Frage: „Wir mieten gelegentlich Baumaschinen und ähnliche Gerätschaften an, um vorübergehende Engpässe bei Auftragsspitzen auszugleichen. Meine Frage dazu als Sicherheitsfachkraft: Wer ist eigentlich bei gemieteten oder geleasten Arbeitsmitteln dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsanforderungen nach § 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden – wir selbst oder der Vermieter?“
Antwort: Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, also Ihr Betrieb. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Betriebseigentum oder nur gemietet sind. Sie müssen also sicherstellen, dass die gemieteten Gerätschaften den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
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