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Immissionsschutz in Unternehmen: Ziele und Genehmigungsverfahren

  • 11.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 16 Min.

Immissionsschutz ist wichtig – und das nicht nur in Unternehmen. Wer gut durchdachten und organisierten Immissionsschutz betreibt, der schützt die Umwelt. Kurzum, ohne Immissionsschutz keinen Umweltschutz.

Was sind die Ziele des Immissionsschutzes im Unternehmen?

Der Immissionsschutz hat zum Ziel, Mensch, Tier- und Pflanzenwelt vor Abgasen, Erschütterungen, Lärm, Gerüchen und vielen anderen Dingen, die von außen auf uns einwirken zu schützen. Dabei geht es zum großen Teil um eine weitestgehende Reduzierung der Ausstöße, um die schädlichen Einflüsse auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Was sind die Unterschiede von Emission und Immission?

Wenn man von Immissionsschutz spricht, fällt auch häufig der Begriff Emission. Das ist nicht weiter verwunderlich, schließlich hängen die beiden eng miteinander zusammen. Ja, Emissionen ohne Immissionen gibt es im Prinzip nicht. Doch was bedeuten die beiden Begriffe nun genau?

Unter Emissionen (in der Umwelttechnik) versteht man in der Regel alle festen und gasförmigen Stoffe, die Anlagen, Unternehmen, Mensch und Tier verursachen und an die Umwelt abgeben. Auch

  • Geräusche,
  • Licht,
  • Schall,
  • Strahlung und andere Einflüsse auf die Umwelt

werden dazu gezählt. Derjenige, der für die Emission verantwortlich ist, wird Emittent [(Aus-)Sender] genannt. Die Höhe der Emissionen wird mit einer Emissionsrate angegeben.

Immission dagegen ist die (Aus-)Wirkung, die die Emission auf die Umwelt hat. Alle Verunreinigungen und Verschmutzungen, die auf

  • den Boden
  • Gewässer
  • die Luft
  • aber auch Tiere
  • Menschen
  • und sogar Gebäude

einwirken können, fallen unter diesen Begriff.

Der Gegenbegriff zu der Emissionsrate ist die Immissionskonzentration. Mithilfe gesetzlich festgelegter Höchstwerte gibt sie an, wie groß der Einfluss einer Emission auf die Umwelt sein darf.

Emissionen und Immissionen messen

Die geschilderten Unterschiede sind auch der Grund, warum die Messungen von Emissionen und Immissionen an unterschiedlichen Stellen erfolgen. Während die Immissionen (und damit auch die Grenzwerte für den Immissionsschutz) immer am Wirkungsort gemessen werden, untersucht man Emissionen dort, wo sie entstehen, am Entstehungsort. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Freisetzung von Emissionen kann einen Einfluss auf die Höhe der Konzentration der Immissionen haben.

Anders ausgedrückt: Es macht wenig Sinn zu messen, wie viele Schadstoffe ein Kamin ausbläst. Da sich deren schädlicher Einfluss, der sich womöglich noch durch weitere Emissionen verstärkt, erst dort zeigt, wo sie auf die Umwelt treffen.

Wie sich ein Schadstoff auf Flüsse und Bäche auswirkt, kann nicht abstrakt anhand der Konzentration bei seiner Freisetzung bestimmt werden, sondern muss direkt „am Objekt“ (in unserem Fall im Bach oder Fluss) gemessen werden, eben am Wirkungsort. Nur so lässt sich die Konzentration der Immissionen bestimmen und die nötigen Schritte einleiten, die im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.

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Die sogenannten Emissionskataster spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Besonders in denjenigen Gebieten, in denen regelmäßig mit einer hohen Schadstoffbelastung zu rechnen ist. In diesem Kataster werden die Emissionen je nach Gebiet festgehalten, sodass Interessierte und/oder Betroffene sich hier informieren können.

In der Regel werden dazu die Emissionen über einen Zeitraum von einem Jahr gemessen. Nach der Messung werden die Emissionen in bestimmte Kategorien eingeteilt und verschiedenen Gruppen zugeordnet. Emissionskataster leisten daher auch einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Immissionsschutz, da sie häufig bei neuen Projekten der Stadtplanung herangezogen werden.

