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Gefahrgutklasse 9: Beispiele und Vorschriften

  • 03.08.2020
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 7 Min.

Die Gefahrgutklasse 9 vereint die gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Wie die Gefahrgutklasse definiert wird, welche Stoffen und Gegenstände befördert werden dürfen und welche nicht zur Beförderung zugelassen sind.

Trockeneis, flüssiger Stickstoff oder auch Lithiumbatterien. Dies sind Beispiele für die Gefahrgutklasse 9. Bei dieser Klasse handelt es sich um verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die im nachfolgenden Beitrag thematisiert werden.

Neben der Definition der Klasse beschäftigt sich der Beitrag unter anderem mit der Kennzeichnung der Versandstücke sowie mit der Kennzeichnung durch Gefahrzettel. Darüber hinaus liegt der Fokus darauf, worauf bei der Beförderung der Stoffe und Gegenstände dieser Klasse geachtet werden muss.

Definition der Gefahrgutklasse 9

Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse, auch als ADR-Klasse bezeichnet, sind gefährlich, können jedoch keiner anderen Gefahrgutklasse zugeordnet werden.

Darüber hinaus zählen Stoffe zu dieser Klasse, die entzündbare Dämpfe abgeben und beim Einatmen schwere Gesundheitsschäden zur Folge haben. Zudem zählen genetisch veränderte Mikroorganismen zur Gefahrgutklasse 9. Weitere Merkmale und Beispiele dieser Klasse sind folgende:

  • Im Brandfall bilden sie Dioxine.
  • Während der Beförderung stellen sie eine Gefahr dar.
  • Leere und ungereinigte Verpackungen zählen zur Gefahrgutklasse 9
  • Neben Lithiumbatterien zählen Reinigungsmittel zu den verschiedenen gefährlichen Stoffen.
  • Es sind andere Stoffe, die nicht unter die Klassen 1 bis 8 (Gefahrgutklassen) fallen.
  • Erwärmte flüssige oder feste Stoffe zählen zur Gefahrgutklasse 9.

Achtung: Gefahrstoff und Gefahrgut dürfen in der Praxis nicht verwechselt werden.

Unterteilung der Stoffe der Gefahrgutklasse 9

Die verschiedenen gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die den anderen ADR-Klassen nicht zugeordnet werden können, werden nochmals unterteilt. Diese Unterklassen der Gefahrgutklasse 9 werden nachfolgend näher beschrieben.

  • M1: Hier sind die Stoffe zusammengefasst, die als Feinstaub die Gesundheit gefährden können. Das bekannteste Beispiel ist Asbest. Es wurde zudem nachgewiesen, dass es krebsauslösend sein kann.
  • M2: SjrrkfemjölöDie Gruppe umfasst Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können. Beispiele für die Gruppe M2 sind Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT)
  • M3: Hierbei handelt es sich um Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben. Ein Beispiel hierfür sind Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis zu plus 55 Grad Celsius haben.
  • M4: Zu dieser Unterklasse zählen Lithiumbatterien. Insbesondere sind es Lithium-Metall-Batterien sowie Lithium-Ionen-Batterien.
  • M5: Diese Unterklasse der Gefahrgutklasse 9 beschreibt die Rettungsmittel. Dazu gehören unter anderem Airbags und Gurtsysteme, die in der Autoindustrie Verwendung finden.
  • M6 bis M8: Diese Unterklassen bezeichnen die festen und flüssigen umweltgefährdenden Stoffe. Beispiele hierfür sind Stoffe mit den UN-Nummern 3077 und 3082.
  • M9 und M10: Diese Unterklassen beschreiben die erwärmten Stoffe. Bei beiden M-Gruppen liegt die Erwärmungstemperatur der Stoffe über 100 Grad Celsius. Darüber hinaus fallen die festen Stoffe mit einer Erwärmungstemperatur von mehr als 240 Grad Celsius in die Gruppen M9 und M10. Bitumen und flüssiges Aluminium sind die bekanntesten Beispiele für diese Unterklasse der Gefahrgutklasse 9.
  • M11: Die letzte Unterklasse beschreibt andere Stoffe, die eine Gefahr darstellen. Beispiele sind Chemie-Testsätze.  

