Leserfragen

„Wer muss bei Temporärarbeitskräften Sonntagsarbeit beantragen?“

Frage: Wir besitzen eine behördliche Genehmigung für Sonntagsarbeit. Gilt diese nur für unsere eigenen Mitarbeitenden oder können wir damit auch temporäre Arbeitskräfte beschäftigen? Wir setzen diese nur entsprechend dem Umfang […]
Brigitte Ganzmann

Brigitte Ganzmann

13.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir besitzen eine behördliche Genehmigung für Sonntagsarbeit. Gilt diese nur für unsere eigenen Mitarbeitenden oder können wir damit auch temporäre Arbeitskräfte beschäftigen? Wir setzen diese nur entsprechend dem Umfang der erteilten Genehmigung ein (Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmenden, genehmigte Tätigkeiten).“

Brigitte Ganzmann: Verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies ist bei Temporärarbeitskräften das verleihende Unternehmen. Somit muss die Zeitarbeitsfirma die Sonn- und Feiertagsarbeit für diese beantragen. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2). Generell gilt für Temporärarbeitsverträge, dass die Arbeitnehmenden die gleichen Grundrechte wie festangestellte Mitarbeitende des Unternehmens haben. Eine wichtige Referenz für den Einsatz von temporär Arbeitenden ist der GAV Temporärarbeit Schweiz.

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