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Schutzmaßnahmen
Foto: © Parilov - Shutterstock

Gefährliche Arbeiten bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen

  • 13.12.2017
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 3 Min.

Absturzgefahren sind ein weites Feld. Gehen Sie in Ihrer Unterweisung möglichst konkret auf die Gefährdungen ein, die Ihre Teilnehmer direkt betreffen. Das werden in vielen Betrieben Leitern sein, in Bau- und Handwerksunternehmen auch Gerüste. Das kann in Ihrem Unternehmen aber auch Hubarbeitsbühnen betreffen, Arbeitskörbe an Gabelstaplern oder Regalbediengeräten, von bzw. aus denen Mitarbeiter abstürzen können. In einer Gefährdungsbeurteilung haben Sie die Risiken erfasst, bewertet und Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln festgelegt. Diese Maßnahmen und Verhaltensweisen muss jeder Mitarbeiter kennen, anwenden und umsetzen, der sich auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bewegt.

Jeder Mitarbeiter sollte zu den ihn betreffenden Absturzrisiken unterwiesen werden und lernen,

  • wie eine Leiter auf Mängel geprüft und sicher verwendet wird.
  • wann statt einer Leiter andere Arbeitsmittel vorzuziehen sind.
  • wie spezielle Arbeitsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze wie Hubarbeitsbühnen, Podeste, Fahrgerüste, Arbeitsplattformen usw. sicher aufgestellt und bedient werden.
  • wann und wie technische Hilfsmittel wie Seitenschutz oder Fangnetze zu installieren sind.
  • wann und wie PSA gegen Absturz (PSAgA) bestimmungsgemäß verwendet werden muss.

All diese Aspekte werden Sie kaum in einer einzigen Unterweisung abdecken können. Auch muss nicht jeder Mitarbeiter zu jedem Aspekt (etwa PSAgA) in aller Gründlichkeit unterwiesen werden. Es kann daher ratsam sein, wenn Sie Gruppen bilden, die Sie dann gezielt und bedarfsgerecht unterweisen. Dazu kommen besondere Unterweisungen bzw. Einweisungen für diejenigen Mitarbeiter, die dazu vorgesehen, geeignet und befähigt sind, etwa eine Hebebühne oder einen Hubsteiger zu bedienen.

Schutzmaßnahmen betreffen auch Werkzeuge und Materialien

Wo eine Absturzgefahr besteht, weil Mitarbeiter herunterfallen können, besteht stets auch die Gefahr, dass Gegenstände von oben herabfallen. Dabei geht es keineswegs nur um Ziegelsteine oder Schalungsbretter. Wer – selbst bei nur geringen Fallhöhen – von einem Schraubenschlüssel oder einer Farbdose getroffen wird, kann schwer verletzt werden. Auch dieses Unfallrisiko sollten Sie in Ihrer Unterweisung ansprechen. Stellen Sie vor, welche technischen Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen Ihre Zuhörer in welchen Situationen nutzen bzw. installieren müssen. Das können Fußleisten und Schutzgitter an den höher gelegenen Arbeitsplätzen sein oder – wenn dies nicht umsetzbar ist – Fangnetze oder Schutzdächer für die tiefer liegenden Arbeitsbereiche oder Verkehrswege. Ist auch dies nicht möglich, müssen Sie gefährdete Bereiche kennzeichnen und absperren. Ohne einen Helm darf niemand solche Arbeitsbereiche betreten.

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Nicht nur Absturzgefahren und enge Räume sind „gefährliche Arbeiten“!

Arbeiten gelten als gefährlich, wenn „eine erhöhte oder kritische Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.“ So formuliert es die DGUV-Regel 112-139. Die DGUV-Vorschrift 1 liefert dazu in § 8 „Gefährliche Arbeiten“ 2 Vorgaben für den Unternehmer:

  • Wenn mehrere Personen eine gefährliche Arbeit übernehmen, muss er dafür sorgen, dass „dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt“.
  • Bei gefährlichen Tätigkeiten in Alleinarbeit muss er „über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen“ sorgen. Diese Pflichten gelten jedoch nicht nur für Arbeiten mit Absturzgefahren. Als gefährliche Tätigkeiten gelten auch weitere Arbeiten, z. B.
  • Befahren von Silos, Behältern oder engen Räumen
  • Schweißen und Schneiden in engen Räumen
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
  • Arbeiten mit heißen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV
  • Sprengarbeiten
  • Fällen von Bäumen

Die Gefahrstoffverordnung kennt außerdem den Begriff der „besonders gefährlichen Tätigkeiten“, z. B. in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Sie verlangt „ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers“. Dazu kommen weitere Pflichten aus dem Technischen Regelwerk. So fordert z. B. die TRGS 526 „Laboratorien“ für „besonders gefährliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Apparaturen“, dass der Arbeitgeber besondere Betriebsanweisungen erstellt. Darüber hinaus gibt es die besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung. Dazu zählen z. B. Arbeiten mit der Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens, Arbeiten mit weniger als 5 m Abstand zu Hochspannungsleitungen, Arbeiten in Druckluft oder Arbeiten mit Tauchgeräten.

Eine abschließende und das gesamte Arbeitsschutzrecht umfassende Auflistung gefährlicher oder besonders gefährlicher Tätigkeiten existiert nicht. Maßgeblich ist stets Ihre Gefährdungsbeurteilung. Der Grundsatz muss daher lauten: Besondere Gefährdungen erfordern besondere Schutzmaßnahmen und besonders gründliche Unterweisungen.

PS: Weitere wichtige Fachinformationen, Vorlagen, Muster und hilfreiche Videos zum Thema PSA finden Sie hier!