Frage: Wir besitzen eine behördliche Genehmigung für Sonntagsarbeit. Gilt diese nur für unsere eigenen Mitarbeiter oder können wir im Rahmen dieser Genehmigung auch Leiharbeitskräfte beschäftigen? Wir setzen diese nur entsprechend dem Umfang der erteilten Genehmigung ein (Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer, genehmigte Tätigkeiten).“
Antwort: In der Regel ist es Sache des Zeitarbeitsunternehmens, die Sonntagsarbeit zu beantragen. Denn verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist der Arbeitgeber. Dies ist bei Leiharbeitskräften das verleihende Unternehmen. Somit muss die Zeitarbeitsfirma die Sonn- und Feiertagsarbeit für ihre Beschäftigten beantragen. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und den jeweiligen Bedarfsgewerbeverordnungen der Bundesländer. Aber es gibt eine Ausnahme: Sind die Leiharbeitnehmer fest in das Schichtsystem der aufnehmenden Firma eingebunden und erfolgt dort auch die Einsatzplanung, können
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