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TRGS: Bedeutung und wichtige Neuerungen

  • 24.03.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 13 Min.

Vor kurzem sind die Neufassungen einiger Technischer Regeln zu Gefahrstoffen (TRGS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) erschienen. Sie bringen Erleichterungen und Klarstellungen zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen, zu den Anforderungen an Betriebsanweisungen und zur Substitution von Holzschutzmitteln. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen lesen Sie zusammengefasst im Folgenden.

Unternehmen, deren Beschäftigte im betrieblichen Alltag Umgang mit Gefahrstoffen haben, sollten die für sie relevanten TRGS kennen und wissen, was sie bedeuten und wofür sie stehen. Die Abkürzung TRGS steht für die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Sie geben den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin sowie der Arbeitshygiene wieder.

Welche Bedeutung haben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe? 

Die TRGS spiegeln arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wider und geben Arbeitgebern beziehungsweise Unternehmen zahlreiche nützliche Hinweise darauf, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen können, um die Gesundheit und das Leben ihrer Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Zudem enthalten die Technischen Regeln wertvolle Informationen für Arbeitgeber, wie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umgesetzt werden soll, da die TRGS die GefStoffV konkretisieren.

Neben nützlichen Hinweisen zu Schutzmaßnahmen liefern die Technischen Regeln für Gefahrstoffe Informationen zur Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Unternehmen zur Gefährdungsbeurteilung eines jeden Arbeitsplatzes verpflichtet. Hier werden Gefährdungen ermittelt und bewertet. Auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt. 

Alle Technischen Regeln gelten ausschließlich innerhalb Deutschlands. Die einzelnen Regeln bestehen aus drei Ziffern, wobei die erste Zahl die TRGS folgendermaßen kategorisiert: 

0: Allgemeines

1: Begriffsbestimmungen

2: Inverkehrbringen

3: Arbeitsmedizinische Vorsorge

4: Gefährdungsbeurteilung

5: Schutzmaßnahmen

6: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren (Substitution)

7: Brand- und Explosionsschutz

9: Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe)

Welche Unternehmen müssen die TRGS beachten?

Alle Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, sie herstellen und/oder vertreiben, müssen die TRGS beachten. Sie gelten sowohl für kleine und mittlere Betriebe als auch für große Konzerne. Aber auch in Krankenhäusern und Schulen wird mit Chemikalien gearbeitet. In diesen Einrichtungen finden die TRGS ebenfalls Anwendung. An allen Arbeitsplätzen, bei den gefährliche Stoffe oder Stoffgemische zur Gesundheitsgefährdung führen beziehungsweise führen können, sollten die TRGS Anwendung finden.

Gemäß TRGS 001 müssen Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen prüfen, ob: 

  • diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen
  • ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist
  • wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können

Betriebe, die sich an die TRGS halten, erfüllen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Viele Arbeitgeber fragen sich, ob man sich zwingend an die Technischen Regeln halten muss. Gemäß TRGS 001 ist es nicht notwendig, die TRGS einzuhalten, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dennoch sind Arbeitgeber auf der richtigen Seite, wenn sie die Handlungsempfehlungen der TRGS befolgen. 

Darüber hinaus sind nicht alle TRGS für Betriebe relevant. Im Vorfeld sollten Arbeitgeber gemeinsam mit Betriebsratsangehörigen, Sicherheitsbeauftragten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ermitteln, welche Technische Regel für den innerbetrieblichen Schutz Relevanz hat.

Was ist bei der Gefahrstoffverordnung wichtig?

Die Wahl, ob man die TRGS für den innerbetrieblichen Schutz umsetzt, gilt allerdings nicht für die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist für Unternehmen verpflichtend. Gemäß § 6 Abs. 8 GefStoffV müssen Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentieren. Dabei müssen sie unter anderem folgendes angeben: 

  • Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Ergebnis der Prüfung auf die Möglichkeit einer Substitution nach Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV
  • eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind
  • die durchzuführenden Schutzmaßnahmen
  • die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Die Ergebnisse müssen zudem belegen, dass bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert die technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.  

Wer erstellt die TRGS?

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erstellt die TRGS, prüft und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen. Bei dem AGS handelt es sich um ein ehrenamtliches Gremium innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Mitglieder des AGS sind neben Arbeitgebern, Gewerkschaftsmitglieder sowie Wissenschaftler. 

