Navigation

Verpackungsgesetz
Foto: © Larina Marina - Shutterstock

Verpackungsgesetz: So setzen Sie die neuen Regelungen um

  • 11.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 9 Min.

Mit dem Jahreswechsel kommen neue Pflichten auf fast alle deutschen Unternehmen zu: Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG) tritt am 1.1.2019 in Kraft und löst damit die derzeit gültige Verpackungsverordnung ab. Damit wird zwar die rechtliche Situation am Verpackungsmarkt nicht komplett umgekrempelt, das neue VerpackG sieht aber zahlreiche neue Pflichten vor.

Der Verbrauch von Verpackungen steigt von Jahr zu Jahr. Eine Studie des Umweltbundesamtes (UBA) ergab, dass 2018 rund 19 Millionen Tonnen Verpackungsabfall in Deutschland anfielen. Durchschnittlich produzierte demnach jeder Einwohner Deutschlands 227,5 Kilogramm Müll durch Verpackungen.

Die Gründe für den Anstieg der Verpackungsabfälle sieht das UBA unter anderem in den Lebensbedingungen, im Konsumverhalten sowie in der wachsenden Zahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte hierzulande. Vor dem Hintergrund der rasant ansteigenden Verpackungsabfälle ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) das wichtigste Instrument, welches dagegen steuert. Es betrifft Unternehmen und Hersteller (Erstinverkehrbringer), die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen oder mit Ware befüllte Verpackungen.

Das VerpackG löste 2019 die bis dato gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und setzt gleichzeitig die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist neben der Reduzierung des Verpackungsabfalls die Erhöhung der Recyclingfähigkeit sowie der Recyclingquote von Verpackungen. Im Jahr 2021 beschloss der Bund die Novellierung des VerpackG.

Neuregelung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in 3 Stufen 

Die Neuregelungen des VerpackG erfolgen in drei Stufen. Einige Regelungen sind bereits seit 2021 in Kraft getreten. Andere Neuregelungen sind seit Anfang 2022 verbindlich.

1. Änderungen seit Juli 2021

  • Ausweitung der Rücknahme- und Verwertungspflichten
    Sowohl Hersteller als auch Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind zur Verpackungsrücknahme und Verwertung verpflichtet und müssen dieselben Anforderungen erfüllen, die bislang für Transport- und Verkaufsverpackungen sowie für Umverpackungen galten. Diese Verpackungen enden in der Regel nicht als Abfall beim Endverbraucher.
    Zudem müssen die Letztvertreiber von Verpackungen, gemäß § 15 VerpackG Abs.1 S. 5, die Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten sowie über den Sinn und Zweck, beispielsweise Verpackungsvermeidung, informieren. Außerdem werden Hersteller von Transportverpackungen sowie von Verkaufs- und Mehrwegverpackungen mit der Novelle des VerpackG verpflichtet, Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu erbringen.  Vor diesem Hintergrund sollen Selbstkontrollmechanismen eingerichtet werden. Die Ausgestaltung dieser Mechanismen sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

  • Bereitstellung finanzieller und organisatorischer Mittel
    Sowohl Hersteller als auch Vertreiber von Verpackungen sowie Systeme und Branchenlösungen müssen für die Bewirtschaftung entsprechende finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen. Dies schließt auch die getrennte Sammlung und die Sortier- und Behandlungsverfahren mit ein, wenn Verpackungen zu Abfall geworden sind. Die Pflicht zur Vorhaltung von finanziellen und organisatorischen Mitteln besteht auch für Hersteller und Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen.

  • Systeme müssen finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen
    Duale Systeme zur Verarbeitung von Verpackungen müssen von der zuständigen Landesbehörde geprüft werden. Diese prüft den Jahresabschluss oder die Vermögensübersicht. Darüber hinaus müssen die Dualen Systeme alle Verpflichtungen des VerpackG für zwölf Monate erfüllen können.

  • Pflicht zur insolvenzfesten Sicherheitsleistung der Systeme
    Im Rahmen der Novellierung des Verpackungsgesetzes müssen Systeme künftig eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung erbringen. Für diese gilt ein Zeitraum von rund drei Monaten, der nicht überschritten werden sollte. Alle Zeiträume, die darüber liegen, müssen im Vorfeld genehmigt werden.

