Brandschutz

Wussten Sie, dass Kohlendioxidlöscher nur als Zusatzlöschgeräte gelten?

Kohlendioxidlöscher (CO2-Löscher), die in vielen Betrieben bevorzugt bei EDV-Anlagen, in Serverräumen oder bei anderen hochwertigen technischen Einrichtungen bereitgehalten werden, dürfen bei der Berechnung der Löscheinheiten (LE) mitgezählt werden – allerdings […]
Oliver Kienzler

Oliver Kienzler

12.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Kohlendioxidlöscher (CO2-Löscher), die in vielen Betrieben bevorzugt bei EDV-Anlagen, in Serverräumen oder bei anderen hochwertigen technischen Einrichtungen bereitgehalten werden, dürfen bei der Berechnung der Löscheinheiten (LE) mitgezählt werden – allerdings nur als Zusatzleistung und nicht als Teil der erforderlichen Grundausstattung. Sie können CO2-Löscher daher in die Gesamtsumme der Löscheinheiten einrechnen. Die erforderliche Basisabsicherung (Brandklasse A) gemäß ASR A 2.2 durch andere Feuerlöscher (z. B. Wasser, Schaum, ABC-Pulver) muss jedoch erfüllt sein.

Grund: 5-kg-CO2-Löscher haben oft weniger als die geforderten 6 LE (oft 5 LE) und können daher die Grundausstattung nicht allein abdecken. Da CO2-Löscher in geschlossenen Räumen eine erhebliche Erstickungsgefahr darstellen, muss das Personal entsprechend geschult sein.

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