Für Unternehmen bedeutet das, dass sie sich schon vor einem eventuellen Neubau oder einem neuen Projekt in dem entsprechenden Emissionskataster informieren und ihre Chancen auf eine Genehmigung abschätzen können.

Emissionen sind natürlichen Ursprungs

Auch wenn zunächst ein gegenteiliger Eindruck entstehen kann, können Emissionen auch natürlichen Ursprungs sein, also nicht vom Menschen verursacht. Gleich zwei Paradebeispiele, über die aktuell in den Medien heiß diskutiert werden: Feinstaub und Stickoxide.

Diese Stoffe kommen nämlich auch ganz ohne menschliches Zutun in der Umwelt vor – obwohl die aktuelle Diesel-Fahrverbot-Diskussion anderes vermuten lässt. Beide Arten von Emissionen, natürlichen und chemischen Ursprungs, werden daher auch unterschiedlich kategorisiert. Als sekundären Feinstaub bezeichnet man diejenigen Staubpartikel, die ohne künstliche Einwirkung (also des Menschen) entstanden sind.

Diese Feinstäube sind über einen großen Zeitraum durch verschiedene chemische Reaktionen in der Atmosphäre erzeugt worden. Zu den Quellen des sekundären Feinstaubs zählen Vulkane, Bodenerosion, Feuer, aber auch die Ausscheidungen von Viren, Bakterien und Pilzen.

Primärer Feinstaub dagegen stammt unmittelbar aus der Quelle – in unserem Fall aus dem Verbrennungsmotor und dem Straßenverkehr (Abrieb von Reifen, Erosion der Fahrbahnoberfläche). Aber auch aus Heizungen, der Tierhaltung und sogar dem Umschlag von Schüttgut.

Umweltkiller CO2

Eine weitere Emission, die heiß diskutiert wird, ist das CO2. Wie wir alle wissen, wird dieses Gas dafür mitverantwortlich gemacht, dass der Klimawandel immer weiter fortschreitet.

Die Kritiker führen dabei an, dass CO2 auch schon vor der Industriellen Revolution (die vielen als Wendepunkt in der CO2-Bilanz gilt) in der Umwelt vorkam. Das ist auch korrekt. Schließlich ist CO2 ein natürlicher Stoff, den es auch ohne Einwirkung des Menschen geben würde.

Allerdings steigt der Anteil dieses Stoffes durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe – zu der übrigens auch die Unternehmen in großem Maße beitragen – und durch die industrielle Massentierhaltung immer weiter an. Klimaschützer warnen davor, dass das natürliche Gleichgewicht zwischen CO2 Emissionen und der natürlichen Absorption immer weiter kippt. Die Folge ist ein größerer CO2-Gehalt in der Atmosphäre und damit der Klimawandel.

Kritiker dieser These führen dagegen an, dass der CO2-Beitrag des Menschen nur verschwindend gering sei: 29 Giga-Tonnen (GT) jährlich im Vergleich zu 750 GT, die jedes Jahr im Kohlenstoffkreislauf verstoffwechselt werden. Ein großer Einfluss des Menschen am Klimawandel in Folge des CO2-Ausstoßes wird von dieser Seite damit geleugnet.

Wie schützt man die Bevölkerung vor Immissionen?

Eine wichtige Frage beim Immissionsschutz – wenn nicht sogar die wichtigste – ist die nach dem Schutz der Bevölkerung. Die Vorschriften dazu hat der Gesetzgeber zum einen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, zum anderen aber auch in bestimmten Verordnungen geregelt. Dieses Gesetz gilt nach wie vor als verbindliche Richtlinie, solange es noch kein bundeseinheitlich gültiges Umweltgesetzbuch gibt.

Unternehmen, die eine Anlage genehmigen lassen möchten, müssen sich an das Bundes-Immissionsschutzgesetz halten.

Was sind die Ziele des Immissionsschutzes?

Die Auswirkungen verschiedener Emissionen auf die Umwelt können enorm sein. Daher wird viel getan, um nicht nur die Einflüsse zu begrenzen, sondern schon die Entstehung von Emissionen einzudämmen.

