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TRGS: Grenzwertlisten überarbeitet

  • 26.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet und ergänzt. Welche neuen Grenzwerte seit 2021 bestehen und was die einzelnen Bemerkungen der TRGS bedeuten.

Für die Gefährdungsbeurteilung sind sie unverzichtbar: die verschiedenen Grenzwertlisten zu Gefahr- und anderen Stoffen. Werden die Grenzwerte überschritten, müssen Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. 

Für Unternehmen spielen die TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) eine große Rolle in Bezug auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die TRGS grenzen sich durch verschiedene Nummern voneinander ab.

Für welche Gefahrstoffe haben sich die Arbeitsplatzgrenzwerte in 2021 geändert?

Im Juli 2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Änderungen in der TRGS 900. Hierbei handelte es sich um Änderungen bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW). Insgesamt ging es dabei um 14 Gefahrstoffe. Im Folgenden ist eine Auflistung der Gefahrstoffe, für die es 2021 eine Änderung bei den AGW gab. Sie sind seit 02.07.2021 und seit 24.03.2021 in Kraft. 

  • Bis(2-methoxyethyl)ether

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 1 ml/m3 / 5,56 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 8 (II)
    Bemerkungen: DFG, H, Z
     
  • Cadmium und anorganische Cadmium Verbindungen

    Arbeitsplatzgrenzwert: 0,002 mg/m3(E)
    Überschreitungsfaktor: 8 (II)
    Bemerkungen: AGS, X, 10, 39
     
  • 2-Methylpropan-2-thiol

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 1 ml/m33,7 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: DFG, H, Sh, Y
     
  • N-1-Naphthylanilin

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 2 E mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: DFG, Y, Sh
     
  • Toluol

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 50 ml/m3  / 190 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: DFG, EU, H, Y
     
  • Triphenylphosphat

    Arbeitsplatzgrenzwert: 12,5 E mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: DFG, Y
     
  • O,O,O-Triphenylthiophosphat

    Arbeitsplatzgrenzwert: 20 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: DFG
  • Chlormethan

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 21 ml/m3 / 10 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 1 (II)
    Bemerkungen: DFG, EU
  • Hartholzstaub

    Arbeitsplatzgrenzwert: 2 E ml/m3
    Bemerkungen: EU, 28, 38
  • Hexachlorethan

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 9,8 ml/m3 / 1 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: Y, H, DFG, 11
  • Methylvinylether

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 120 ml/m3 / 50 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (I)
    Bemerkungen: Y, AGS
  • 1,1,2,2-Tetrachlorethan

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 7 ml/m3 / 1 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: AGS, DFG, H
  • 2,4,6-Trichlor-1,3,5- triazin

    Arbeitsplatzgrenzwerte: 0,0076 ml/m3 / 0,001 mg/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (I)
    Bemerkungen: Y, Sh, DFG, 11
  • Tritolylphosphat, Isomere,“ frei von o-Isomeren”

    Arbeitsplatzgrenzwert: 5 E ml/m3
    Überschreitungsfaktor: 2 (II)
    Bemerkungen: Y, H, DFG

Was bedeutet der Überschreitungsfaktor in Zusammenhang mit den AGW?

Der Überschreitungsfaktor gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal viermal während der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten überschritten werden darf – und dies in einem Zeitraum von 15 Minuten.

Es gibt Gefahrstoffe, deren Überschreitungsfaktor bei 1 liegt. Dies bedeutet, dass der Kurzzeitwert und der Arbeitsplatzgrenzwert gleich sind. Dieser darf auf keinen Fall überschritten werden. 

Bei Gefahrstoffen mit dem Überschreitungsfaktor darf der jeweilige AGW um das bis zu 2-fache überschritten werden. Die Kurzzeitwerte ergänzen die AGW, indem sie die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie in ihrer Dauer und Häufigkeit beschränken. 

Die Gefahrstoffe mit einem Überschreitungsfaktor 2 gehören zu den resorptiv wirksamen Stoffen – der Kategorie II. Laut Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird für die Stoffe dieser Kategorie der Überschreitungsfaktor 2 festgelegt. Dieser kann stoffspezifisch angepasst werden. 

Darüber hinaus kann der Überschreitungsfaktor von Stoffen der Kategorie 2 maximal 8 betragen. Demnach gibt es Gefahrstoffe, deren Grenzwert bis um das 8-fache überschritten werden kann. 

Laut BAuA sind bei Stoffen der Kurzzeitwert-Kategorie II auch längere Überschreitungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer eingehalten wird. 

Was bedeuten die Bemerkungen?

Hinter den Gefahrstoffen und ihren Arbeitsplatzgrenzwerten stehen Bemerkungen. Die Abkürzungen werden nachfolgend erläutert: 

  • Herkunft der Arbeitsplatzgrenzwerte

    DFGSenatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission)
    AGS: Ausschuss für Gefahrstoffe
    EU: Europäische Union

Weitere Abkürzungen:

  • E: einatembare Fraktion
  • H: hautresorptiv – hierzu gehören Gefahrstoffe, die durch die Haut in den Körper gelangen und dort Schäden verursachen können
  • Y: Risiko der Unfruchtbarkeit (Fruchtschädigung) bei Einhaltung des AGW und des biologischen Grenzwertes (BGW) ist nicht zu befürchten.
  • Z: Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden. G.H.
  • Sh: Die Abkürzung steht für hautsensible Stoffe. Die Kennzeichnung wird immer dann vorgenommen, wenn sich ein Hinweis auf diese Eigenschaft aus der Grenzwertbegründung ergibt oder wenn der Gefahrstoff vom Ausschuss für Gefahrstoffe entsprechend eingestuft wurde.
  • ==: Dieses Zeichen steht für den sogenannten Momentanwert. In begründeten Fällen kann dieser Momentanwert festgelegt werden. Darüber hinaus wird das Zeichen des Momentanwerts stets in Verbindung mit dem Überschreitungsfaktor in der Spalte der Spitzenbegrenzung geschrieben. 

