Antwort: Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) macht keine genauen Vorgaben zu Dauer und Häufigkeit von Bildschirmpausen. In Anlage 1 der Verordnung sind jedoch ergonomische Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze aufgeführt, die Rückschlüsse auf Pausenregelungen zulassen. Gemäß Anlage 1 Nr. 6 BildscharbV ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten ermöglicht wird. Hieraus lässt sich ableiten, dass auch Bildschirmpausen vorgesehen sind.
Praxisempfehlungen für die Umsetzung von Bildschirmpausen
In der Praxis haben sich verschiedene Empfehlungen für die Dauer und Häufigkeit von Bildschirmpausen etabliert, wie z. B.
- Kurzpausen von 5 Minuten je Arbeitsstunde
- 2 Pausen von je 10 Minuten alle 2 Stunden
- Pausen von 15 Minuten alle 2,5 Stunden.
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