Navigation

Abfallschluessel
Foto: © alphaspirit - fotolia.com

Abfallschlüssel ermitteln in 5 Schritten

  • 09.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

Als Abfallerzeuger oder -besitzer müssen Sie Ihren Abfall vor der Entsorgung klar definieren und dokumentieren. Neben einer genauen Bezeichnung der Abfallart und des Entsorgungsweges, gehört hierzu auch eine Einstufung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Abfalls. Diese Anforderungen regelt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Wie Sie Abfälle anhand des Abfallschlüssels richtig einstufen, erfahren Sie hier.

Es gibt 839 verschiedene Abfallarten. Die richtige Zuweisung des Abfallschlüssels ist ein wichtiger Schritt bei der Entsorgung von Abfällen und in der Dokumentation Ihres Abfallkatasters. In Europa ist ein einheitliches System für die Auswahl von einem Abfallschlüssel eingeführt worden. Sie finden alle gültigen Schlüssel nach Kapiteln gegliedert im Europäischen Abfallverzeichnis. Dieses besteht aus 20 Kapiteln.

Die 20 Kapitel des Abfallverzeichnisses

Branchenoriertierte Kapitel

1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
9. Abfälle aus der fotografischen Industrie
10. Abfälle aus thermischen Prozessen
11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

Stoffbezogene Kapitel

13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen
15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung
16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17. Bau- und Abbruchabfälle
18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung

Abfälle aus der Abfallbehandlung und -sammlung

19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

Schritt-für-Schritt den richtigen Abfallschlüssel auswählen

Schritt 1: Auswahl nach Abfallherkunft

Prüfen Sie, ob in den 20  Kapiteln Ihre Branche oder der Prozess, bei dem Ihre Abfälle anfallen, aufgeführt ist. Aufgrund der Herkunft der Abfälle ist eines der Kapitel 1 bis 12 bzw. 17 bis
20  auszuwählen. Fallen in Ihrem Betrieb verschiedene Abfälle an, müssen Sie sie je nach der Tätigkeit ggf. auf mehrere Kapitel aufteilen.

Beispiel Pkw-Herstellung: Je nach Prozessstufe können die anfallenden Abfälle Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 8 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) zugeordnet werden.

Schritt 2: Zuweisung stoff- und materialbezogener Schlüssel

Enthalten die Kapitel 1 bis 12 bzw. 17 bis 20 keinen passenden Abfallschlüssel, ist zu klären, ob in den Kapiteln 13 bis 15 ein geeigneter stoff- bzw. materialbezogener Schlüssel genannt wird.

Schritt 3: Bestimmung der Abfallgruppe

Entscheiden Sie danach innerhalb des Kapitels, welche Gruppe die Abfallherkunft am besten charakterisiert. Dabei gilt immer der Abfallschlüssel, der den Abfall am genauesten charakterisiert. Die spezifischere hat stets Vorrang vor der allgemeineren Bezeichnung. Die vollständige Übersicht aller Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen enthält der Anhang zur Abfallverzeichnisverordnung
(AVV).

16 01 99 – die letzte Chance

Trifft keiner der Abfallschlüssel 1 bis 15 bzw. 17 bis 20 zu, ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. Wenn Sie sich auf ein Kapitel festgelegt haben, ist die Bestimmung des Abfallschlüssels
noch nicht abgeschlossen. Wählen Sie dann das zutreffende 4-stellige Unterkapitel und danach den 6-stelligen Abfallschlüssel. Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, ist der auf 99 endende
Schlüssel für anderswo nicht genannte (a. n. g) Abfälle in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der zur bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit passt.

Schritt 4: Identifikation von Spiegeleinträgen

Wenn Sie eine passende Abfallschlüsselnummer gefunden haben, prüfen Sie unbedingt die Einträge ober- und unterhalb dieser Nummer. Denn es besteht die Möglichkeit, dass für Ihren Abfall ein Spiegeleintrag vorhanden ist, der weitere Prüfungen erfordert. Als Spiegeleinträge werden Abfallarten in der AVV bezeichnet, die – abhängig vom konkreten Einzelfall – mal als gefährlich, mal
als nicht gefährlich anzusehen sind. Insgesamt weist der AVV – Katalog ca. 200 Spiegeleinträge auf, wie z. B.