Gibt es auch neue Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische?

Die letzten Änderungen der Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische wurden im Jahr 2017 vorgenommen. Die neuen Gruppengrenzwerte sind seit 12/2017 in Kraft. Für folgende Kohlenwasserstoffgemische, die als Lösungsmittel verwendet werden, gelten folgende Grenzwerte: 

  • C6-C8 Aliphaten: 700 mg/m3 
  • C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m3
  • C9-C14 Aromaten: 50 mg/m3

Ausnahmen von den Gruppengrenzwerten gibt es für folgende Kohlenwasserstoffgemische: 

  • C5-Aliphaten: 3.000 mg/m3
  • Toluol: 190 mg/m3
  • Xylole: 440 mg/m3
  • Ethylbenzol: 180 mg/m3
  • Naphthalin: 2 mg/m3

Gibt es für den Allgemeinen Staubgrenzwert (ASGW) auch Änderungen?

Im Jahr 2021 erfolgten nur geringfügige Änderungen beim ASGW, die nicht die Grenzwerte selbst betrafen. So gilt laut Angaben des BMAS der AGW nur für den E-Staub und deckt die nicht-krebserzeugende Wirkung – die Nierentoxizität – nicht ab. Gefahrstoffe mit einer krebserzeugenden Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub müssen dagegen in der TRGS 910 berücksichtigt werden. 

Kapitel 2.4 der TRGS 900 behandelt den Allgemeinen Staubgrenzwert (ASGW). Für die alveolengängige (A-) Staubfraktion gilt ein AGW von 1,25 mg/m3. Der Wert für die einatembare (E-) Staubfraktion liegt dagegen bei 10 mg/m3. Dies ist der Schichtmittelwert. Der Allgemeine Staubgrenzwert steht für die Gesamtheit von A- und E-Fraktion.

Der Überschreitungsfaktor für Stoffe der E-Fraktion liegt bei 2. In einer Schicht darf der Grenzwert in einem Zeitraum von 15 Minuten um das bis zu 2-fache überschritten werden. Bei Stoffen der A-Fraktion gilt dagegen ein maximaler Überschreitungsfaktor von 8. 

Gibt es Fälle, bei denen der ASGW keine Anwendung findet?

Für Arbeitsplätze, die unter Tage liegen, gilt der ASGW nicht. Diese Arbeitsplätze fallen in den Geltungsbereich der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV). Für diese Arbeitsbereiche gilt ein gesondertes Schutzkonzept, sodass ein gleichwertiger Gesundheitsschutz im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erreicht wird. 

Zudem können manche Staubfraktionen Anteile enthalten, für welche die Beurteilungsmaßstäbe der TRGS 402 gelten. Wenn in den Staubfraktionen solche Stoffe enthalten sind, müssen diese ermittelt und getrennt bewertet werden. 

Der AGW für die A-Staubfraktion in Höhe von 1,25 mg/m³ basiert auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³. Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte, wie beispielsweise Kunststoffe oder Papier oder mit besonders hoher Dichte, wie Metalle verwendet werden, kann mit der Materialdichte umgerechnet werden. Der AGW der E-Staubfraktion ist als Schichtmittelwert mit 10 mg/m³ festgelegt. Für die E-Staubfraktion ist ein dichtebezogenes Umrechnen fachlich nicht begründbar.

Welche Änderungen gibt es für die Biologischen Grenzwerte (BGW)?

Im Jahr 2021 hat es Änderungen bei den TRGS 903 “Biologische Grenzwerte” gegeben. 

  • In Abschnitt 2.2 Abs.3 Satz 2 wurde der Ausdruck „Analytische Chemie“ durch den Begriff Biomonitoring ersetzt.
  • In Abschnitt 3 “Liste der biologischen Grenzwerte” wurde der Eintrag für Blei neu gefasst. Der BGW von Blei liegt bei 150 μg/l. 

Was hat sich 2021 bei den TRGS 905 geändert?

In den TRGS 905 “Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe” wird unter anderem der Stoffeintrag zu Trichlormethan folgendermaßen gefasst:

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Wofür gibt es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe?

Per Definition geben die TRGS den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringens und Umgang wieder.

Die TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Arbeitgeber, deren Beschäftigte häufigen Umgang mit Gefahrstoffen haben, sollen durch die TRGS vor stoffbedingten Schädigungen geschützt werden. Rechtlich verbindend sind die TRGS nicht. Unternehmen können bei Einhaltung allerdings davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Technischen Regeln alle Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind. 

Der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) ist ein ehrenamtliches Gremium, das die Technischen Regeln festschreibt und in regelmäßigen Abständen überarbeitet und ergänzt. Der Herausgeber der TRGS ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.