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Gefahrstoffverordnung: Ziele und Schutzmaßnahmen

  • 17.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 10 Min.

Die Gefahrstoffverordnung ist komplex. Um Mitarbeiter wirksam vor Gefahrstoffen zu schützen, müssen Unternehmen besondere Schutzmaßnahmen ergreifen. Darüber hinaus sind besondere Qualifikationen der Beschäftigten erforderlich, wenn mit gefährlichen Stoffen und Chemikalien gearbeitet wird.

Alle Unternehmen, die Gefahrstoffe herstellen, lagern oder verarbeiten, müssen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beachten und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen. Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für die Unternehmen, welche die gefährlichen Stoffe als Gefahrgut transportieren und entsorgen.

Gesetzliche Schutzpflicht für Arbeitgeber

Die Schutzpflicht der Beschäftigten ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere aus §§ 3 ArbSchG und § 9 ArbSchG. Darüber hinaus werden die Schutzpflichten des Arbeitgebers durch das Chemikaliengesetz (ChemG) sowie durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert.

Dem Chemikaliengesetz steht die Chemikalien-Verbotsverordnung gegenüber. Die Vorschriften regeln einerseits nationale Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Gemischen. Andererseits werden in der Chemikalien-Verbotsverordnung Anforderungen in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische geregelt. Die Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung trat im Januar 2017 in Kraft.

Mitarbeiterschutz fängt bei Lieferantenauswahl an

Gemäß der GefStoffV müssen Unternehmen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die Umwelt bereits durch die richtige Lieferantenauswahl schützen. Darüber hinaus müssen sie den Einsatz von ungefährlichen Ersatzstoffen prüfen, um ihrer Schutzpflicht gegenüber den Mitarbeitern nachzukommen.

Außerdem müssen Arbeitgeber alle gesetzlichen Anforderungen zur richtigen Lagerung und Etikettierung sowie zur Verpackung von gefährlichen Stoffen beachten. Zudem müssen sie geeignete Schutzkleidung für die Mitarbeiter stellen, wenn diese Kontakt mit Gefahrstoffen haben. Allerdings kommt es auf die Art der Stoffe an, die im Betrieb zum Einsatz kommen. Schulungen zum richtigen Umgang mit Gefahrstoffen müssen Unternehmen für ihre Beschäftigten ebenfalls in regelmäßigen Abständen anbieten.

Anwendung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung wird dann angewandt, wenn in einem Betrieb mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen im Sinne dieser Verordnung gearbeitet wird. Ziel der Verordnung ist es, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.

Dies soll geschehen durch:

  • Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Die Gefahrstoffverordnung sieht unterschiedliche Maßnahmen vor © safetyxperts.de

Laut Verordnung zählen gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 (GefStoffV) sowie explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu den Gefahrstoffen. Darüber hinaus gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu den gefährlichen Stoffen, wenn bei der Herstellung oder Verwendung dieser wiederum Gefahrstoffe und Gemische entstehen.

Daneben definiert die Gefahrstoffverordnung die Stoffe zu den Gefahrstoffen, die auf Grund ihrer physikalisch-chemischen oder toxischen Eigenschaften eine Gesundheits- und Sicherheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen. Zudem sind laut GefStoffV Stoffe als Gefahrstoffe zu bezeichnen, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.

Einteilung in Gefahrenklassen

Aus der Gefahrstoffverordnung ergeben sich wichtige Hinweise für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Verordnung teilt die gefährlichen Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen ein und regelt deren Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Verordnung Vorschriften zu den Sicherheitsdatenblättern sowie zu den Gefährdungsbeurteilungen.

Gefahrstoffe werden in unterschiedliche Klassen eingeteilt © Canaan | Adobe Stock

n Abschnitt 4, §§ 8-15 der GefStoffV sind alle Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten bei Unfällen und Notfällen geregelt.