Die rechtliche Basis für die Technischen Regeln liefert wiederum die Gefahrstoffverordnung (§ 20 GefStoffV). Hier werden die Aufgaben des AGS klar dargelegt. Dazu gehört unter anderem, die Ermittlung, wie die Anforderungen der GefStoffV erfüllt werden können. 

Unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik und Medizin erarbeitet der AGS dann die TRGS. Darüber hinaus berät das Gremium das BMAS in allen Fragen zu Gefahrstoffen und zur Chemikaliensicherheit und legt die einzelnen Grenzwerte fest, sodass die Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen gewahrt bleibt. 

Der AGS hat rund 20 Mitglieder, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses. Die Ergebnisse des AGS werden sowohl auf der Webseite der BAuA als auch im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

In regelmäßigen Abständen prüft der AGS die TRGS, ergänzt einzelne Abschnitte der einzelnen Technischen Regeln, aktualisiert Abschnitte oder fasst sie komplett neu. Die Tagungen des AGS finden zweimal pro Jahr statt, um Arbeitsergebnisse zu beraten und zu beschließen. Ein Auszug aus dem Arbeitsprogramm des AGS für die Berufungsperiode 2019 bis 2022 zeigt unter anderem folgende Arbeitspunkte:

  • Krebserzeugende Stoffe: Erarbeitung eines Gesamtkonzepts
    • Weiterentwicklung der TRGS 910 und TRGS 410
    • Ableitung von Grenzwerten beziehungsweise Expositions-Risikobeziehungen zu krebserzeugenden Stoffen
  • Staub: Erarbeitung eines Gesamtkonzepts
    • unter Einbeziehung der Diskussionen zum allgemeinen Staubgrenzwert und des Beurteilungsmaßstabs zu Nanomaterialien
  • Asbestregelungen: Überarbeitung der TRGS 517 und 519 unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung des Asbestdialogs und der Novelle der GefStoffV
  • Ermittlung des Stands der Technik in besonders arbeitsschutzrelevanten Bereichen
  • Konkretisierung der Regelungen der GefStoffV zu physikalisch-chemischen Gefährdungen
  • Überarbeitung der TRGS 505 zu Blei unter Berücksichtigung des abgesenkten BGW (Biologischer Grenzwert)
  • Festlegung von BGW und AGW (Luftgrenzwerten)

Welche Neuerungen gibt es bei den Technischen Regeln für Gefahrstoffe?

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden in regelmäßigen Abständen vom AGS geprüft und an den aktuellen Stand der Technik sowie der Arbeitsmedizin angepasst. Ziel der regelmäßigen Anpassung ist die Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Nachfolgend sind alle wichtigen Änderungen seit 2018 zusammengefasst.

Welche Änderungen gab es nach dem Update in 2018?

TRGS 201

Die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wurde um einen neuen Anhang 4 ergänzt. In dem Anhang geht es um die Erläuterung zur Methode von YOUNG et al. zur Bestimmung der alkalischen beziehungsweise sauren Reserve. 

Gemäß des GMBl erfolgt diese Bestimmung nach der Methode durch die Titration des zu prüfenden Gemisches mit Natronlauge beziehungsweise Schwefelsäure. Demnach werden Feststoffe und nicht-aquatische Flüssigkeiten werden in einer zehnprozentigen wässrigen Lösung titriert.

Im Rahmen der Erweiterung durch den Anhang 4 macht der Ausschuss für Gefahrstoffe deutlich, dass mit dieser Methode auch die alkalische oder saure Pufferkapazität von Gemischen bestimmt wird. Je höher diese Kapazität des sauren / basischen Gemisches ist, desto ätzender wirkt sie.

TRGS 420

Auch die TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ erfuhr im Jahr 2018 eine Änderung. In der Anlage wurde die laufende Nummer 1 neu gefasst, die laufende Nummer 7 „Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis Exposition von Beschäftigten gegenüber Lösemitteln bei der industriellen Metallreinigung“ dagegen gestrichen. 

TRGS 725

Hierbei handelt es sich um „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“. 2018 wurde eine neue Fassung der Tabelle 5 in Nr. 4.1 Abs. 8 veröffentlicht. 

