1. Verkehrswege in der Gefährdungsbeurteilung
Verkehrswege und Transportvorgänge sollten immer als eigener Abschnitt in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Das gilt sowohl für dauerhafte Verkehrswege als auch für temporäre Wege, etwa bei Umbauten, internen Transporten außerhalb der Regelwege oder bei Baustellen im Betrieb.
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