Erst kommt die Untersagungsverfügung, dann die Kostenentscheidung
Der Fall: Dem Gewerbeaufsichtsamt wurde angezeigt, dass eine Arbeitgeberin Demontagetätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien vornehmen wird. Zwei sachkundige Personen des Betriebs wurden dem Amt benannt. Die Baustelle wurde vom Gewerbeaufsichtsamt besichtigt, die Aufsichtführenden waren nicht vor Ort. Die Mitarbeiter der Behörde stellen fest, dass mit asbesthaltigen Platten gearbeitet wurde. Diese wurden unverpackt gelagert. Zwei Mitarbeiter hätten im direkten Bereich der Platten Sortierarbeiten ausgeführt, eine Persönliche Schutzausrüstung hätten sie nicht getragen.
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