Unterteilung in Verpackungsgruppen

Neben der Einteilung in Unterklassen werden Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklasse 9 in Verpackungsgruppen eingeteilt. Diese Unterteilung gilt jedoch nur für die Unterklassen M6 bis M10.

II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

Achtung: Nicht alle Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklasse 9 haben eine Verpackungsgruppe. Letztere beziehen sich nur auf die Unterklassen M6 bis M10.

III: Stoffe mit geringer Gefahr

Beförderungsbestimmungen der ADR-Klasse 9

Alle 9 Gefahrgutklassen unterliegen strengen Beförderungsbedingungen. Werden verschiedene gefährliche Stoffe auf unterschiedlichen Transportwegen befördert, müssen Gefahrstoffe entsprechend gekennzeichnet werden. Bei solchen Gefahrguttransporten können von den Stoffen und Gegenständen eine oder mehrere Gefahren ausgehen.

Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, können gefährliche Güter während des Transports zu Explosionen führen. Explosionen wiederum können sich mit Sprengstoffen und Munition sowie mit brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen, Stäuben und Gasen ereignen. Der Kontakt mit Luft reiche bereits aus, so das Ministerium.

Aus diesem Grund bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Webseite eine kostenfreie Broschüre zum Download an. Interessenten erhalten hier alle wichtigen Informationen zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf verschiedenen Transportwegen.

Begriffsbestimmungen der Beförderung

Gemäß des Gefahrgutbeförderungsgesetz umfasst die Beförderung von gefährlichen Stoffen nicht nur eine Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Darüber hinaus gehören Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen zum Beförderungsprozess gefährlicher Stoffe.

Kennzeichnung der Gefahrguttransporte

Genau wie die anderen Gefahrgutklassen muss die Gefahrgutklasse 9 für die Beförderung entsprechend gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen werden in der Regel selbstklebende Gefahrgutaufkleber oder Gefahrzettel verwendet. Beide sind mit und ohne UN-Nummer in verschiedenen Größen erhältlich.

Von den verschiedenen gefährlichen Stoffen können langfristige Umwelt- und Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Aus diesem Grund besteht für Transportunternehmen die Pflicht zur Kennzeichnung.

Bei einem Unfall hilft die Kennzeichnung durch Gefahrgutaufkleber und Gefahrzettel den eintreffenden Hilfs- und Rettungskräften, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Die Gefahrgutaufkleber dienen zur Kennzeichnung von Verpackungen und Gefahrstoffen nach ADR für den Transport gefährlicher Güter.

Verschiedene Gefahrgutaufkleber

Zahlreiche Online-Shops bieten die Gefahrgutaufkleber in verschiedenen Größen und in unterschiedlichem Material an. Bei den Gefahrzetteln und Gefahrgutaufklebern der Klasse 9 gibt es nochmals Differenzierungen. Erhältlich sind die „normalen“ Aufkleber ohne jegliche Zusatzinformation. Neben der selbstklebenden Eigenschaft bestehen die Aufkleber aus licht- und wasserfester PE-Folie. Darüber hinaus sind die Gefahrzettel sowohl für den Innen- als auch Außenbereich geeignet.

Neben den normalen Gefahrgutaufklebern der Klasse 9 gibt es solche mit der Zusatzbezeichnung „MISCELLANEOUS“. Der Aufdruck bezeichnet sonstige Stoffe und Gegenstände die nicht unter die Begriffe der anderen Klassen fallen. Beispiele für die Gefahrgutklasse 9 mit der Zusatzbezeichnung MISCELLANEOUS sind:

  • Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können.
  • Stoffe und Geräte, die bei einem Brand Dioxine bilden.
  • Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben.

