Leserfragen

„Was bedeutet ‚Inverkehrbringen‘ nach der EU-Formaldehyd-Verordnung für Lagerware?“

Leserfrage: „Der europäische Möbelherstellerverband EFIC hat einen Leitfaden zur Anwendung der EU-Formaldehyd-Verordnung (EU) 2023/1464 veröffentlicht, basierend auf der ECHA-Leitlinie. In der Verordnung heißt es, dass bestimmte Produkte ab dem 06.08.2026 […]
Mikko Börkircher

Mikko Börkircher

19.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Leserfrage: „Der europäische Möbelherstellerverband EFIC hat einen Leitfaden zur Anwendung der EU-Formaldehyd-Verordnung (EU) 2023/1464 veröffentlicht, basierend auf der ECHA-Leitlinie. In der Verordnung heißt es, dass bestimmte Produkte ab dem 06.08.2026 nicht mehr ‚in Verkehr gebracht‘ werden dürfen. Bedeutet das nur das erstmalige Inverkehrbringen oder auch die Weitergabe aus Lagerbeständen? Konkret: Wir haben noch Produkte, die vor 2020 angeliefert wurden und damals keinen Nachweis zu den deutschen Grenzwerten hatten. Nach der alten Regelung war nur das erstmalige Inverkehrbringen untersagt. Dürfen wir diese Altbestände nach dem 06.08.2026 weiterhin verwenden oder nicht?“

SafetyXperts-Antwort: Nach der REACH-Systematik (Art. 3 Nr. 12 REACH) bedeutet „Inverkehrbringen“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte, also das Bereitstellen auf dem Markt. Das umfasst sowohl das erstmalige Inverkehrbringen, etwa Import oder Herstellung und Verkauf, als auch jede weitere Bereitstellung, z. B. Verkauf aus Lagerbeständen, auch wenn das Produkt schon länger bei Ihnen liegt.

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