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Immer wieder wird erst nach Jahren deutlich, dass eine bestimmte Emission einen sehr ungünstigen Einfluss auf Mensch und Tier hatte. Aktuell wird in diesem Zusammenhang der Einfluss des 5G-Netzes diskutiert. Die Fachleute streiten darüber, ob die Strahlung, die von den Funkmasten ausgeht, potenziell gefährlich sein könnte. Denn für die Beurteilung der Gesundheitsrisiken des neuen Mobilfunkstandards gibt es aktuell noch zu wenig Daten.

Auch dies steht damit in einem direkten Zusammenhang zum Immissionsschutz. Der Staat soll – so fordern es einige Wissenschaftler – seine Bürger vor den unbekannten Risiken dieser Strahlung schützen und vor allem auch verbindliche Grenzwerte für die Immissionskonzentration festlegen. Gerade die elektromagnetische Strahlung im Hochfrequenzbereich (HF-EMF) wird dabei von Wissenschaftlern und Ärzten als problematisch angesehen. Andere Wissenschaftler halten dagegen, dass die Emissionen, die von den 5G-Netzen ausgehen, nicht gefährlicher sind als die einer Mikrowelle.

Dieses Beispiel zeigt die Wichtigkeit des Immissionsschutzes. Er liefert nicht nur gültige und gesetzlich verbindliche Grenzwerte für Emissionen, sondern schafft überhaupt erst ein Bewusstsein dafür, dass diese Ausstöße und Störfaktoren potenziell gefährlich sind.

Die Gesetzgebung zum Immissionsschutz

Wie wichtig Immissionsschutz in Unternehmen ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, (BImSchG) ist geregelt, wann ein Unternehmen einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen muss. Das hängt im Wesentlichen von der Größe und dem Typ der Anlage ab, die im Unternehmen Abgase verbreitet.

Aber nicht nur das. Das Immissionsschutzgesetz, das übrigens aus dem Jahre 1974 stammt, ist auch heute noch die wichtigste Vorschrift, wenn es um die Genehmigung für Industrie- und Gewerbeanlagen geht. Der Grund: In der deutschen Gesetzgebung gibt es bis heute kein Umweltgesetzbuch, in dem die Vorschriften einheitlich und allgemein geregelt sind. Solange das nicht der Fall ist, wird sich auf das Immissionsschutzgesetz berufen.

Das Gesetz unterliegt der Hauptannahme, dass sich Immissionen am besten und effektivsten dadurch begrenzen lassen, dass die Emissionen zurückgefahren werden. Da die Regelungen des Gesetzes damit in erster Linie Gewerbe- und Industrieanlagen betreffen (wobei natürlich auch noch andere Emittenten durch das Gesetz erfasst werden), gilt es hier, ausgleichend zu urteilen.

Auf der einen Seite stehen die Gewerbefreiheit und die Interessen der Unternehmen, auf der anderen Seite der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Weshalb bei dem Gesetz und seiner Auslegung das Verhältnismäßigkeitsprinzip angewendet werden muss. Das bedeutet, dass die Interessen der Unternehmen dem Umweltschutz gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden.

Neben industriellen Anlagen werden von dem Gesetz aber auch private Gegenstände erfasst. So müssen beispielsweise Kamine oder Holzöfen ebenfalls den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes genügen. Denn auch hier gilt, dass bevorstehende Gefahren durch das Gesetz abgewendet werden sollen.

Gewerbe- und Industrieanlage, die besonders hohe Emissionen oder aber ein erhöhtes Gefahrenpotenzial haben (wie beispielsweise hoher Schadstoffausstoß), sind noch einmal in einer gesonderten Vorschrift aufgeführt, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Kurzum, Immissionsschutz und Genehmigungspflichten müssen von Unternehmen genauestens beachtet und eingehalten werden.

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Sowohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern ein bestimmtes Antragsverfahren, das unbedingt eingehalten werden muss. Besonders für kleinere Unternehmen kann, das ein Problem werden, denn das Genehmigungsverfahren kann unübersichtlich und aufwändig sein.

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Noch eine weitere Herausforderung ergibt sich: Ganz häufig sind die Genehmigung zeitlich begrenzt und müssen daher wiederholt, bei den aufsichtsführenden Behörden beantragt werden. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Fristen und Gesetzesänderung stets im Blick haben zu müssen.

