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Foto: © Michael Stifter | Adobe Stock

Organisatorischer Brandschutz: Definition, Maßnahmen und Umsetzung

  • 04.02.2022
  • Dr. Friedhelm Kring
  • 5 Min.

In Ihrem Arbeitsalltag werden Sie sich als Sifa häufiger mit dem organisatorischen Brandschutz als mit den jeweiligen baulichen Maßnahmen beschäftigen. Diese Organisation des betrieblichen Brandschutzes ist Teil der Arbeitsschutzorganisation.

Was ist organisatorischer Brandschutz?

Erfolgreiche Brandprävention basiert auf drei Säulen. Dazu gehört der anlagentechnische, der bauliche und der organisatorische Brandschutz. Der organisatorische Brandschutz dient also zunächst als vorbeugende Schutzmaßnahme vor Bränden und Brandrauch. Allerdings verfolgt dieser ebenfalls das Ziel, die Brandschäden möglichst gering zu halten und den Personenschutz zu gewährleisten.

Der organisatorische Brandschutz beschäftigt sich daher vor allem mit dem Faktor Mensch. Der organisatorische Brandschutz vermittelt Verhaltensregeln, die Menschen bei einem Brandfall einhalten sollen, und gibt zugleich eine Orientierung zur Optimierung der Brandbekämpfung.

Was sind die Aufgaben und Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes?

Zu den wichtigsten Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes gehören:

Zugleich dient der organisatorische Brandschutz zur Überprüfung der Wirksamkeit von den anlagentechnischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung als Basis des organisatorischen Brandschutzes

Der Brandschutzbeauftragte soll die Gefahren eines Brandes frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Gehen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz nach dem bewährten Prinzip vor und erfassen Sie zunächst alle brandrelevanten Fakten.

Dazu gehören:

Zugleich dient der organisatorische Brandschutz zur Überprüfung der Wirksamkeit von den anlagentechnischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung als Basis des organisatorischen Brandschutzes

Der Brandschutzbeauftragte soll die Gefahren eines Brandes frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Gehen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz nach dem bewährten Prinzip vor und erfassen Sie zunächst alle brandrelevanten Fakten.

Dazu gehören:

  • die Räume und deren Einrichtungen, Mobiliar, gelagerte Waren usw.
  • die ständig oder vorübergehend (Kunden, Patienten, Gäste usw.) anwesenden Personen
  • inwiefern Personen mit Einschränkungen, beispielsweise der Mobilität, des Sehens oder des Hörens, betroffen sind
  • die Arbeitsplätze und Tätigkeiten samt den dazugehörenden Geräten, Maschinen usw.
  • die vorhandenen Waren, Materialien, Substanzen, Abfällen usw. und deren Brandklassen
  • die vorhandenen Einrichtungen zum anlagentechnischen Brandschutz
  • die Festlegung und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen usw.
  • die Einteilung in Brandabschnitte

Organisatorischer Brandschutz: So bewerten Sie Brandrisiken erfolgreich

Um die Brandrisiken zu bewerten, benötigen Sie Informationen zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens und zum möglichen Schadensausmaß. Damit können Sie den notwendigen Schutz einschätzen. Ein zentrales Kriterium dazu finden Sie in der ASR A2.2. Diese unterscheidet zwischen einem Grundschutz für geringe Brandgefahren (z. B. für ein Verwaltungsgebäude) und Situationen mit erhöhter Brandgefahr.

Dieses zentrale Kriterium „erhöhte Brandgefahr“ taucht bei Brandschutzfragen immer wieder auf. Zum Beispiel müssen Sie in Arbeitsstätten bzw. an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr laut ASR A2.2, Abschnitt 5.2.4 „zusätzliche Maßnahmen“ ergreifen, z. B.

  • die Anzahl der Feuerlöscher über das übliche Maß hinaus erhöhen
  • zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen
  • Löschanlagen installieren

Wann liegt eine erhöhte Brandgefahr vor?

