Rechtliches

Streupflicht: Keine Haftung für Glatteissturz auf dem Betriebsgelände

Ein Fall, wie er jedes Jahr in der kalten Jahreszeit immer wieder aufs Neue vorkommt: Der Firmenparkplatz ist nicht gestreut, am Hinterausgang ist nicht ordentlich geräumt und ehe man sich versieht, ist es passiert: Ein Mitarbeitender rutscht aus, verletzt sich oder bricht sich beispielsweise den Arm. Kann der Beschäftigte in so einem Fall Schmerzensgeld vom Unternehmen verlangen? Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich schon mit dieser Frage auseinandersetzen.
Maria Markatou

Maria Markatou

14.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Altenpflegerin rutscht auf dem Betriebsgelände aus und stürzt

Der Fall: Eine Beschäftigte in einem Seniorenpflegeheim stellte vor Arbeitsbeginn ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Pflegeheims ab. Sie ging zum Seiteneingang des Gebäudes und rutschte auf dem Betriebsgelände aus. Der Weg auf dem Gelände war weder gestreut noch beleuchtet, sodass sie sich eine Außenknöchelfraktur zuzog.

Die Arbeitnehmerin erhielt Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte allerdings von ihrem Arbeitgeber auch die Zahlung von Schmerzensgeld. Außerdem sollte er auch für die Erstattung weiterer Kosten, die während der Behandlung und für Fahrten zum Arzt entstanden sind, aufkommen. Er weigerte sich und sie klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht.

Mein Tipp

Appellieren Sie an die Vernunft Ihrer Belegschaft: Ist es draußen glatt, soll man den Arbeitsweg mit entsprechendem Schuhwerk antreten. Im Büro kann man dann andere Schuhe anziehen. Wer im Betrieb Arbeitsschuhe tragen muss, muss ohnehin das Schuhwerk wechseln. Natürlich sollte gestreut sein, aber das entbindet einen nicht von der Eigensicherung, etwa durch das Tragen eines geeigneten und witterungsangepassten Schuhwerks.

Haftungsprivileg greift, keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers

Die Beschäftigte verlor in allen gerichtlichen Instanzen. Der Arbeitgeber musste nicht zahlen, denn das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt auch für Glatteisunfälle auf dem Betriebsgelände. Unternehmer sind demnach nur dann zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Dies ist hier nicht der Fall. Da das Ereignis als Arbeitsunfall einzustufen ist, erhielt die Arbeitnehmerin Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber hat nicht vorsätzlich gehandelt und ein Wegeunfall kommt auch nicht in Betracht. Daher ist eine weitergehende Haftung des Arbeitgebers auszuschließen (BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19).

Durch die Haftungsprivilegierung soll der Betriebsfrieden gesichert werden. Das Betriebsklima soll nicht dadurch getrübt werden, dass ein Beschäftigter gegen den Arbeitgeber oder einen Kollegen horrende Geldsummen geltend machen kann. Man soll möglichst unbelastet weiterarbeiten können. Diesen Gesetzeszweck finde ich gut – die Geschädigten werden über die gesetzliche Unfallversicherung auch geschützt. In der Praxis wird der Betriebsfrieden aber dennoch gestört, wie der vorliegende Fall zeigt. Umso wichtiger ist es daher, dass präventiv in Sachen Arbeitsschutz alles getan wird, um Schädigungen zu vermeiden. Und sei es auch nur im Winter auf dem Betriebsgelände zu streuen, selbst wenn ich nicht persönlich hafte.

Hinweis

Denken Sie bezüglich des Betriebsgeländes nicht nur an das Glatteis im Winter, sondern auch an eine ausreichende Beleuchtung. In der Dämmerung stolpern und stürzen wir schneller als im Hellen, wo wir Stolperfallen gut erkennen können. Mit ausreichender Beleuchtung tun wir zudem auch etwas für die Sicherheit vor Angriffen und Einbrüchen. Täter trauen sich dann weitaus weniger zu handeln.

Fazit

Der Arbeitgeber aus diesem Fall haftet also nicht. Darauf sollte sich aber kein Unternehmer ausruhen. Ich finde, es sollte im Winter auf dem Betriebsgelände gestreut und geräumt sein.

Natürlich will der Arbeitgeber nicht, dass sich einer seiner Mitarbeitenden verletzt, aber es gehört auch zur Fürsorgepflicht, Gefahren auf dem Betriebsgelände nicht zu dulden und zu eliminieren.

Dazu zählt auch das Räumen und Streuen. Ganz zu schweigen von dem schlechten Image, das man als Unternehmen aufbaut, wenn man Gefahren ignoriert. Und natürlich droht in einem solchen Fall auch ein möglicher Regress der Berufsgenossenschaft.

Mögliche Rutschgefahren auf dem Arbeitsweg

Denken Sie gerade jetzt im Winter auch an den Arbeitsweg. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt über Winterreifen verfügen.

Glatteisunfälle mit dem Auto oder Rutschpartien auf nassem Laub sind brandgefährlich. Man gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Hier sollte man kein Risiko eingehen.

Und natürlich müssen alle Dienstfahrzeuge schon längst winterfest sein. Alles andere ist viel zu gefährlich und fahrlässig. Appellieren Sie daher an die Vernunft Ihrer Belegschaft: Jeder trägt die Verantwortung für sich und andere.

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Maria Markatou ist seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte liegen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts , sodass sie mit praktischen arbeitssicherheitsrechtlichen Probleme n aus dem Arbeitsalltag vertraut ist. […]

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