2. Änderungen zum 1. Januar 2022

  • Erweiterung der Einwegpfandpflicht
    PET-Flaschen sowie Aluminiumdosen werden ab 2022 pfandpflichtig. Damit erweitert sich die Einwegpfandpflicht. Alle bisherigen Ausnahmen, außer für Getränke aus Milcherzeugnissen (Joghurt, Kefir) fallen weg. Ab 1. Januar 2024 gilt auch hier die Pfandpflicht, wenn die Milchprodukte in Getränkedosen oder Einwegkunststoffflaschen abgefüllt sind. Für die Umsetzung der Pfandpflicht der Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen gibt es eine Übergangsfrist bis Juli 2022.
    Getränke, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden, sind pfandfrei bis zum 1. Juli 2022. Im Rahmen der Einwegpfandpflicht müssen Hersteller, Lieferanten sowie Systeme und Branchenlösungen finanzielle und organisatorische Mittel zur Rücknahme und Verarbeitung der Getränkeverpackungen bereitstellen.

  • Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
    Für Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sowie von Mehrwegverpackungen gilt ab 2022 die Nachweispflicht. Jährlich bis zum 15. Mai müssen sie die im vorangegangen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen dokumentieren. Bei der Dokumentation müssen sie zwischen Materialart und Masse trennen.  Zudem müssen Hersteller von Verpackungen sowie Unternehmen ab 2022 innerbetriebliche Mechanismen zur Selbstkontrolle schaffen. Hierzu zählt unter anderem das Controlling im Unternehmen.
     
  • Informationspflichten der Systeme
    Die Informationspflicht der Systeme, die bereits seit dem 3. Juli 2021 gilt, erweitert sich auf die Webseiten gemäß § 14 VerpackG. Endverbraucher müssen über Einwegkunststoffverpackungen sowie über deren globale Verschmutzung online informiert werden. Zudem müssen Verbraucher auf den Webseiten darüber informiert werden, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung durch Plastikmüll getroffen werden.

3. Änderungen zum 1. Juli 2022

  • Ausweitung der Registrierungspflicht
    Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen im Register LUCID eintragen. Bislang galt für Serviceverpackungen, wie beispielsweise Brötchentüten, eine Ausnahme. Mit der Ausweitung der Registrierungspflicht ist diese Ausnahme aufgehoben. Auch für Hersteller von Serviceverpackungen gilt die Registrierungspflicht.
    Ab Juli 2022 müssen sich auch Erstinverkehrbringer, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen, bei LUCID unter dem Dach der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen. Darüber hinaus gilt die Registrierungspflicht auch für Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen. Auch sie müssen sich ab dem 1. Juli 2022 bei der ZSVR registrieren.
    Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine privatrechtliche Stiftung, die neben hoheitlichen Aufgaben gem. § 26 Abs. 1 S. 2 VerpackG auch verwaltungstechnische und privatrechtliche Aufgaben übernimmt.  Zu den einzelnen Aufgaben des Verpackungsregister zählen unter anderem die Einrichtung des Registers sowie der Datenbank. Zudem initiiert die ZSVR Informationsveranstaltungen für Sachverständige und tauscht sich mit anderen Behörden bezüglich des Inverkehrbringens, der Verpackungsrücknahme und der Verwertung von Verpackungen aus.
  • Erklärungspflicht zur Systembeteiligung
    Ab Juli 2022 müssen sich Hersteller als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen bei der Registrierung eine Erklärung über ihre Systembeteiligung abgeben. Alternativ dazu können sie erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen.
  • Registrierungs- und Prüfpflicht auf elektronischen Marktplätzen
    Hersteller von systembeteiligungs­pflichtigen Service­verpackungen können von den Vorvertreibern verlangen, dass sie sich an einem oder an mehreren Dualen Systemen beteiligen. Die Hersteller selbst sind zur Registrierung verpflichtet. Betreiber elektronischer Marktplätze sowie sogenannte Fulfilment-Dienstleister (Logistikdienstleister) müssen diese Registrierungs­pflicht ab Juli 2022 überprüfen. Im Detail haben sie folgende Verpflichtungen:

    – Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen sie nicht kaufen, wenn Hersteller nicht an einem System beteiligt ist.