  • 040216* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 040217 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

Schritt 5: Ein Stern für gefährliche Abfälle

Für die Auswahl des passenden Schlüssels bleibt Ihnen das Studium der jeweiligen Untergruppen und Abfallarten nicht erspart. Ganz genau hinsehen müssen Sie bei der Unterscheidung zwischen
gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall. Für die Prüfung der gefährlichen Eigenschaften sieht Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie insgesamt 15 Gefährlichkeitsmerkmale (HP-Klassen) vor, die Sie genau in Augenschein nehmen sollten (nächster Abschnitt). Wenn Abfälle als gefährlich eingestuft sind, werden diese mit einem Stern (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Daneben enthält das Abfallverzeichnis auch sogenannte „Spiegeleinträge“ für Abfälle, deren Einstufung als „gefährlicher Abfall“ von den Eigenschaften des Abfalls abhängt.

Prüfen Sie in einem solchen Fall die gefährlichen Eigenschaften  des Abfalls anhand des Anhangs III  der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Wenn der Abfall eine dort aufgeführte Eigenschaft aufweist, ist er als gefährlich einzustufen und muss demnach der entsprechenden Abfallschlüsselnummer zugewiesen werden.

Die neuen Kriterien für gefährliche Abfälle

Abfall ist gefährlich, wenn er die in Anhang III der Abfallrichtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweist. Anhang III  wurde komplett überarbeitet. Dort waren bislang die gefahrenrelevanten Eigenschaften in die Kategorien H1 bis H15 unterteilt. Diese wurden jetzt in HP1 bis HP15 umbenannt, um eine mögliche Verwechslung mit den Codierungen der Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung zu vermeiden. Zudem wurden Bezeichnungen der Kategorien geändert sowie neue eingeführt. So wird eine Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der
anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften sichergestellt.

Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen werden in die sogenannten HP-Eigenschaften unterteilt:

  • HP 1 explosiv
  • HP 2 brandfördernd
  • HP 3 entzündbar
  • HP 4 reizend – Hautreizung und Augenschädigung
  • HP 5 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr
  • HP 6 akute Toxizität
  • HP 7 karzinogen
  • HP 8 ätzend
  • HP 9 infektiös
  • HP 10 reproduktionstoxisch
  • HP 11 mutagen
  • HP 12 Freisetzung eines akut toxischen Gases
  • HP 13 sensibilisierend
  • HP 14 ökotoxisch
  • HP 15  Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist

Die einzelnen HP-Klassen verweisen wiederum auf die H-Sätze der CLP-Verordnung. Enthält der Abfall Stoffe, die mit einem Gefahrenhinweis-Code (H-Satz) gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind, müssen weitere Prüfungen durchgeführt werden. Dabei gelten zum Teil Konzentrationsgrenzen, oberhalb derer der Abfall als gefährlich einzustufen ist, teils fehlen aber
auch die Konzentrationsangaben. Im zweiten Fall muss der Abfall anhand von anerkannten Prüfmethoden bewertet werden, die Aufschluss darüber geben, ob er gefährlich ist.

Die Abfälle mit den HP-Eigenschaften HP1  bis HP3, HP9, HP12, HP14 und HP15 müssen in der Regel genauer anhand einer anerkannten Prüfmethode bewertet werden. Für Abfälle mit den HP-Eigenschaften HP4  bis HP8, HP10, HP11 und HP 13 können Sie die Gefährlichkeit über die Konzentration der Stoffe mit entsprechenden H-Sätzen gemäß der CLP-Verordnung selbst bestimmen.
Sobald mindestens ein Stoff mit relevanter H-Codierung gemäß nachstehender Tabelle die genannte Konzentration im Abfall erreicht oder überschreitet, ist der Abfall als gefährlich einzustufen. Sind mehrere Stoffe der gleichen H-Codierung enthalten, werden die Konzentrationen der Einzelstoffe addiert.

HP Klassen
© SafetyXperts: Die einzelnen HP-Klassen verweisen auf die H-Sätze der CLP-Verordnung. Die relevante H-Codierung finden Sie auf der Verpackung des Stoffes oder im Sicherheitsdatenblatt unter 2.1.