Altenpflegerin rutscht auf dem Betriebsgelände aus und stürzt
Der Fall: Eine Beschäftigte in einem Seniorenpflegeheim stellte vor Arbeitsbeginn ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Pflegeheims ab. Sie ging zum Seiteneingang des Gebäudes und rutschte auf dem Betriebsgelände aus. Der Weg auf dem Gelände war weder gestreut noch beleuchtet, sodass sie sich eine Außenknöchelfraktur zuzog.
Die Arbeitnehmerin erhielt Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte allerdings von ihrem Arbeitgeber auch die Zahlung von Schmerzensgeld. Außerdem sollte er auch für die Erstattung weiterer Kosten, die während der Behandlung und für Fahrten zum Arzt entstanden sind, aufkommen. Er weigerte sich und sie klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht.
Haftungsprivileg greift, keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers
Die Beschäftigte verlor in allen gerichtlichen Instanzen. Der Arbeitgeber musste nicht zahlen, denn das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt auch für Glatteisunfälle auf dem Betriebsgelände. Unternehmer sind demnach nur dann zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Dies ist hier nicht der Fall. Da das Ereignis als Arbeitsunfall einzustufen ist, erhielt die Arbeitnehmerin Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber hat nicht vorsätzlich gehandelt und ein Wegeunfall kommt auch nicht in Betracht. Daher ist eine weitergehende Haftung des Arbeitgebers auszuschließen (BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19).
Durch die Haftungsprivilegierung soll der Betriebsfrieden gesichert werden. Das Betriebsklima soll nicht dadurch getrübt werden, dass ein Beschäftigter gegen den Arbeitgeber oder einen Kollegen horrende Geldsummen geltend machen kann. Man soll möglichst unbelastet weiterarbeiten können. Diesen Gesetzeszweck finde ich gut – die Geschädigten werden über die gesetzliche Unfallversicherung auch geschützt. In der Praxis wird der Betriebsfrieden aber dennoch gestört, wie der vorliegende Fall zeigt. Umso wichtiger ist es daher, dass präventiv in Sachen Arbeitsschutz alles getan wird, um Schädigungen zu vermeiden. Und sei es auch nur im Winter auf dem Betriebsgelände zu streuen, selbst wenn ich nicht persönlich hafte.
Mögliche Rutschgefahren auf dem Arbeitsweg
Denken Sie gerade jetzt im Winter auch an den Arbeitsweg. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt über Winterreifen verfügen.
Glatteisunfälle mit dem Auto oder Rutschpartien auf nassem Laub sind brandgefährlich. Man gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Hier sollte man kein Risiko eingehen.
Und natürlich müssen alle Dienstfahrzeuge schon längst winterfest sein. Alles andere ist viel zu gefährlich und fahrlässig. Appellieren Sie daher an die Vernunft Ihrer Belegschaft: Jeder trägt die Verantwortung für sich und andere.