Bei der Tabelle 5 handelt es sich um die resultierende Klassifizierungsstufe bei redundanten Funktionseinheiten, abhängig von der Klassifizierungsstufe. Statt drei gibt es nun noch zwei solcher Stufen – K1 und K2. Sie beschreiben den Grad der funktionalen Sicherheit einer Funktionseinheit und somit der zulässigen Ausfallwahrscheinlichkeit.

Was waren die Änderungen im Jahr 2019?

Änderungen gab es bei den Technischen Regeln der 500er Reihe. 

TRGS 500

Die TRGS 500 regelt die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren. Die Neufassung dieser TRGS ist eine Anpassung an die Paragrafenfolge der GefStoffV. Folgende sechs Punkte sind 2019 neu zur TRGS 500 hinzugekommen:

  • Beschreibung des STOP-Prinzips für die Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen (krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe)
  • Aufnahmen von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
  • Neuer Abschnitt zu Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
  • Anlage 4 zu Schutzmaßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung in TRGS 509 überführt
  • Einführung von Schutzmaßnahmen zu sonstigen Gefährdungen, die durch Gefahrstoffe bedingt sind (kalt, heiß, erstickend). 

TRGS 554

Bei diesen TRGS handelt es sich um die Abgabe von Dieselmotoren. Seit 2019 besteht diese Technischen Regeln aus insgesamt fünf Abschnitten, wobei der Abschnitt „Arbeitsmedizinische Prävention“ neu hinzukam. Darüber hat sich die Zahl der Anlagen auf drei reduziert. Wesentliche Neuerungen seit 2019 sind folgende:

  • Es erfolgte eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Schutzmaßnahmen an die AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte) für Dieselmotoremissionen – vor allem Dieselrußpartikel (EC), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Kohlenstoffmonoxid (CO). 
  • Die Schutzmaßnahmen der TRGS 554 wurden im Jahr 2019 komplett überarbeitet. Tätigkeiten oberhalb des neuen AGW von 0,05 g/m3 dürfen von den Beschäftigten nur mit Atemschutz durchgeführt werden. 
  • Aktualisierung besonderer Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

TRGS 723 und TRGS 724

Am 26.08.2019 wurden im GMBl die neuen Technischen Regeln für Gefahrstoffe 723 zur „Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ sowie 724 (TRGS 724) zu „Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“ veröffentlicht. 

Die Neufassung der TRGS 723 hat die Inhalte der TRBS 2152 Teil 3 übernommen. Gleichzeitig wurde die TRBS 2152 Teil 3 aufgehoben. Die Regelungen der TRBS 2152 Teil 4 sind seit 2019 in der TRGS 724. Auch der Teil 4 der TRBS 2152 wurde aufgehoben. 

Wesentliche Inhalte der TRGS 723 sind:

  • Die Technischen Regeln beziehen sich auf explosionsfähige Atmosphären. Anforderungen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen können nur dann auf nicht-atmosphärische Bedingungen übertragen werden, wenn entsprechende Kenntnisse zur Zündwirksamkeit bei nicht-atmosphärischen Bedingungen nachweislich vorhanden sind. 
  • Die TRGS 723 konkretisiert nochmals die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. 

Die Inhalte der TRGS 724 sind folgende:

  • Mit diesen Technischen Regeln werden die Anforderungen zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes konkretisiert, welche die Verwendungsbeschränkungen explosionsfähiger Gemische zum Ziel haben: Die Maßnahmen sind: 
  1. explosionsfeste Bauweise
  2. Explosionsdruckentlastung
  3. Explosionsunterdrückung
  4. explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck) 

TRGS 751 / TRBS 3151

Laut BAuA (Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) ergaben sich 2019 für die TRGS 751 / TRBS 3151 zur „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“:

Nummer 4.1.6 Abs. 6 wird laut BAuA folgendermaßen gefasst: 

"Bei einer plötzlichen Erhöhung des Durchflusses, z. B. durch Schlauchabriss, muss bei gasförmigen Kraftstoffen wie Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff das weitere Nachströmen selbsttätig unterbrochen werden. 

Dazu ist in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung eine Einrichtung vorzusehen, welche die weitere Gaszufuhr selbsttätig unterbricht. Zusätzlich muss in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung eine Abreißkupplung eingebaut sein, die ab einer bestimmten Zuglast in Funktion tritt und dabei den Austritt von Kraftstoff beidseitig verhindert. 