Insgesamt gibt es 28 Gefahrenklassen. Diese werden in der GHS-Verordnung beschrieben. Die Gefahrenklasse gibt die Gefahr an. Beispiele sind „entzündbare Flüssigkeit oder Entzündbare Gase. Zudem ist jede Gefahrenklasse in Gefahrenkategorien unterteilt.

Je höher die Zahl der Kategorie ist, desto schwächer ist die Gefahr des Stoffes. Die Deutsche Gesellschaftliche Unfallversicherung hat die Gefahrenklassen in einer Tabelle aufgelistet und stellt sie als PDF-Dokument zur freien Verfügung.

Das sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen vor Gefahrstoffen im Betrieb

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Diese werden in § 8 GefStoffV beschrieben. Laut Verordnung steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Arbeitsplatz und die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass keine Gefahr für die Beschäftigten besteht oder diese auf ein Minimum reduziert ist.

Arbeitgeber sind in der Pflicht geeignete Arbeitsmittel für den Umgang mit den Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen. Daneben müssen sie für die Begrenzung der Mitarbeiteranzahl sorgen, die damit in Berührung kommen. Außerdem stehen Unternehmen und Arbeitgeber in der Pflicht, die Dauer der Gefahr zu begrenzen und die gefährliche Menge der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse so niedrig wie möglich zu halten.

Zu den Pflichten der Arbeitgeber gehört auch der Entwurf eines Hygienekonzepts. Dieses beinhaltet unter anderem Hygienemaßnahmen, die im Falle einer Kontamination zwingend notwendig sind. Zu den Hygienemaßnahmen gehört beispielsweise die tägliche Reinigung des Arbeitsplatzes.

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen gehört außerdem, dass alle Gefahrstoffe mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden. Außerdem müssen alle Stoffe und Gemische, Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet werden, dass die davon ausgehenden Gefahren und Gesundheitsgefährdungen erkennbar sind.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen

In vielen Fällen setzen Arbeitgeber auf zusätzliche Schutzmaßnahmen, wenn die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen nicht ausreichen.

Besteht die Gefahr, dass die gefährlichen Stoffe am Arbeitsplatz eingeatmet oder über die Haut aufgenommen werden, müssen diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Stoffe verschluckt werden könnten. Zudem müssen Arbeitgeber die zusätzlichen Maßnahmen dann ergreifen, wenn die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden.

Hier muss er die Substitution der Stoffe prüfen. Substitution bedeutet, dass gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ersetzt werden. Gemäß § 7 (3) Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber eine Substitution durchführen. Das Ziel dieses Austauschs ist die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter nicht zu beeinträchtigen. 

Wenn die Beschäftigten eines Betriebs Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und weiteren gefährlichen Erzeugnissen ausführen, müssen Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Sie müssen außerdem dafür sorgen, dass die Schutzausrüstung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt wird. Darüber hinaus sind Unternehmen für die Reinigung der Schutz- und Arbeitskleidung verantwortlich. Notfalls muss er zusätzlich eine Aufsicht bereitstellen.

Schutz bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und explosiven Mitteln

Die Paragraphen 10 und 11 der Gefahrstoffverordnung regeln den Schutz bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und explosiven Mitteln, die besonders umfassenden Schutz vorsehen. Laut Gesetzgeber müssen Arbeitgeber und Unternehmen ein risikobezogenes Maßnahmekonzept anwenden, wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgeführt werden.

Hilfestellung vom LASI

Handlungsanleitungen zur Erstellung eines solchen Konzepts bietet der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). In einer kostenfreien Broschüre wird die Erstellung Schritt für Schritt erläutert.

Betriebe müssen in einigen Fällen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen © reewungjunerr | Adobe Stock

Unter anderem teilt der LASI Details zu den einzelnen Schutzmaßnahmen mit, die Arbeitgeber bei den Tätigkeiten mit solchen Gefahrstoffen ergreifen müssen.

