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Abfallbeauftragter
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Abfallbeauftragter: Das sind seine Aufgaben im Betrieb

  • 01.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

In nahezu allen Betrieben fallen Abfälle an. Für ein geregeltes Abfallmanagement braucht es einen Abfallbeauftragten. Was dessen Rechte und Pflichten im Betrieb sind.

Sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung fällt in Betrieben Abfall jeglicher Art an. Vor dem Hintergrund der Kreislaufwirtschaft müssen die Abfälle der Wiederverwertung zugeführt werden. Doch wie ist die genaue Definition von Abfall?

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) handelt es sich bei Abfall um alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zudem unterscheidet das Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen Abfällen, die verwertet, nicht verwertet und beseitigt werden.

Darüber hinaus werden Abfälle in gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle unterteilt. § 6 Abs. 1 KrWG gibt eine Rangfolge im Umgang mit Abfall vor:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwertung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung; insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

Unter anderem obliegt dem Abfallbeauftragten im jeweiligen Betrieb die Überwachung der Abfall-Hierarchie. In jedem Betrieb, der Abfall produziert, muss es einen Abfallbeauftragten geben, in dessen Zuständigkeitsbereich das Abfallmanagement fällt. 

Wann benötigen Betriebe einen Abfallbeauftragten?

Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sowie das KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) legen fest, wann ein Abfallbeauftragter beziehungsweise ein Betriebsbeauftragter für Abfall in Betrieben notwendig ist. 

Unternehmen, die gesetzlich zur Rücknahme und Entsorgung von Abfällen verpflichtet sind, müssen einen Abfallbeauftragten bestellen. Die Pflicht zur Bestellung gilt für die Betreiber folgender Anlagen: 

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen: Hierbei handelt es sich um Anlagen, in denen pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährlicher Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen. 

    Dabei sind Betreiber von Anlagen der Nummern 1 bis 7 sowie Nummern 9 bis 10 des Anhangs der 4. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.   
     
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
     
  • Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. 
     
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004. 

Gemäß § 27 KrWG sind unter anderem folgende Besitzer zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet: 

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes.
     
  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. 
     
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. 

Was sind die Aufgaben des Abfallbeauftragten?

Der Aufgabenbereich des Abfallbeauftragten ist vielfältig. Dazu gehören unter anderem: 

  • Beratung von Betreibern und Betriebsangehörigen zu Themen, die für die Abfallvermeidung, -bewirtschaftung und -Beseitigung bedeutsam sind.
     
  • Überwachung der Abfallwege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zu deren Verwertung und Beseitigung. 
     
  • Der Abfallbeauftragte überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften sowie der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen. Sichergestellt wird dies vor allem durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung.
     
  • Die Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit durch Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern.
     
  • Er wirkt bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen mit. In diesen fallen regelmäßig gefährliche Abfälle an.
     
  • Abfallbeauftragte arbeiten an der Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen mit, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht. 
Aufgaben eines Abfallbeauftragten
Ein Abfallbeauftragter kümmert sich um die Kontrolle der Betriebsstätte und der anfallenden Abfälle © Safety Xperts

Wann ist ein Abfallbeauftragter im Unternehmen sinnvoll?

In Betrieben, in denen im Verlauf von Produktionsprozessen und in der Verwaltung Abfall anfällt, ist ein gut organisiertes Abfallmanagement notwendig. Dort, wo Abfälle entstehen, müssen diese getrennt gehalten und eingesammelt werden. Die Abfalltrennung spielt im betrieblichen Alltag eine große Rolle.

Darüber hinaus müssen die einzelnen Abfälle gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz getrennt gelagert, befördert und schließlich der Verwertung zugeführt werden.

Damit diese Prozesse reibungslos verlaufen und die Abfälle auch tatsächlich der Verwertung zugeführt werden, braucht es einen Abfallbeauftragten. In den meisten Fällen handelt es sich um einen Betriebsbeauftragten – einem Mitarbeiter, der vom Unternehmen bestellt wird. Zudem erfolgt die Sicherstellung der abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen durch den Abfallbeauftragten. 

Paragraf 59 sowie Paragraf 60 des KrWG regeln die genauen Aufgaben des Abfallbeauftragten. Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich dabei streng an den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Wer kann Abfallbeauftragter im Betrieb werden?