Eine abschließende Liste zu Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefahr gibt es nicht und kann es nicht geben. Maßgeblich bleibt stets das Ergebnis Ihrer individuellen Gefährdungsbeurteilung vor Ort. Sie müssen von einer erhöhten Brandgefahr ausgehen,

  • wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit, leichter Entflammbarkeit oder sonstigen brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind, z. B. bei Lagerung von Altpapier, Holz, Brennstoffen, Lösungsmitteln usw.,
  • wenn brennbare Gase vorhanden sind bei brandgefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden, Löten usw.
  • bei brandgefährlichen Verfahren wie Farbspritzen oder Flammarbeiten
  • wenn die Gefahr einer Selbstentzündung von Stoffen besteht
  • wenn die räumlichen und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten für eine Brandentstehung günstig sind
  • wenn damit zu rechnen ist, dass sich ein Entstehungsbrand schnell ausbreitet

Unter diese Kriterien fällt eine Vielzahl von Betrieben wie Holzwerkstätten, chemische Reinigungen, Getreidemühlen, Druckereien oder Elektrowerkstätten. Aber eine erhöhte Brandgefährdung betrifft z. B.
auch Kliniken, Pflegeheime, Hotels oder Großküchen.

Wann benötigt man einen Brandschutzbeauftragten?

Verantwortlich für die Arbeitssicherheit und somit auch für den Brandschutz in einem Betrieb ist der Arbeitgeber. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers festgeschrieben. Weil eine bundesweite Regelung auf Gesetzesebene fehlt, herrscht beim Thema Brandschutzbeauftragter oft eine gewisse Unsicherheit. Manchmal wird er mit dem Brandschutzhelfer gleichgesetzt oder angenommen, eine Sifa sei automatisch auch Brandschutzbeauftragter. Beide Annahmen sind aber falsch. Mit den Argumenten im folgenden Abschnitt können Sie dies widerlegen bzw. aufklären.

In welchen Fällen Brandschutzbeauftragte verpflichtend sind

Betriebliche Brandschutzbeauftragte zu bestellen ist EG-weit bereits seit 1993 vorgesehen. Jedoch sind weder der Begriff Brandschutzbeauftragter noch seine Aufgaben auf Gesetzesebene klar geregelt. Somit
besteht auch keine direkte, gesetzliche Verpflichtung für ein Unternehmen, sich in Sachen Brandschutz beraten zu lassen und einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Das Arbeitsschutzrecht kennt eine solche explizite Forderung nicht. Auf Länderebene wird ein Brandschutzbeauftragter jedoch häufig im Baurecht gefordert, z. B.

  • für Industriebauten mit einer Geschossfläche von mehr als 5.000 m² laut der Muster-Industriebaurichtlinie
  • für Verkaufsstätten laut der Muster-Verkaufsstättenverordnung
  • für Sonderbauten auf Verlangen der Baubehörde

Grundsätzlich gilt: Immer dann, wenn sich in einem Gebäude viele Personen aufhalten (Krankenhäuser, Kaufhäuser, Hotels, große Produktionsbetriebe usw.), die noch dazu teils ortsunkundig sind, oder wenn
aus anderen Gründen mit erhöhten Brandgefahren zu rechnen ist, müssen Sie in aller Regel einen Brandschutzbeauftragten bestellen. Auch Ihr Feuerversicherer kann diesen fordern oder nach Bestellung die Beiträge senken. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und die Aufgaben und Zuständigkeiten möglichst konkret erfassen.

Welche Anforderungen müssen Brandschutzbeauftragte erfüllen?

Seit November 2014 liegt mit der DGUV- Information 205-003 eine umfassende Grundlage zu Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten vor. Sie ist in weiten Teilen deckungsgleich mit dem Leitfaden 3111 der VdS Schadenverhütung, herausgegeben vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Sie können also davon ausgehen, dass – wenn Sie die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen erfüllen – auch die wesentlichen Bedingungen Ihrer Gebäude- bzw. Feuerversicherung abgedeckt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei erhöhten Gefährdungen oder besonderen Umständen weitere Anforderungen dazukommen können.

So einfach geht Brandschutz im Betrieb!