Aus diesem Grund verfügen viele größere Unternehmen über ein besonderes Managementsystem, in dem die aktuellen Genehmigungsverfahren festgehalten sind. Für kleinere Unternehmen kann es dagegen ausreichen, eine Person mit der Überwachung der Fristen und Änderungen zu beauftragen.

In 2 Schritten die Genehmigungspflicht prüfen

1. Erheben der Anlagendaten

Wichtig hierfür ist die richtige Anlagendefinition und -abgrenzung.

  • Bis auf wenige Ausnahmen (Nr. 8 des Anhangs 1) können Anlagen, die voraussichtlich nicht mehr als zwölf Monate am gleichen Ort betreiben werden, unberücksichtigt bleiben.
  • In die Berechnung der Anlagengröße müssen alle zum Betrieb benötigten Anlagenteile und Verfahrensschritte inklusive der Nebeneinrichtungen einbezogen werden.
  • Mehrere kleine Anlagen derselben Art werden zu einer Anlage zusammengefasst, wenn sie auf dem gleichen Betriebsgelände stehen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden und für einen vergleichbaren technischen Zweck installiert sind. Beispiel hierfür wären mehrere Heizungsanlagen für einen Betriebsstandort.
  • Einzelanlagen, die nicht zwangsläufig zu einer Anlage zusammengefasst werden müssen, dürfen jedoch für eine gemeinsame Genehmigung zusammengefasst werden.

2. Prüfen der Genehmigungspflicht

Über die Genehmigungsbedürftigkeit erteilt der Anhang 1 der 4. BImSchV Auskunft:

  • Ist die betroffene Anlage in dem Anhang in relevanter Kapazität gemäß Spalte b genannt, sagt dieSpalte c, welches Genehmigungsverfahren für die Anlage durchgeführt werden muss.
  • Verfahren G ist ein volles Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren V ist das vereinfachte Verfahren, das ohne zeitraubende Öffentlichkeitsbeteiligung auskommt.
  • Spalte d des Anhangs bestimmt, ob darüber hinaus die zusätzlichen Vorschriften der IED-Richtlinie Anwendung finden (Kennzeichen E).

Unsere Empfehlung: Sollte nach dieser Prüfung eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht eindeutig ausschließen werden können, raten wir dazu, schnellstmöglich mit der zuständigen Behörde (z. B. Landratsamt) Kontakt aufzunehmen, um evtl. notwendige Schritte abzustimmen.

Wie ist der der Ablauf des Genehmigungsverfahrens?

Je nach Typ des Verfahrens (s.u.) müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden und gesonderte Anträge bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Dabei sollten Unternehmen schon vorab mit den Behörden besprechen, welche Voraussetzungen erfüllt und welche Anträge eingereicht werden müssen.

Was man unter keinen Umständen vergessen darf, sind die Fristen, die unbedingt einzuhalten sind. Das gelingt am besten, wenn vorab schon die wichtigsten Fragen mit der zuständigen Behörde geklärt sind. Zu diesen Fragen gehören:

  • Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Ist diese zu machen oder kann diese in dem bestimmten Fall entfallen?
  • Die beteiligten Behörden: Handelt es sich nur um eine Behörde, die bei dem Verfahren beteiligt ist oder sind noch weitere offizielle Stellen zu berücksichtigen?
  • Welche Anträge müssen eingereicht werden und woher kann man sie bekommen?
  • Welchen zeitlichen Ablauf müssen Unternehmen für das Verfahren einplanen?

Die unterschiedlichen Typen im Verfahren

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten, die im Immissionsschutzgesetz unterschieden werden: Einmal die Neugenehmigung einer Anlage oder eines Betriebes und zum zweiten die Genehmigung für eine oder mehrere Änderungen an einer bestehenden Anlage.

