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Stand der Technik
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Stand der Technik bestimmen in 5 Schritten

  • 21.02.2022
  • Gabriele Janssen
  • 3 Min.

Seit 2018 gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 460 „Vorgehensweise bei der Ermittlung des Standes der Technik“. Dort ist beschrieben, wie Sie selbst feststellen können, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen in Ihrem Betrieb dem Stand der Technik entsprechen.

Theoretisch ist es ganz einfach. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Mitarbeiter nur mit Arbeitsmitteln, Maschinen oder Verfahren arbeiten zu lassen, die sicher sind. Diese Sicherheit wird dadurch garantiert, dass die Verfahren dem Stand der Technik entsprechen. Die TRGS 460 bringt sogar noch mehr Klarheit und erklärt wie Sie den Stand der Technik selbst ermitteln können.

Was ist der Stand der Technik?

Der Stand der Technik ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt sind.

Entsprechen Ihre Verfahren dem Stand der Technik?

Der Stand der Technik wird in Technischen Regeln beschrieben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb TRGS anwenden, können Sie davon ausgehen, dass Sie die in der GefStoffV gestellten Anforderungen erfüllen. Weichen Sie von den Vorgaben einer TRGS ab, müssen Sie sicherstellen, dass ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist. Die TRGS 460 hilft Ihnen dabei, zu prüfen, ob die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise dem Stand der Technik entspricht. Wie Sie rechtssicher Vorgehen, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

So bestimmen Sie in 5 Schritten den Stand der Technik

Schritt Nr. 1: Beschreiben Sie die Tätigkeit

Für die gleiche Tätigkeit können in der Ausführung verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen. Zunächst sollten Sie eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit erstellen. Anhand dieser Beschreibung können Sie unterschiedliche Verfahrensweisen, die der Realisierung der gleichen Tätigkeit dienen, miteinander vergleichen. Sammeln Sie Fakten zur Abgrenzung der Tätigkeit. Dabei helfen Ihnen folgende Leitfragen:

  • Was ist das Ziel der Tätigkeit?
  • Gibt es besondere Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter, z. B. Sachkunde?
  • Handelt es sich um eine regelmäßig durchgeführte Tätigkeit oder wird sie nur bei Störungen vorgenommen?
  • Können während der Tätigkeit gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten?
  • Welche Arbeitsmittel kommen zum Einsatz?
  • Was für Gefährdungen und Belastungen haben sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben?
  • Welche Gefahrstoffe kommen zum Einsatz und welche Eigenschaften besitzen sie?
  • Welche Schutzmaßnahmen (z. B. quellennahe Absaugung) sind vorhanden?

Schritt Nr. 2: Ermitteln Sie die bekannten Verfahrensweisen

Um den Stand der Technik zu ermitteln, können Sie nur Verfahrensweisen, die der gleichen Tätigkeit dienen, heranziehen. Ein Beispiel hierfür ist das Gegenüberstellen verschiedener Verfahren zum Hartverchromen von Metallteilen. Die Ergebnisse können Sie anhand einer Matrix (Abbildung unten) dokumentieren und vergleichen.

Schritt Nr. 3: Ermitteln Sie ergänzende Informationen zu Technologien aus anderen Branchen

In diesem Schritt sollen Sie „über den Tellerrand“ blicken. Die TRGS 460 fordert hier den Vergleich mit anderen Branchen, in denen die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Ziel ist es, die eventuell bereits bestehenden Innovationen in den eigenen Bereich zu übertragen und so den Stand der Technik weiterzuentwickeln.

Schritt Nr. 4: Beurteilen Sie die Kombination von Maßnahmen

Jetzt werden die ermittelten Tätigkeiten und Verfahren gegenübergestellt. Gewichten Sie die verschiedenen Beurteilungsparameter und vergleichen Sie diese anschließend miteinander. Die TRGS 460 empfiehlt, diese Wichtung ebenso wie den nachfolgenden Vergleich nicht einer einzelnen Person zu überlassen.

Bilden Sie eine Expertenrunde von mehreren Personen, möglichst verschiedener Fachrichtungen. Sie könnten hierzu beispielsweise den Arbeitsschutzausschuss und betroffene Fachabteilungen einbeziehen.

Schritt Nr. 5: Bestimmen und begründen Sie den Stand der Technik

Im abschließenden Entscheidungsprozess erklären Sie mindestens eine Verfahrensweise zum Stand der Technik. Dabei dokumentieren Sie die Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, mit Datum sowie Namen und Qualifikation sowie Funktion der beteiligten Personen. Das Verfahren muss in mindestens einem Betrieb erfolgreich umgesetzt worden sein.

Praxisbeispiele zum Stand der Technik

Um Ihnen die selbstständige Ermittlung des Standes der Technik zu erleichtern, wurden folgende Praxisbeispiele zu unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen erarbeitet:

  • Staubende, trennende Tätigkeit im Baubereich
  • Bestimmung der Rohdichte von Asphalt im Labor
  • Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser
  • Flächendesinfektion im Gesundheitswesen
  • Absackung von pulverförmigen Rohstoffen
  • Abfüllen von lösemittelhaltigen Lacken

An diesen Beispielen können Sie sich orientieren, wenn Sie den Stand der Technik selbst ermitteln möchten.

Autor: Gabriele Janssen