Antwort: Es kommt auf die Gesamtumstände an!
In der Regel sind private Gespräche versichert, die im Vorbeigehen oder nebenher bei der Arbeit erledigt werden.
Beispiel: Ein Mitarbeiter geht für eine Arbeitsaufgabe von A nach B und führt währenddessen ein privates Telefonat. Versicherungsschutz besteht, wenn das Zurücklegen des Weges und nicht das private Gespräch ursächlich für den Unfall ist.
Kein Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn für das private Telefonat die Tätigkeit für längere Zeit unterbrochen wird und sie somit nicht mehr im Vordergrund steht.
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