In beiden Fällen müssen sich die Beantragenden auf unterschiedliche Paragraphen des Gesetzes beziehen, in denen die jeweils gültigen Vorschriften geregelt sind:

  • Neugenehmigung einer Anlage:
    • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV): Bedarf die Anlage überhaupt einer Genehmigung? Dann ist der nächste Schritt ein Antragsverfahren.
  • Änderung einer bestehenden Anlage:
    • ebenfalls die Anforderungen der BImSchV, daneben der Paragraph § 15 BImSchG und § 1 BImSchG.
    • Der Paragraph § 16 BImSchG wird relevant, wenn die baulichen Änderungen an der Anlage dazu führen, dass sich darum möglicherweise Nachteile in Bezug auf die Emissionen ergeben. In diesem Fall sind die Änderungen zu prüfen und gemäß Paragraph § 16 BImSchG zu genehmigen, bevor man die Anlage in Betrieb nimmt.

Immissionsschutz: Das sollten Unternehmer bezüglich Genehmigungspflichten wissen

Viele Verantwortliche in mittelständischen Unternehmen fallen oft aus allen Wolken, wenn sie erfahren, dass z. B. ihre neue Heizungsanlage oder das Notstromaggregat genehmigungsbedürftig nach der 4. BImSchV ist. Denn die gesetzlich definierten Grenzwerte der Verordnung wachsen nicht mit der stetig steigenden Anlagenleistung. Das Thema Immissionsschutz fordert also die meisten Betriebe zum Handeln auf.

Der Immissionsschutzbeauftragte im Unternehmen

In bestimmten industriellen Anlagen muss ein Immissionsschutzbeauftragter die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften überwachen. Das ist nicht nur ein Selbstzweck, sondern liegt darin begründet, dass durch den Immissionsschutz Mensch, Tier und Umwelt unter Schutz stehen sollen. Auch die Mitarbeiter im Unternehmen sind durch die gesetzlichen Regelungen zu schützen. Das geschieht beispielsweise durch die richtige Lüftungstechnik für den Gesundheitsschutz oder durch ein Gutachten zu Geruchsemissionen.

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Der Beauftragte hat nicht nur eine überwachende Funktion, sondern ist auch dafür zuständig, Veränderungen, die sich vorteilhaft auf die Umwelt auswirken können, anzustoßen. Zu denken ist dabei beispielsweise an neuartige umweltschonende Verfahren oder die Verwendung nachwachsender Rohstoffe oder anderer Erzeugnisse, die eine möglichst geringe Auswirkung auf die Umgebung haben.

Zu den Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten gehören unter anderem:

  • Hilfe bei der Entwicklung und Implementierung neuer Verfahren, die sich als besonders umweltfreundlich erwiesen haben. Dazu gehört auch, dass der Immissionsschutzbeauftragte Verfahren anstößt, die dazu geeignet sind, Abfälle im Unternehmen umweltfreundlicher zu entsorgen oder diese sogar zu verwerten (beispielsweise durch Nutzung der Energie).
  • Evaluierung der Verfahren, die aktuell im Unternehmen zum Einsatz kommen. Damit soll sichergestellt werden, dass Potenziale, um die Umwelt zu schonen, sofort entdeckt und nach Möglichkeit schnellstmöglich genutzt werden.
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften. Dazu gehört nicht nur, dass die Mitarbeiter unter Überwachung stehen, sondern auch, dass man Anlagen und Betriebsstätten regelmäßig überprüft und die Emissionen und Immissionen misst.
  • Vorschläge zum Mängelmanagement. Sollten sich bei der Überprüfung der Anlagen Mängel zeigen, fällt es ebenfalls in den Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten, Maßnahmen anzustoßen und Vorschläge zu machen, wie diese auf schnellstem Weg behoben werden können.
  • Schulungen der Mitarbeiter und Information der Führungskräfte. Da der Immissionsschutzbeauftragte auf dem neusten Stand bezüglich aktueller Vorschriften und Entwicklungen ist, kommt ihm die Aufgabe zu, die Belegschaft zu schulen und so die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Daneben hat er eine beratende Funktion den Führungskräften und Unternehmensvorsitzenden gegenüber.

Dabei hat ein Immissionsschutzbeauftragter weitreichende Rechte, die er im Interesse der Umwelt durchsetzen muss. Aus diesem Grund unterliegt er auch einem Sonderkündigungsrecht. Laut Bundes Immissionsschutzgesetz Paragraf § 58 kann man ihm nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich der Beauftragte voll und ganz auf seine Arbeit konzentrieren kann, ohne Repressalien oder arbeitsrechtliche Folgen befürchten zu müssen.

