Rechtliches

Wer seine Verkehrssicherungspflichten nicht ernst nimmt, der haftet

Die Arbeit auf Hubarbeitsbühnen oder Arbeitsbühnen ist nicht ungefährlich. Zur Arbeit in einer gewissen Höhe tritt oft die Beweglichkeit der Bühne und damit einhergehend eine gewisse Geschwindigkeit. Hinzukommen noch die Gefahren, die ohnehin schon am Arbeitsplatz bestehen. Das heißt für den einsetzenden Unternehmer, dass er das gesamte Gefahrpotenzial umfassend im Blick haben muss. Er muss seine Verkehrssicherungspflichten und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sonst kann ihn die rechtliche Haftung treffen. Die folgenden Urteile zeigen dies deutlich.
Maria Markatou

Maria Markatou

30.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Fall 1: Vermieter von Arbeitsbühnen haften für materiellen Schaden

Der Fall: Hier mietete der Arbeitgeber eine Hubarbeitsbühne. Bei einem Einsatz brach beim Hinabfahren der Korb der Bühne ab. Im Korb waren der Arbeitgeber und ein Mitarbeiter. Beide wurden erheblich verletzt und leiden zum Teil heute noch unter den Folgen der Verletzungen. Der Arbeitnehmer verklagte nun die Vermieter auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Unter materiellen Schäden sind alle direkten oder indirekten finanziell nachteiligen Auswirkungen des Schadensereignisses zu verstehen. Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der kein Vermögensschaden ist, was bedeutet, dass er nicht zu einer Verminderung des Vermögens des Geschädigten führt. Immaterielle Schäden sind z. B. Verletzungen des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

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