Die Trennkräfte der Abreißkupplung müssen deutlich niedriger liegen als die Reißfestigkeit der Betankungsschlauchleitung und der angeschlossenen Anlagenteile. Die Führung der Betankungsschläuche muss so ausgeführt sein, dass die Zugkräfte möglichst axial, d. h. ohne größere Ablenkung, auf die Abreißkupplung wirken. Bei Einbau, Verwendung und Wartung sind die Angaben des Herstellers der Abgabeeinrichtung zu beachten."

Nummer 4.1.11 Abs. 3 wird nach Nr. 3 folgendermaßen gefasst: 

"4. Öffnungen von als explosionsdruckstoßfest geltenden unterirdischen Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Volumen 100 m3 ) mit und ohne Unterteilungen, die mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 1 m versehen sind, in denen flüssige Kraftstoffe mit einem oberen Explosionspunkt < -4 °C gelagert werden und in die außer durch die Tankatmung oder die Gasrückführung keine zusätzliche Luft gelangt. Auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) wird verwiesen. 5. Öffnungen von unterirdischen Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Volumen 100 m3 ) mit und ohne Unterteilungen, die mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 1 m versehen sind und in denen flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt > +55 °C gelagert werden, auch dann, wenn die Öffnungen im Wirkbereich von Füll- und Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe liegen (z.B. in einem gemeinsamen Fernfüllschacht/-schrank). 

Auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) wird verwiesen. Die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) in Teil C Laufende Nummer C 2.15.1 und C 2.15.2 (Stand 1-2019) genannten Behälter gelten als explosionsdruckstoßfest und erfüllen dementsprechend höhere Anforderungen an die Festigkeit der Trennwände. 

Die Explosionsdruckstoßfestigkeit bezieht sich aber in erster Linie auf das Standhalten des äußeren Tankmantels bei einer Explosion gegenüber der Umgebung. Des Weiteren sind die Anforderungen für alle Anlagenteile für flüssige Kraftstoffe gleich hoch, sodass es bei Versagen der Trennwand zu keiner weiteren Gefährdung kommt. Zu den Öffnungen nach Nr. 4 und 5 gehören der Gaspendel- bzw. Gasrückführanschluss, die Lüftungsleitung sowie die Füllleitung, sofern diese eine offene Verbindung zum Dampfraum des Lagerbehälters hat."(Quelle: BAuA – Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Welche Neuregelungen bei den TRGS gab es im Jahr 2020?

Bei den TRGS der 500er Reihe gab es im Jahr 2020 insgesamt drei Änderungen. 

  • TRGS 510

    Bei diesen Technischen Regeln geht es um die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Folgende Änderungen haben sich ergeben:
    • Wegfall der alten Bezüge zu den R-Stoffen
    • technische Anforderungen aus den Anhängen befinden sich in den einzelnen Fachkapiteln der TRGS 510
    • Aufnahme der Gefahrenhinweise H206, H207 sowie H208 (desensibilisierte Gefahrstoffe) und H229 (Behälter steht unter Druck und kann bei    
        Erwärmung bersten)
    • Ergänzung um Stoffe und Gemische mit den Gefahrenhinweisen H360,  H360F, H360D sowie H360FD (reproduktionstoxische Gefahrstoffe) und akut 
        toxische Gase
    • Detaillierte Definition des Begriffs Bereithalten: Gemäß TRGS 510 Kapitel 1, Abs. 2, Ziffer 2 heißt es: „[…] das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer gewissen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.“ 
    • Mit den Neuerungen der TRGS 510 wird gleichzeitig die Gefährdungsbeurteilung als Instrument der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen    
        am Arbeitsplatz gestärkt.
    • Insgesamt gibt es bei den TRGS 510 eine neue Struktur und eine Gliederung mit 13 Kapiteln und 2 Anhängen

       
  • TRGS 527

    Diese TRGS ist im Jahr 2020 erstmals in Kraft getreten und löste die bis dahin geltende Bekanntmachung zu Gefahrstoffen, BekGS 527, ab.  

    Die TRGS enthält Regelungen zum Schutz von Beschäftigten, die am Arbeitsplatz Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen haben, welche wiederum aus Nanomaterialien bestehen oder unter anderem Nanomaterialien enthalten. 