    – Fulfilment-Dienstleister dürfen nicht für einen Hersteller arbeiten, wenn dieser nicht an einem System beteiligt ist.

    – Sobald die Fulfilment-Dienstleister die Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpacken, wird der auftraggebende Vertreiber automatisch zum Hersteller.

    – Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen greift das Vertriebsverbot, das im Rahmen der Novellierung des Verpackungsgesetzes geschaffen wurde.

Weitere Änderungen zu späteren Zeitpunkten

  • 1. Januar 2023: Pflicht zu Mehrwegalternativen bei To-Go-Produkten
  • 1. Januar 2025: Getrenntsammelpflichten für Einwegkunststoff (EWK)-Getränkeflaschen
  • 1. Januar 2025: Mindestrezyklatanteil bei PET-Flaschen (25 Prozent)
  • 1. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil bei EWK-Getränkeflaschen (30 Prozent)

Diese Verpackungen sind vom Verpackungsgesetz betroffen

  • Verkaufsverpackungen
    Diese Verpackungen werden typischerweise dem Endkunden in einer Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten.
  • Serviceverpackungen
    Das Verpackungsgesetz weitet die Definition der Serviceverpackung weiter aus. Hierbei handelt es sich um Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.
  • Versandverpackungen
    Diese Verpackungsart wurde komplett neu ins Gesetz aufgenommen und eindeutig als Verkaufsverpackung definiert. Auch wenn die Versandverpackung erst beim Letztvertreiber befüllt wird, können nun nicht mehr die Kriterien der Serviceverpackungen herangezogen werden.
  • Umverpackungen
    Diese Verpackungen dienen dazu, mehrere Verkaufseinheiten einer verpackten Ware zu bündeln, um beispielsweise Verkaufsregale zu bestücken oder dem Endverbraucher den Kauf von mehreren Verkaufseinheiten zu ermöglichen.
  • Transportverpackungen
    Diese Verpackungen dienen lediglich dem Warentransport und fallen nicht beim Endverbraucher an.
  • Getränke- und Mehrwegverpackungen
    Diese Definitionen bleiben weitgehend unverändert.

 Weitere Pflichten für Hersteller und Inverkehrbringer

  • Stoffbeschränkungen und Kennzeichnungsmöglichkeiten beachten
    Neben den genannten Neuerungen des VerpackG gelten die Stoffbeschränkungen für Verpackungen, wonach bestimmte Konzentrationswerte von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen nicht überschritten werden dürfen (siehe § 5 VerpackG).  § 6 im Verpackungsgesetz sieht vor, dass Verpackungen zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, nur mit speziellen Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden dürfen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nach wie vor nicht. Wer allerdings die Verpackungsmaterialien kennzeichnen oder kommunizieren möchten, muss die Vorgaben der Anlage 5 einhalten. Andere Kennzeichnungen sind unzulässig und können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Registriernummer der ZSVR mitteilen
    Die Beteiligung an einem Dualen System ist an die Registrierung bei der Zentralen Stelle gebunden. Das Duale System darf ohne die Registriernummer nicht tätig werden.
  • Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle hinterlegen


Diese Pflicht gilt ab einer jährlich in Verkehr gebrachten Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton und/oder 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen), Kunststoffe und sonstige Materialien.

Wenn diese Mengenschwellen überschritten werden, muss die Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle eingereicht werden. Dabei gelten folgende Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung, die vor der Hinterlegung von einem Sachverständigen geprüft werden müssen. Diesen Sachverständigen vermitteln das Duale System. Alternativ können Hersteller und Vertreiber einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einen Umweltgutachter beauftragen.

