Sicherheitsbeleuchtung: Alle Anforderungen im Blick

Sicherheitsbeleuchtung: Alle Anforderungen im Blick

Betriebliche Sicherheitsbeleuchtung: Kommt es in Betrieben, in öffentlich zugänglichen Gebäuden oder auch in großen Wohnhäusern zu einem Brand oder einem anderen Notfall, müssen Anwesende sich schnell in Sicherheit bringen können. Dazu ist es wichtig, dass Flucht- und Rettungswege auch bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung bzw. der allgemeinen Stromversorgung gut zu erkennen sind.

    Warum sind Sicherheitsbeleuchtungen wichtig?

    Sicherheitsbeleuchtung für Anlagen tragen entscheidend dazu bei, dass sowohl Flüchtende wie auch Rettungskräfte die vorhandenen Flucht- und Rettungswege zuverlässig finden und nutzen können. Die Zuverlässigkeit dieser Systeme entscheidet in Notfällen oft über Leben und Tod.

    Deshalb ist es entscheidend, dass Sicherheitsbeleuchtungsanlagen korrekt geplant, errichtet und betrieben werden.

    Welche Arten von Sicherheitsbeleuchtungen gibt es?

    Grundsätzlich können Sicherheitsbeleuchtungen in Bereitschaftsschaltung (BS) und in Dauerschaltung (DS) ausgeführt sein. Bei Bereitschaftsschaltung werden die Lampen der Notbeleuchtung erst dann eingeschaltet, wenn die Stromversorgung für die Allgemeinbeleuchtung ausfällt.

    Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung dagegen leuchten ständig. Welche Variante man wählt, hängt vom Gebäude ab. Oft sind kombinierte Sicherheitsleuchten sinnvoll, in denen eine der zwei verbauten Lampen von der allgemeinen Stromversorgung und die andere von der Sicherheitsstromversorgung gespeist wird.

    Wann eine Sicherheitsbeleuchtung verpflichtend ist

    Grundsätzlich müssen bestimmte Arbeitsstätten mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Ist bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht gewährleistet, dass der Arbeitsplatz sicher verlassen werden kann, ist eine Sicherheitsbeleuchtung auch für Fluchtwege vorgeschrieben. Rechtsgrundlagen sind u. a. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.3 „Fluchtwege, Notausgang, Flucht- und Rettungsplan“ und ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.

    Die ASR A3.4/3 fordert eine Sicherheitsbeleuchtung für

    • Elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei einem Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen
    • Die unmittelbare Umgebung von langnachlaufenden Arbeitsmitteln mit nicht zu schützenden bewegten Teilen sowie diese Arbeitsmittel selbst
    • Steuereinrichtungen für Anlagen, die ständig überwacht werden müssen
    • Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben
    • Bereiche um Arbeitsgruben
    • Laborarbeitsplätze
    • Arbeitsplätze ohne Tageslicht
    • Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen
    • Arbeitsplätze auf Baustellen unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten)

    Was sind die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen?

    Die ASR A3.4/3 schreibt vor, dass im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden muss, wie Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme errichtet und sicher betrieben werden können.

    Sie fordert u. a.

    • Stromquellen für Sicherheitszwecke müssen ortsfest aufgestellt sein und dürfen durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden.
    • Ist nur eine Stromquelle für Sicherheitszwecke vorhanden, darf diese nicht für andere Zwecke genutzt werden.
    • Werden ein optisches Sicherheitsleitsystem und eine Sicherheitsbeleuchtung gleichzeitig betrieben, muss die Wechselwirkung beider Systeme ermittelt und Störfaktoren beseitigt werden.
    • Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss nach einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung innerhalb von fünf Sekunden 50 % ihrer Endstärke und innerhalb von 15 Sekunden die volle Beleuchtungsstärke erreichen.
    • Die geforderte Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung aufrechterhalten bleiben.
    • Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss mindestens ein Lux betragen.
    • Die Farben müssen den Anforderungen gemäß DIN ISO 3864-1 und -4 entsprechen.
    • Die Leuchtdichte der Sicherheitsfarbe muss an jeder Stelle des Sicherheitszeichens mindestens 2cd/m² betragen.
    • Das Verhältnis der größten zur kleinsten Leuchtdichte darf weder innerhalb der weißen Kontrastfarbe noch innerhalb der Sicherheitsfarbe größer als 10:1 sein.
    • Das Verhältnis der Leuchtdichte LKontrastfarbe zur Leuchtdichte LSicherheitsfarbe muss mindestens 5:1 betragen und darf nicht größer als 15:1 sein.
    • Wenn eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, schreibt die ASR 2.3 zusätzlich ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege vor.
    Wichtig: Die Sicherheitsbeleuchtung darf nicht nur bei einem Totalausfall der Allgemeinbeleuchtung einsetzen, sondern muss bereits bei einem Teilausfall wirksam werden. Daraus folgt, dass die Sicherheitsleuchten bei Bereitschaftsschaltung aktiviert werden müssen, sobald ein einzelner Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Natürlich müssen dazu die Stromkreise der Allgemeinbeleuchtung zuverlässig überwacht werden. Wird die Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung betrieben, entfällt die Überwachung der Endstromkreise der Allgemeinbeleuchtung.

