Pflichten der Beschäftigten: Mehr als Gehorsam
Wer an Arbeitsschutz denkt, denkt an Betriebsanweisungen, Sicherheitsvorgaben und technische Maßnahmen. Dass Beschäftigte aber selbst in der Pflicht stehen, wird oft übersehen oder verdrängt. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Das Arbeitsschutzgesetz (§ 15 ArbSchG) verpflichtet alle Beschäftigten, „nach ihren Möglichkeiten für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“. Das gilt übrigens nicht nur für klassische Arbeitnehmer, sondern auch für Praktikanten, Leiharbeiter, Auszubildende oder Werkstudenten.
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