber ist verpflichtet
Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 618 BGB sowie der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 1 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies umfasst ausdrücklich auch Tätigkeiten im Straßenverkehr, sofern diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, etwa bei Dienstfahrten oder innerbetrieblichen Transporten, wie etwa mit dem Stapler im Lager.
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