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ArbStättV
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Arbeitsstättenverordnung: Diese Anforderungen gelten für Unternehmen

  • 17.01.2019
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 11 Min.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die rechtliche Grundlage für das Betreiben von Arbeitsstätten. In der Verordnung sind die Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit für die Beschäftigen im Betrieb zusammengefasst. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Verordnung und geht darauf ein, was Unternehmen bei der Umsetzung beachten müssen.

Gemäß §1 ArbStättV dient die Verordnung der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Als Arbeitsstätten zählen:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebs
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebs
  • Orte auf Baustellen

Darüber hinaus gehören zu den Arbeitsstätten:

  • Orte auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
  • Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,Maschinen- und Nebenräume

Obwohl die Arbeitsstättenverordnung die allgemeinen Schutzziele und Mindestvorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz definiert, enthält sie keine detaillierten Anforderungen, wie beispielsweise zu Grenzwerten und Messgrößen zu geforderten Sicherheitsabständen, zur Raumtemperatur oder zur Beleuchtungsstärke. Diese Konkretisierungen der Arbeitsstättenverordnung finden sich jedoch in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Definition der Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Als Synonym wir die Abkürzung ASR benutzt, die für Arbeitsstättenregeln steht. Die ASR geben den Stand der Technik sowie der Arbeitsmedizin und -hygiene wieder. Außerdem liefern die ASR den Arbeitgebern weitere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Die ASR geben Aufschluss darüber, welche räumlichen Bedingungen für eine Arbeitsstätte gegeben sein müssen. Richtlinien für Pausenräume sowie weitere Aufenthaltsräume sind ebenfalls Bestandteile der Technischen Regeln. Die Regeln verfolgen allgemeine Schutzziele sowie die Sicherheit der Mitarbeiter.

Unter anderem enthalten die Arbeitsstättenregeln Vorschriften für die medizinische Versorgung, Regelungen für Sanitätsräume sowie Maßnahmen gegen Brände. Sicherheitsrisiken sollen mit den Technischen Regeln vermieden und Gefahrenpotenziale erkannt werden.

Verpflichtung zur Einhaltung der Technischen Regeln

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsstättenregeln einzuhalten. Unter anderem kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung der ASR. Das Amt handelt in solchen Fällen als Arbeitsschutzbehörde. Im Gegenzug ist das Amt verpflichtet, Arbeitgeber in Arbeitssicherheitsfragen Auskunft zu geben.

Auf der Webseite des BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) stehen die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter in den einzelnen Bundesländern. Die Kontrollen des Gewerbeaufsichtsamtes geschehen in der Regel unangemeldet.

Arbeitgeber müssen Arbeitsstättenregeln jederzeit auf dem Schirm haben © SHOTPRIME STUDIO – Adobe Stock

Stellt die Arbeitsschutzbehörde grobe Fahrlässigkeit oder gar die Nichteinhaltung der ASR fest, kann der Betrieb temporär geschlossen werden. Die Arbeiten können eingestellt und Maschinen stillgelegt werden. Bei den Technischen Regeln gibt es nochmals Differenzierungen, die in der folgenden Tabelle nochmals aufgelistet sind.

Technische Regeln im Detail

ASRName
ASR V3Gefährdungsbeurteilung
ASR V3a.2Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen
ASR A1.2Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR 1.5/1,2Fußböden
ASR 1.6Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR 1.7Türen und Tore
ASR 1.8Verkehrswege
ASR A2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4Beleuchtung
ASR A3.4/7Sicherheitsbeleuchtung / optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5Raumtemperatur
ASR A3.6Lüftung
ASR A3.7Lärm
ASR A4.1Sanitärräume
ASR A4.2Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4Unterkünfte
ASR A5.2Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten erfüllen den Zweck der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitgeber finden in den einzelnen ASR konkrete Maßnahmen sowie Handlungshilfen, um die Regeln zum Schutz der Mitarbeiter umzusetzen. Darüber hinaus helfen die Technischen Regeln den Arbeitgebern bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

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Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen

Genau wie die Einhaltung und strikte Befolgung der Arbeitsstättenverordnung, müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – und das branchenunabhängig.

Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um eine Bestandsaufnahme aller Gefährdungen, die im Betrieb vorhanden sind. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten. Bei der Gefährdungsbeurteilung werden sämtliche Arbeitsprozesse, Arbeitsmittel und -bedingungen auf Herz und Nieren getestet. So soll herausgefunden werden, ob diese sicher sind oder Risiken für die Mitarbeiter bergen.

