Bestandsschutz gilt bei stationären Löschanlagen nur bei unverändertem Schutz- und Funktionsumfang. Daher ist regelmäßig zu prüfen, ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch eine wesentliche Änderung erlischt. Erlischt er, sind Anlagen an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und erneut sachverständig zu prüfen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Funktion oder der Schutzumfang einer Anlage verändert werden. Für Brandmeldeanlagen gelten insbesondere die DIN VDE 0833-1/-2 und die DIN 14675. Für Löschanlagen sind unter anderem die DIN EN 12845 sowie – bei versicherungsrelevanten Anlagen – die VdS-Richtlinien maßgeblich. Inspektion, Instandsetzung und der Austausch gleichartiger Komponenten gelten grundsätzlich nicht als wesentliche Änderungen. Der Bestandsschutz bleibt hier also erhalten, sofern Schutzziel und Funktion unverändert bleiben. Bei VdS-Anlagen sind nur zugelassene, kompatible Produkte zulässig. Der Bestandsschutz erlischt vor allem bei Erweiterungen, Modifikationen, Nutzungs- oder Brandlaständerungen sowie bei neuen gesetzlichen Vorgaben. Nach wesentlichen Änderungen ist eine Sachverständigenprüfung und Aktualisierung der Unterlagen erforderlich. Ich empfehle Ihnen in solchen Fällen eine frühzeitige Abstimmung mit Sachverständigen und Behörden, eine vollständige Dokumentation und die Einweisung des Betreiberpersonals.
Fazit
Bestandsschutz gilt nur bei unverändertem Schutz- und Funktionsumfang. Ein Merkblatt des Bundesverbands Technischer Brandschutz erklärt die unterschiedlichen Anforderungen und bietet hierzu praxisnahe Orientierung. Es steht online als Download zur Verfügung: https://kurzlinks.de/c8cy
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