Zu den technischen Maßnahmen zur Expositionsminderung, die sofort ergriffen werden müssen, gehören unter anderem:

  • Nachjustierungen
  • Filteraustausch
  • Einhausungen

Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, müssen Betriebe ihren Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. Die PSA muss von den Mitarbeitern mindestens bei den Expositionsspitzen getragen werden.

Neben den technischen gibt es die organisatorischen Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Minimierung der Zahl der Exponierten (Begrenzung der Mitarbeiterzahl, die den krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind)
  • Minimierung der Expositionsdauer
  • Risikotransparenz gegenüber den Beschäftigten

Maßnahmen zur Risikosenkung von Explosionen

Im Falle des Explosions- und Brandschutzes müssen Unternehmen gefährliche Mengen oder Konzentrationen vermeiden. Darüber hinaus müssen sie Zündquellen sowie andere Bedingungen reduzieren, die Auslöser für Brände sein könnten. Außerdem sollten Arbeitgeber auf Maßnahmen setzen, welche die Gefahr von unabsichtlichen Explosionen minimieren und die Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken. Die einzelnen Maßnahmen sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich und werden durch weitere Richtlinien geregelt.

Betriebsstörungen und Notfälle

Für Notfälle müssen Arbeitgeber einen Notfallplan mit festgelegten Maßnahmen besitzen. Zu den Maßnahmen gehören auch regelmäßige Sicherheitsübungen und die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen. Die gesetzliche Grundlage für die Festschreibung eines Notfallplans ist § 13 der Gefahrenstoffverordnung.

Es muss gewährleistet sein, dass im Ernstfall alle betroffenen Beschäftigten sofort informiert und die Auswirkungen des Ereignisses minimiert werden. Ziel ist es, den normalen Betriebsablauf wieder herzustellen. Dabei müssen alle Personen, die nicht dringend zur Schadensbehebung benötigt werden sowie die Rettungskräfte, sofort den Gefahrenbereich verlassen. Die Helfer müssen umgehend mit einer speziellen Schutzausrüstung ausgestattet werden.

Für den Ernstfall muss der Arbeitgeber notwendige Warn- und Kommunikationssysteme einrichten, die eine erhöhte Gefährdung anzeigen, damit unmittelbar darauf reagiert werden kann. Zudem müssen alle wichtigen Informationen über Gefahrstoffe vorliegen, die bei der Notfallbekämpfung helfen.

Gefahrstoffverordnung: Unterweisung der Beschäftigten

Gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung ist die regelmäßige, klare und verständliche Betriebsanweisung besonders wichtig für Arbeitgeber. Darin müssen sie informiert werden, welche Gefahren an ihrem Arbeitsplatz vorhanden sind. Darüber hinaus enthält die Betriebsanweisung Informationen zu den Gefahrstoffen, die im Betrieb vorhanden sind. Außerdem enthält die Betriebsanweisung Vorsichtsmaßnahmen, die ergriffen werden müssen.

Wichtig ist auch, dass alle Beschäftigten im Betrieb über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Den Mitarbeitern steht in diesem Rahmen auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung zu.

Besondere Qualifikationen notwendig

Wenn in einem Betrieb mit Gefahrstoffen und Chemikalien gearbeitet wird, sind Arbeitgeber nicht nur in der Pflicht, spezielle Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Für die Arbeit mit Gefahrstoffen sowie mit Gefahrgütern ist eine spezielle Fach- oder Sachkunde der Beschäftigten erforderlich.

Die speziellen Qualifikationen sind auch laut Gefahrstoffverordnung notwendig. Allerdings haben die Begriffe Sach- und Fachkunde unterschiedliche Bedeutungen. Die GefStoffV liefert die entsprechende Begriffsbestimmung.

Unterschied zwischen Fach- und Sachkunde

Fachkundig sind die Beschäftigten eines Betriebs, die zur Ausübung einer in der Gefahrstoffverordnung bestimmten Aufgabe befähigt sind. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Sachkundige Mitarbeiter haben ihr Wissen durch Lehrgänge erweitert © Robert Kneschke | Adobe Stock

Als sachkundig gelten die Mitarbeiter eines Unternehmens, die ihre bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert haben. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen.