Weitere Gefahrgutzettel der Klasse 9

  • Klasse 9A Verschiedene Stoffe und Gegenstände Lithium-Batterien (Aufkleber mit Batterie-Aufdruck). Alternativ ist dieser Gefahrgutaufkleber mit einem Textfeld erhältlich.
  • Klasse 9A Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3090.
  • Klasse 9A Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3091.
  • Klasse 9A Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3480.
  • Klasse 9A Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3481.
  • Klasse 9 Verschieden gefährliche Stoffe und Gegenstände mit Feld für UN-Nummer (kann selbst eingetragen werden)
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 1805.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 1845.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 2315.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 2990.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3077.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3082.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3090.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3091.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3166.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3171.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3245.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3257.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3268.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3363.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3432.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3480.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3481.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 3509.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 1845 Dry Ice.
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände mit UN 1845 Dry Ice Shipper’s Declaration.

Stoffe und Gegenstände, die nicht zur Beförderung zugelassen sind

Es gibt innerhalb der Gefahrgutklasse 9 allerdings Stoffe und Gegenstände, die nicht zur Beförderung zugelassen sind.

Dazu gehören Lithiumbatterien, die den Beförderungsbedingungen gemäß ADR-Kapitel 3.3 nicht entsprechen. Besonders gilt dies für die Sondervorschrift 188, 230, 310 oder 636.

Konkret heißt es in dem Kapitel 3.3, das die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegen, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 Gramm Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.
  • Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien.

Zu den Versandstücken, die nicht zur Beförderung zugelassen sind, gehören unter anderem leere Auffangbehältnisse für Geräte. Beispiele hierfür sind Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe mit den UN-Nummern 2315, 3151 oder 4332 enthalten.

Fazit

Jedes Gefahrgut der 9 Gefahrgutklassen muss entsprechend den ADR Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet werden. Die einzelnen Versandstücke müssen mit Gefahrzetteln oder Gefahrgutaufklebern versehen werden.

Für Versandstücke der Gefahrgutklasse 9 gibt es einen Gefahrzettel für die Hauptgefahr sowie Gefahrzettel für mögliche Zusatzgefahren, die beim Gefahrguttrabsport auftreten können. Darüber hinaus werden die Versandstücke der Gefahrgutklasse 9 mit verschiedenen GHS-Piktogrammen gekennzeichnet. Ein Beispiel hierfür ist der Gefahrzettel „Achtung enthält Asbest“

Bei der Klasse 9 handelt es sich um eine sogenannte Auffangklasse. Die Gefahren, die von den Stoffen und Gegenständen ausgehen, können keiner anderen der 9 Gefahrgutklassen zugeordnet werden. Zu den Gefahren zählen folgende:

  • Brandgefahren
  • Gesundheitsgefahren durch Einatmen (Asbest)
  • Dioxinentwicklung bei einem Brand
  • Lithiumbatterien (bei diesen Versandstücken besteht Explosionsgefahr)
  • Gefährdung für Tiere und Umwelt

Neben Lithiumbatterien und Asbest zählen Trockeneis, Airbags, flüssiges Aluminium und Anschnallgute in Autos zu den verschiedenen gefährlichen Stoffen und Gegenständen der Gefahrgutklasse 9.

Gefahrgut, das keiner der Klassen 1 bis 9 zugeordnet werden kann, jedoch nach der RL 67/548/EWG oder RL 1999/45/EG mit dem Buchstaben „N“ als umweltgefährlich gekennzeichnet sind müssen mit den UN-Nummern 3077 oder 3082 versehen und der Gefahrgutklasse 9 zugeordnet werden. RL steht als Abkürzung für die Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Gefahrgut mit Versandstücken, die nach der Sondervorschrift 188 verpackt und transportiert werden sollen, müssen mit folgender Kennzeichnung versehen werden:

  • Angabe der UN-Nummer
  • Angabe einer Notfalltelefonnummer

Die Gefahrzettel oder Gefahrgutaufkleber müssen in der Breite eine Mindestabmessung von 120 Millimetern und in der Höhe eine Mindestabmessung von 110 Millimetern haben.

Versandstücke, die nicht unter die Sondervorschrift 188 fallen, müssen mit den Gefahrzetteln 9A gekennzeichnet werden.

Autor: Redaktion SafetyXperts