Kurzmeldungen / Trends

Wann Hilfsdienste für einen Fremdbetrieb unter Versicherungsschutz stehen

Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte einem Kollegen aus einem fremden Betrieb – z. B. auf einer gemeinsamen Baustelle – kurz helfen, damit dieser mit der Arbeit weitermachen kann. Wie aber steht es um den Versicherungsschutz, wenn der Helfer bei seiner Gefälligkeit verunglückt? Denn eigentlich gehört sie ja nicht zu seiner versicherten Tätigkeit.
Rafael de la Roza

Rafael de la Rosa

17.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Im folgenden Fall hatte der Helfer Glück im Unglück: Die Berufsgenossenschaft trat für die Unfallfolgen ein. Das war passiert: Für einen Geschäftsumbau waren Lichtelemente angeliefert worden, die im Obergeschoss montiert werden mussten. Der Elektriker Florian war jedoch gerade allein, weil sein Kollege im Baumarkt dringend benötigte Dübel besorgte. Also bat er den ebenfalls auf der Baustelle arbeitenden Maler Ahmed, ihm zu helfen, die sperrigen Teile die Treppe hinauf zu tragen, denn die Zeit drängte. Der hilfsbereite Ahmed aus der Malerfirma packte mit an – rutschte aber auf der Treppe aus und brach sich den Knöchel.

„Wie-Beschäftigte“ genießen Versicherungsschutz

In diesem Fall stand der Gefälligkeitsdienst unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Ahmed wurde als sogenannter Wie-Beschäftigter eingestuft. Denn er war wie ein Beschäftigter für ein fremdes Unternehmen tätig geworden, ohne tatsächlich bei diesem angestellt zu sein. Zuständig war in diesem Fall daher die Berufsgenossenschaft des Elektrobetriebs.

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