Außerdem kann die Geschäftsleitung den Immissionsschutzbeauftragten nicht nur nach eigenem Ermessen einstellen. Da dieser eine Sonderfunktion im Unternehmen hat, ist vor der Einstellung der Betriebsrat zu befragen.

Daneben hat die Geschäftsleitung dafür Sorge zu tragen, dass der Immissionsschutzbeauftragte alle Aufgaben bestmöglich ausüben kann. Zu diesem Zweck kann es nötig sein, dass man ihm spezielle Räume, Mittel und sogar Personal zur Verfügung stellt.

Der Störfallbeauftragte im Unternehmen

Neben dem Immissionsschutzbeauftragten gibt es für einige Unternehmen auch die Verpflichtung, einen sogenannten Störfallbeauftragten im Sinne der Störfall-Verordnung zu bestellen. Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter können auch ein und dieselbe Person sein.

Außerdem ist ein Störfallbeauftragter nicht zwingend von jedem Unternehmen zu beauftragen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch zustimmen, dass kein derartiger Beauftragter zu bestellen ist, da ganz offensichtlich die Gefahr eines Störfalls nicht besteht.

Sollte im Unternehmen ein Störfallbeauftragter tätig sein, gehören jedoch zu seinen Aufgaben:

  • Die Sicherheit der Anlagen im Blick zu behalten und auf Verbesserungen hinzuwirken.
  • Störungen, die auftreten, unverzüglich dem Betreiber der Anlage mitteilen, sowie mögliche Gefahren für die Umwelt, Mensch und Tier zu identifizieren.
  • Die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der geltenden Bestimmungen und Gesetze.
  • Die Kontrolle der Anlagen und Gewährleistung der Sicherheit.
  • Mängel und Verstöße umgehend dem Betreiber der Anlage zu melden und – wenn möglich – geeignete Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen.

Immissionsschutz als Markenaufbau

Untersuchungen und Studien zu Fragen des Umweltschutzes bilden ebenfalls ein Teilgebiet des Immissionsschutzes. Für Firmen, die sich als umweltfreundliches Unternehmen nach außen präsentieren möchten, werden diese Aspekte immer wichtiger. Umwelt- und damit auch Immissionsschutz ist ein Thema, das in den zurückliegenden Jahren immer mehr ins Bewusstsein der Bevölkerung gerückt ist.

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Bevölkerung bedeutet zum einen, dass sich hier potenzielle neue Arbeitnehmer, zum anderen aber auch Konsumenten, die über das Wohl und Wehe des Konzerns entscheiden, finden lassen.

Wer sich heute als attraktiver Arbeitgeber präsentieren möchte, der darf das Thema Umwelt- und Immissionsschutz nicht aus den Augen verlieren. Gerade die jüngere, gut ausgebildete Generation legt zum großen Teil viel Wert auf einen geringen CO2-Fußabdruck.

Unternehmen, die diesen Aspekt bedenken und auch nach außen vermarkten, können davon profitieren. Eine Möglichkeit stellt dabei zum Beispiel ein nachhaltiges Mobilitätsmanagement dar. Das sollten Unternehmen nicht vernachlässigen, bringt es ihnen doch eine ganze Reihe von Vorteilen.

Neben der bereits angesprochenen Attraktivität für Arbeitnehmer, lässt sich durch Elektroautos im Fuhrpark auch noch Geld sparen: Sie senken nämlich die Betriebskosten für die Flotte, die sie effizienter fahren, als Autos mit einem Verbrennungsmotor und werden aktuell noch steuerlich begünstigt. Das sind nur einige der vielen Gründe, über den Einsatz von Elektroautos im Unternehmen nachzudenken.

Nicht nur das Employer Branding (Arbeitgebermarkenbildung) kann von einem klug eingesetzten Umwelt- und Immissionsschutz einen Aufschwung erfahren, auch das generelle Branding der Marke kann davon profitieren. Denn nicht nur potenzielle Mitarbeiter, auch Verbraucher können mit Umwelt- und Immissionsschutz angesprochen werden.