    Weitere Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

    Darüber hinaus werden weitere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sicherheitbeleuchtungsanlagen gestellt.

    Dazu gehören folgende Aspekte:

    • Sind entlang des Flucht- und Rettungsweges mindestens zwei Sicherheitsleuchten erforderlich, müssen diese abwechselnd an zwei unabhängige Schutzeinrichtungen angeschlossen werden.
    • Es ist möglich, innerhalb eines Endstromkreises einen Mischbetrieb von Dauer- und Bereitschaftsleuchten zu etablieren.
    • Stromkreise der Sicherheitsbeleuchtung dürfen mit nicht mehr als 60 % des Nennstromes der Schutzeinrichtung belastet werden.
    • Pro Endstromkreis sind maximal 20 Leuchten zulässig.
    • Eine Notbeleuchtung in Dauerschaltung darf dann mit der allgemeinen Beleuchtung geschaltet werden, wenn sie sich in Bereichen befindet, die während des Betriebes nicht verdunkelt werden können oder die nicht ständig genutzt sind.
    • Die Leuchten für die Notbeleuchtung und deren Komponenten müssen eindeutig mit einem roten oder grünen Schild gekennzeichnet werden.

    Vorschriften zur Wartung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen

    Im Notfall entscheidet die Sicherheitsbeleuchtung schon mal über Leben oder Tod, deshalb sind die Vorgaben an Instandhaltung und Prüfung hoch. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch ermitteln, in welchen regelmäßigen Abständen die Sicherheitsbeleuchtung gewartet und auf deren Funktionsfähigkeit geprüft werden muss.

    Details zu den Prüfanforderungen enthalten einschlägige Normen. Die Vornorm DIN V VDE V 0108-100:2010-08 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ etwa verlangt, dass der Betreiber des Gebäudes eine zuständige Person bestimmt, die die Wartung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage überwacht.

    Die Norm sieht folgende Prüfungen vor:

    Erstprüfung von Sicherheitsbeleuchtungen

    • Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0100-560
    • Überprüfung der lichttechnischen Werte nach DIN EN 1838. Die Messungen sind in DIN 5035-6 „Messung und Bewertung“ beschrieben.

    Wiederkehrende Prüfungen von Sicherheitsbeleuchtungen

    PrüfungsintervallBeschreibung
    Tägliche PrüfungSichtprüfung der Anzeigen, um festzustellen, ob das System betriebsbereit ist und korrekt funktioniert. Eine funktionelle Prüfung ist dabei nicht gefordert.
    Wöchentliche PrüfungZuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke – manuell oder automatische Auslösung
    Funktion der Leuchten
    Monatliche PrüfungUmschalten jeder Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung auf Notbetrieb durch Simulation eines Ausfalls der Versorgung der allgemeinen Beleuchtung für eine Dauer, die hinreichend lang ist, um sicherzustellen, dass jede Lampe leuchtet.
    Am Ende der Prüfdauer muss die allgemeine Beleuchtung wieder hergestellt und jede Meldelampe und jedes Meldegerät geprüft werden, um sicherzustellen, dass die allgemeine Stromversorgung wieder hergestellt ist.
    Bei Zentralbatterieanlagen muss zusätzlich der korrekte Betrieb der Überwachungseinrichtung geprüft werden.
    Für Generatorsätze sind die Anforderungen der DIN 6280-13 und der ISO 8528-12 zu beachten.
    Jährliche PrüfungUmschalten jeder Leuchte auf Notbetrieb durch Simulation eines Ausfalls der allgemeinen Versorgung für die volle vom Hersteller angegebene Betriebsdauer.
    Ladeeinrichtung auf Funktion prüfen.
    Für Generatorsätze sind die Anforderungen der DIN 6280-13 und der ISO 8528-12 zu beachten.
    Prüfung der Batterien nach DIN EN 50272-2.
    Prüfung alle 3 JahreMessung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 entsprechend DIN 5035-6.
    Für die Komponenten der Sicherheitbeleuchtung gelten unterschiedliche Prüfungsintervalle © Safety Xperts
    Wichtig: Die Ergebnisse aller Prüfungen müssen als Prüfberichte schriftlich dokumentiert werden, wahlweise auch in elektronischer Form. Die Wartungs- und Prüfprotokolle sollen als Prüfbuch zusammengefasst und dauerhaft aufbewahrt werden, mindestens jedoch fünf Jahre lang.

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