Beachten Sie: Die nachfolgende Liste an Erleichterungen gilt nur für den Transport in Versandstücken; bei den anderen beiden Beförderungsarten (Tanks, lose Schüttung) kann von 3.4 ADR kein Gebrauch gemacht werden. Der Transport in begrenzten Mengen erlaubt daher z. B.
- auf das Mitführen eines Beförderungspapiers (5.4.1 ADR), der schriftlichen Weisungen (5.4.3 ADR) sowie des ADR-Schulungsnachweises (8.2 ADR) zu verzichten. Ohne Schulungsnachweis muss die Fahrzeugbesatzung jedoch unterwiesen werden (8.2.3 ADR).
- auf die Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Umschließungsmittel sowie Fahrzeuge vollständig zu verzichten (5.2 und 5.3 ADR). Ausnahme: Es müssen die Regelungen für Ausrichtungspfeile und Umverpackungen eingehalten werden (5.1.2.1 und 5.2.1.10).
- Zusammenladeverbote nach 7.5.2.1 ADR zu ignorieren. Allerdings dürfen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter nicht mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff zusammengeladen werden. Dies gilt bis auf wenige Ausnahmen (7.5.2.4 ADR).
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