Ökologisch orientierte Verbraucher, die übrigens in Deutschland immer mehr werden, sind bereit, etwas mehr Geld für Unternehmen, Produkte und Ideen auszugeben, die den Umweltschutz beachten. Firmen, die diese Marketingstrategie klug nutzen, können sie zu ihrem Vorteil verwenden – und zwar doppelt: Sie ziehen Kunden an und sind bei den Vorgaben des Umwelt- und Immissionsschutzes auf dem neusten Stand.

Daneben darf natürlich nicht vergessen werden, dass Umweltschutz mehr ist als nur ein Marketinginstrument. Wirtschaft und Umwelt hängen eng miteinander zusammen. Wichtige Ressourcen, die die meisten produzierenden Unternehmen benötigen, können langfristig nur erhalten bleiben, wenn auch Themen wie Recycling oder Cradle-to-Cradle („Von der Wiege zur Wiege”) eine Rolle spielen.

Immissionsschutz in Europa

Dank der Gesetzgebung der Europäischen Union, gelten viele Regelungen, die in Deutschland Anwendung finden, auch im übrigen Gebiet der EU. Das ist gleich aus zwei Gründen erfreulich:

  1. Die Umwelt, Menschen und Tiere werden nicht nur in Deutschland vor potenziell gefährlichen Emissionen und Immissionen geschützt, auch im restlichen Europa achten Unternehmen darauf, dass sie die Vorgaben einhalten und erfüllen.
  2. Keinem Mitgliedsstaat der EU entsteht daraus ein Wettbewerbsvorteil. Wenn sich alle Mitgliedsstaaten und damit auch die Unternehmen, die dort ansässig sind, an die gleichen Vorgaben halten müssen, haben alle die gleichen Voraussetzungen. Durch ein Unterlaufen des Immissionsschutzes und damit zum Beispiel auch geringeren Produktionskosten, kann sich kein Unternehmen einen Vorteil verschaffen.

Um noch weitere Einheitlichkeit zu erreichen, wurde im Jahr 2000 sogar der Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) beschlossen. Zwar bezieht sich das Register aktuell noch auf einzelne Schafstoffe, langfristig soll es aber ausgebaut und umfangreicher werden.

Nicht nur Emissionen in Form von Stoffen regelt die EU dabei. Mit der Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals eine Verordnung, die sich mit Geräuschen und deren zulässigem Pegel befasst.

Immissionsschutz Global

Verbindliche Regelungen zu finden, auf die sich alle Staaten weltweit einigen können, ist sehr schwierig. Trotzdem gibt es einige Bestrebungen, den Immissionsschutz auch global zu regeln.

Aktuell geht es dabei vornehmlich darum, den Ausstoß von Schadstoffen direkt an der Quelle zu regulieren. Auch ein internationales Schadstoffemissionsregisters gehört schon seit 1992 zu den Zielen, die sich die Konferenz der Vereinigten Nationen für Umwelt und Entwicklung gesetzt hat.

FAQ - häufig gestellte Fragen

Was sind Immissionen?

Immissionen sind die Auswirkungen und Folgen von Emissionen auf die Umwelt. Es geht also um Verunreinigungen und Verschmutzungen aller Art, die durch Emissionen entstanden sind.

Was ist der Unterschied zwischen Emissionen und Immissionen?

Unter Emissionen versteht man alle festen und gasförmigen Stoffe, die Anlagen, Unternehmen aber auch Mensch und Tier verursachen und an die Umwelt abgeben. Auch
Geräusche, Licht, Schall, Strahlung und andere Einflüsse auf die Umwelt werden dazu gezählt.
Immissionen beschreiben die (Aus-)Wirkungen von Emissionen, d.h. aller Verunreinigungen und Verschmutzungen, die auf den Boden, Gewässer, die Luft, aber auch Tiere, Menschen und sogar Gebäude einwirken können.

Welche Arten von Emissionen gibt es?

· Geräusche
· Erschütterungen
· Vibrationen
· Elektromagnetische Felder
· Strahlungen
· Abluft
· Gerüche
· Licht

Was ist ein Emittent?

Derjenige, der für die Emission verantwortlich ist, wird Emittent [(Aus-)Sender] genannt.