Vertreiber wie beispielsweise Fachhändler, Supermärkte und Discounter müssen noch zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  • Die Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen wurden durch § 31 VerpackG erweitert. So gilt die Pfandpflicht auch auf kohlensäurehaltigen Frucht- und Gemüsenektar, wie zum Beispiel Apfelschorle sowie auf Getränke mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent an Milcherzeugnissen.
  • Zudem gibt es die Pflicht zur Anbringung von Informationstafeln oder -schildern in der Verkaufsstelle mit Hinweis auf Einweggetränke- und Mehrweggetränkeverpackungen.
  • Diese Pflicht gilt auch im Versandhandel als Hinweispflicht auf Einweggetränke- und Mehrweggetränkeverpackungen.

Pflichten für Sachverständige und Prüfer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter oder Umweltgutachter, die als Sachverständige die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen testieren wollen, müssen ebenfalls bei der Zentralen Stelle als Sachverständige registrieren und an den verpflichtenden Schulungen der Zentralen Stelle teilnehmen.


Entsorgungsverträge auf Rechtskonformität prüfen

Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lizenzierung obliegt allein den Herstellern und Vertreibern. Bei Nichtbefolgung drohen hohe Bußgelder und Vertriebsverbote. Eine sichere rechtskonforme Lizensierung ist deshalb besonders wichtig. Aus diesem Grund sollten die Entsorgungsverträge mit den Dualen Systemen auf Rechtskonformität geprüft werden.

Folgende drei Punkte sind für die Rechtskonformität besonders wichtig:

  • Systembeteiligungspflicht

    Ganz entscheidend für die Erfüllung der gesetzlichen Systembeteiligungspflicht ist, dass sich das jeweilige Unternehmen tatsächlich an einem festgestellten Dualen System beteiligt.

    Die gesetzlich vorgeschriebene Systembeteiligungspflicht als Erstinverkehrbringer bezieht sich dabei auf alle mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen anfallen. Hierzu zählen auch Umverpackungen, die ebenfalls als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gelten.

    Wenn solche Verkaufsverpackungen als Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt vertrieben werden, ist das herstellende oder vertreibende Unternehmen für die Einhaltung der Systembeteiligungspflicht verantwortlich.


Wenn der Vertragspartner für die Verpackungsrücknahme entsprechende Klauseln im Vertrag vorgesehen hat, begeht das Unternehmen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

  • Vertragspartner

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Systembeteiligungspflicht kann selbst ein Vertrag mit einem Dualen System geschlossen werden. Alternativ kann eine andere Partei, wie etwa ein Vermittler oder ein Makler, damit beauftragt werden. Entscheidend ist in allen Fällen, dass der Vertragsschluss sicherstellt, dass das Unternehmen die Systembeteiligungspflicht gemäß den Vorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt.
  • Vertragsinhalt

    Als Vertragsgegenstand sollten nur diejenigen Verkaufsverpackungen genannt sein, „die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder diesen gleichgestellten Anfallstellen anfallen“.

    Wenn hingegen als Vertragsgegenstand nur allgemein „Verpackungen“ oder „Verkaufsverpackungen“ genannt werden, könnte es dem Vertragspartner ermöglichen, Verpackungen aus der Systembeteiligungspflicht „heraus zu definieren“.

    In einem solchen Fall werden die Verpackungen den gewerblichen Verkaufsverpackungen oder Transportverpackungen zugeordnet, ohne dass die Unternehmen darüber informiert werden.

    Damit wäre das Unternehmen allerdings seiner gesetzlichen Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen. Weiterhin sollte im Vertrag klar bestimmt sein, dass die Systembeteiligungspflicht des Unternehmens in Bezug auf die an den jeweiligen Vertragspartner gemeldeten Mengen erfüllt wird.

Ökologisch vorteilhafte Verpackungen sind günstiger

Ein wichtiger Aspekt des VerpackG ist die offensive Förderung ökologisch vorteilhafter Verpackungen. Die Dualen Systeme sind gemäß § 21 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um ökologisch vorteilhafte Verpackungsmaterialien zu fördern. Hierunter fallen Verpackungsmaterialien und Materialkombinationen, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen. Hersteller, die ihre Verpackungen umgestalten, können von günstigeren Kosten der Systembeteiligung profitieren und durch das Recycling ebenfalls der Umwelt etwas Gutes tun.