Als sachkundig gelten auch die Mitarbeiter, die über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in der Gefahrstoffverordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügen.

Fachkunde wird in den folgenden Fällen gefordert:

  • Arbeitsplatzmessungen
    Hierfür ist Fachkunde erforderlich. Die Anforderungen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 402) beschrieben. Diese TRGS trägt den Titel „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“
  • Zugangsbeschränkungen für besonders gefährliche Stoffe
    Die besonders gefährlichen Stoffe werden auch als sogenannte „Totenkopfstoffe“ bezeichnet. Sie müssen entweder unter Verschluss gehalten oder so aufbewahrt und gelagert werden, dass nur fachkundige Personen dazu Zugang haben.

Das Gleiche gilt für Chemikalien, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS 08 (Korpus) gekennzeichnet und folgendermaßen eingestuft sind:

a) spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1
b) krebserzeugend der Kategorien 1A oder 1B oder
c) keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B

Darüber hinaus dürfen Tätigkeiten mit diesen Chemikalien nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

Das Gleiche gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als

a) reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B oder
b) atemwegssensibilisierend

eingestuft sind.

Diese Forderung gilt gemäß TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ als erfüllt, wenn die Lagerung folgendermaßen erfolgt:

  1. in einem geeigneten, abschließbaren Schrank
  2. in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbaren Raum, wenn das Gebäude von unterschiedlichen Gruppen genutzt wird
  3. auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich Industrieparks.
  • Öffnen begaster Einheiten
    Begaste Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere begaste Transportbehälter dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Begasungen selbst dürfen ausschließlich von Personen mit entsprechenden Sachkundenachweis durchgeführt werden.
  • Gefährdungsbeurteilung
    Nur fachkundige Personen dürfen die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen. Fachkundig sind beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt.

Sonderfall bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung regeln nicht, wie die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung erworben werden kann. Es gibt viele Schulungsveranstalter, die entsprechende Kurse anbieten. Doch allein durch die Teilnahme an solchen Kursen kann die erforderliche Fachkunde nicht erworben werden.

Die Veranstalter können den Teilnehmern daher auch nicht die „Erlangung der Fachkunde gemäß GefStoffV“ bescheinigen. Fachkunde-Fortbildungsveranstaltungen können aber zur Vervollständigung der Fachkunde (und zu deren Auffrischung) beitragen, sofern die nachstehend beschriebenen Kenntnisse vermittelt werden.

Wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, benötigt mindestens folgende Kenntnisse:

  • zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen nach TRGS 400
  • zu den Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften
  • zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten
  • zum Vorgehen bei der Beurteilung gesundheitlicher (inhalativer, dermaler, oraler) und physikalisch-chemischer Gefährdungen
  • zur Substitution gemäß der TRGS 600
  • zu technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen
  • zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und mm zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
An Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, werden hohe Anforderungen gestellt © littlewolf1989 | Adobe Stock

Die Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten unterschiedlich und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

In welchen Fällen ist Sachkunde erforderlich?

Bei den folgenden drei Tätigkeiten wird laut Anhang I der GefStoffV Sachkunde gefordert:

  • Begasungen
    Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln, wie beispielsweise Cyanwasserstoff (Blausäure) oder Phosphorwasserstoff, benötigen Arbeitgeber die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Damit diese Erlaubnis erlangt wird, muss der Nachweis für die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachgewiesen werden.
  • Schädlingsbekämpfung
    Für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen und gesundheitsschädlichen Chemikalien benötigen Unternehmen sachkundige Personen. Sachkundig sind „Geprüfte Schädlingsbekämpfer“. Die für den Betrieb zuständige Behörde kann aber auch andere Qualifikationen als gleichwertig anerkennen.
  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)
    Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von geeigneten Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Dieser Sachkundenachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.