Rechtliches

Wer Mitarbeiter vor Gefahrstoffen ­unzureichend sichert, muss bezahlen!

Werden an Arbeitsplätzen, sei es im Betrieb selbst oder auf Baustellen oder Außenanlagen arbeitssicherheitsrechtliche Mängel festgestellt, kann behördlich, z. B. von der Gewerbeaufsicht, eine Untersagungsverfügung erlassen werden. Ist diese berechtigt, muss der Unternehmer auch die Verfahrenkosten für diese Verfügung tragen. So hat es beispielsweise das Verwaltungsgericht Würzburg bei einer Arbeitgeberin entschieden, die ihre Mitarbeiter nicht ausreichend vor Asbest geschützt hat (VG Würzburg, Urteil vom 7.10.2020, Az. W 6 K 19.1327).
Maria Markatou

Maria Markatou

29.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Erst kommt die Untersagungsverfügung, dann die Kostenentscheidung

Der Fall: Dem Gewerbeaufsichtsamt wurde angezeigt, dass eine Arbeitgeberin Demontagetätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien vornehmen wird. Zwei sachkundige Personen des Betriebs wurden dem Amt benannt. Die Baustelle wurde vom Gewerbeaufsichtsamt besichtigt, die Aufsichtführenden waren nicht vor Ort. Die Mitarbeiter der Behörde stellen fest, dass mit asbesthaltigen Platten gearbeitet wurde. Diese wurden unverpackt gelagert. Zwei Mitarbeiter hätten im direkten Bereich der Platten Sortierarbeiten ausgeführt, eine Persönliche Schutzausrüstung hätten sie nicht getragen.

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