Sowohl Beschäftigte des Betriebs als auch Externe können die Aufgaben als Abfallbeauftragter wahrnehmen. Wenn es im Unternehmen bereits einen Immissionsschutzbeauftragten gibt, kann auch diese Person als Abfallbeauftragter bestellt werden. Allerdings sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Sie der betriebseigenen Person nicht zu viele Aufgaben aufbürden, da sonst Fehler in der Organisation des Abfallmanagements auftreten können. Externes Personal ist beispielsweise für die Unternehmen sinnvoll, die nicht über betriebseigenes Personal verfügen. 

Eine entsprechende Qualifikation zum Abfallbeauftragten ist notwendig. Zur Erfüllung der Aufgaben ist einerseits die Fachkunde von Abfall- und Gefahrenkunde notwendig. Andererseits benötigt man als Abfallbeauftragter das Know-how über die Möglichkeiten zur Abfallbeseitigung. Die Fachkunde als Abfallbeauftragter dient der Qualitätssicherung im Betrieb. Zudem dient die Zertifizierung zum Abfallbeauftragten als Qualitätsnachweis gegenüber Kunden. 

Damit ein Beschäftigter beziehungsweise eine betriebseigene Person zum Abfallbeauftragten bestellt werden soll, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Person muss über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen. 
     
  • Ausreichend Berufserfahrung muss vorhanden sein.
     
  • AbfAEV und EfbV: Besuch und erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs (Basiskurs nach der Abfallerlaubnisverordnung (AbfAEV) und Aufbaukurs nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Welche Rechte und Pflichten hat ein Abfallbeauftragter?

Der Abfallbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie das Recht auf Unterstützung, Schulungen, Stellungnahme zu Entscheidungen im Themenbereich Abfall sowie das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung. Darüber hinaus gilt für den Abfallbeauftragten ein Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG i.V. m §§ 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie 56-58 BImSchG)

Sollte das Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Immissionsschutzbeauftragten oder einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, können diese die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG). Bei einer EMAS-Anlage oder einem Entsorgungsfachbetrieb kann auf die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG verzichtet werden. Jährliche Berichte nach § 60 Abs. 2 KrWG werden dann gegebenenfalls durch die Berichte über die Umweltbetriebsprüfung für eine EMAS-Anlage ersetzt.

Die Anzeige über die Bestellung eines Abfallbeauftragten gegenüber der zuständigen Behörde kann auch durch die Vorlage von Unterlagen vorgenommen werden, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet werden und gleichwertige Angaben enthalten (§ 3 EMASPrivilegV).

1. Muss die Fachkunde zum Abfallbeauftragten regelmäßig aufgefrischt werden?

Ja. Die erforderliche Qualifikation zum Abfallbeauftragten wird durch einen staatlich anerkannten Grundkurs erlangt. Die Vorgaben für den Fachkundelehrgang befinden sich in § 9 AbfBeauftrV. Um die Qualifikation aufrechtzuerhalten, ist eine regelmäßige Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang erforderlich. In der aktuellen Abfallbeauftragtenverordnung wird ein zweijähriger Turnus vorgeschrieben.

2. Gibt es konkrete Beispiele für Betriebe, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen?

Hersteller von Elektronik oder Elektronikkaltgeräten müssen zum Beispiel gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ihre Produkte zurücknehmen. Im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sind sie deshalb verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. 

Dasselbe gilt für Hersteller und Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Batterien, die gemäß § 9 des Batteriegesetzes die Produkte zurücknehmen. Dann benötigen auch sie einen Abfallbeauftragten. Ausnahmen bestehen für die Hersteller und Vertreiber, die einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen sind. In der Regel verfügt das System selbst über einen Abfallbeauftragten.

3. Ab wann sind Betriebe von der Bestellpflicht des Abfallbeauftragten befreit?

Betriebe sind dann von der Bestellpflicht des Abfallbeauftragten befreit, wenn die Bestellung eines Abfallbeauftragten mit Blick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Art und Menge der angelieferten und zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist. Die rechtliche Grundlage zur Befreiung der Bestellpflicht ist § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die den Antrag prüft und genehmigt.

4.  Was passiert, wenn man trotz Pflicht keinen Abfallbeauftragten bestellt?

Bei einem Verstoß gegen die Bestellpflicht droht dem jeweiligen Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Autor: Redaktion Safety Xperts