    Im Sinne der TRGS können diese Nanomaterialien entweder eine REACH-Registrierung oder keine Registrierung haben. Abschnitt 3 widmet sich der Ermittlung von Gefährdungen, Abschnitt 4 der TRGS der Bewertung. Darüber hinaus werden in den Technischen Regeln die Themen Betriebsanweisung sowie Dokumentation behandelt. Zudem gibt es in Anhang 3 eine Hilfestellung dafür, wie die Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien erstellt wird.
     
  • TRGS 528

    Diese Technische Regel behandelt die „Schweißtechnischen Arbeiten“. Auch bei dieser TRGS handelt es sich um eine Neufassung. Anforderungen wurden unter anderem in folgenden Bereichen verschärft:
    • Arbeitsplatzgrenzwerte
    • Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) 
    • krebserzeugende Gefahrstoffe, die in der komplett neuen Fassung der TRGS 
        berücksichtigt wurden

      Aufbau und Kapitelanzahl wurden von der alten Version aus dem Jahr 2009 übernommen. Insgesamt sind es 7 Kapitel und 2 Anhänge. Bis auf das letzte Kapitel gibt es überall Anpassungen. Im letzten Kapitel der TRGS 528 wird das Thema „Betriebsanweisung und Unterweisung“ behandelt. 
  • TRGS 600

    Die Technischen Regeln beschäftigen sich mit dem Thema Substitution. Auch diese Technische Regel wurde von der BAuA im Jahr 2020 überarbeitet. Die TRGS 600 Substitution unterstützt Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber darin, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden. Darüber hinaus sollen gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren ersetzt werden. 

    2020 erfolgte eine komplette Überarbeitung der TRGS 600:
    • Aktualisierung des Regelwerks – vor allem auf den Stand der GefStoffV und der TRGS 400
    • Abgrenzung zur REACH-Verordnung mit Blick auf die Einstufung nach CLP-VO bei der Feststellung der Dringlichkeit der Substitution
    • Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP-VO sowie Streichung des Wirkfaktorenmodells
  • TRGS 720

    Auch diese Technischen Regeln wurden von der BAuA neu gefasst. Wesentliche Änderungen bei „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines“ waren unter anderem:
    • Aufnahme von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen. Zu diesen Bedingungen gehören beispielsweise:
      • andere Sauerstoffgehalte
      • Oxidationsmittel
      • Drücke und Temperaturen 
    • Im Rahmen der Neufassung der TRGS 720 sind die verschiedenen Zonen nicht mehr definiert. Zudem müssen die Arbeitsschutzvorgaben der Gefahrstoffverordnung beachtet werden. Außerdem müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für die Explosionsgefahr von Gemischen unter nichtatmosphärischen Bedingungen vornehmen. 
  • TRGS 721

    Die neue TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ ist am 3.10. 2020 in Kraft getreten. Seitdem regelt die TRGS auch Gefährdungen für explosionsfähige Gemische unter nicht-atmosphärischen Bedingungen – und dies zusätzlich zur Gefährdung in explosionsfähigen Atmosphären. Zu den Faktoren der nicht-atmosphärischen Bedingungen zählen:
    • Druck
    • Temperatur
    • Sauerstoffvolumenanteil im Inertgas

Zu den Änderungen an der TRGS 721 gehörte auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments. Darüber hinaus müssen im Zuge der Neufassung bestimmte Teile der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.  

Welche Änderungen für Technische Regeln gab es 2021? 

Neuregelungen gab es auch 2021 für folgende TRGS:

  • TRGS 505

    Die Neufassung der Technischen Regeln für Blei wurden im GMBl am 4.5.2021 veröffentlicht. Laut Angabe des AGS erfuhren sie eine grundlegende Überarbeitung. Folgende Punkte sind bei der TRGS neu hinzugekommen:
    • Anwendung des STOP-Prinzips in Bezug auf die Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen
    • Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
    • Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen wurden neu aufgenommen
    • Aufnahme von Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (kalt, heiß, erstickend)
    • Überführung der Anlage 4 der TRGS 509 zu Schutzmaßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung  
  • TRGS 722

    Änderungen der TRGS 722 zur „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ wurden am 16.3.2021 im GMBl veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen sind:
    • Betriebskonzept im Fokus bei der Gefährdungsbeurteilung
    • Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung. Beispiel in Anhang 1 
    • Anpassung der Dichtungen und Dichtungsprinzipien
    • Ausführliche Informationen und Rechenwege für die Auslegung einer Inertisierung mit reaktionsträgen Gasen in Anhang 2 der TRGS