Für jeden Arbeitsplatz gilt die Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung © auremar – Adobe Stock

Darüber hinaus ist die Gefährdungsbeurteilung die Basis für den betrieblichen Arbeitsschutz. Arbeitgeber sehen, welchen Gefährdungen die Belegschaft am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Das Hauptziel ist es, das Arbeiten im Betrieb sicherer zu machen.

Arbeitsschutzgesetz als rechtliche Grundlage

Neben der Arbeitsstättenverordnung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung – konkret § 5 ArbSchG. Demnach müssen Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Zudem muss die Beurteilung nach Art der Tätigkeit vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht allerdings die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus.

Laut § 5 ArbSchG können sich Gefährdungen unter anderem durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. Zudem ergeben sich Gefährdungen für die Beschäftigten durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. Außerdem spielen auch psychische Belastungen sowie die unzureichenden Qualifikationen und Unterweisung der Mitarbeiter bei der Ermittlungen von Gefährdungen eine Rolle.

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Sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Von der Vorbereitung bis hin zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung sind es insgesamt sieben Schritte. Diese werden nachfolgend kurz und knapp genannt.

  1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten

    Hier legen Arbeitgeber fest, wer an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken soll. Verantwortlichkeiten und Kompetenzen einzelner Mitarbeiter müssen hier berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden die Arbeitsbereiche sowie die Tätigkeiten bestimmt, die beurteilt werden sollen.

  2. Gefährdungen werden ermittelt

    Bei diesem Schritt stehen die Technischen Regeln den Arbeitgebern als Hilfsmittel zur Verfügung. Weitere Hilfen sind beispielsweise branchenspezifische Regelwerke und Vorschriften.

    Gefährdungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, sind unter anderem:

    Mechanische und elektrische Gefährdungen
    – Brand- und Explosionsgefährdungen
    – Physische und psychische Belastungen
    – Gefährdungen, die aus der Arbeitsumgebung heraus entstehen

  3. Beurteilung der Gefährdungen

    Bei diesem Schritt müssen Arbeitgeber festlegen, ob Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten notwendig sind. Grenz- und Richtwerte helfen beim Beurteilen der Gefährdungen. Wenn diese Werte nicht in Vorschriften und anderen Regelwerken festgehalten sind, können Arbeitgeber sie auch selbst festlegen. Allerdings müssen sie dabei die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.

  4. Maßnahmen festlegen

    Die Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter basieren rechtlich auf § 4 ArbSchG sowie auf § 3a ArbStättV. Arbeitgeber handeln dann rechtskonform, wenn er mit den gewählten Maßnahmen die Technischen Regeln einhält.

  5. Umsetzung der Maßnahmen

    Es ist ratsam, einen genauen Ablaufplan für die Umsetzung der Maßnahmen zu erstellen. Arbeitgeber müssen zudem bestimmen, wer welche Maßnahme bis zu welchem Zeitpunkt umzusetzen hat.

  6. Überprüfung auf Wirksamkeit

    Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der gewählten Schutzmaßnahmen prüfen. Dies gehört zu seinen Grundpflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er kann beispielsweise die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum beobachten oder Messungen anstellen.

  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

    Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern muss kontinuierlich fortgeführt und aktualisiert werden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Grundsätze und Anlässe der Beurteilung zu berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilungen müssen als dynamischer, kontinuierlicher Prozess wahrgenommen werden © fizkes – Adobe Stock

Anforderungen in puncto Instandhaltung und Sicherheit

Es gibt Aspekte in der Arbeitsstättenverordnung, die über das einmalige Einrichten und dauerhafte Betreiben der Arbeitsstätte hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel die Instandhaltung, Hygiene, Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege sowie die Organisation der Ersten Hilfe.

Gemäß § 4 ArbStättV müssen Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand halten und gleichzeitig dafür sorgen, dass festgestellte Mängel sofort beseitigt werden können. Wenn diese Mängel, von denen einen erhebliche Gefahr für die Beschäftigten ausgeht, nicht sofort beseitigt werden, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Arbeit unverzüglich einstellen. 

Wie aus § 4 ArbStättV ebenfalls hervorgeht, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitsstätten nach hygienischen Standards gereinigt werden müssen, um potenzielle Gefahren für die Mitarbeiter auszuschließen. Verunreinigungen und Ablagerungen stellen zum Beispiel Gefährdungen für die Mitarbeiter dar.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers:

  • Er muss die Sicherheitseinrichtungen wie die Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Not-Aus-Schalter, Lüftungs- und Klimaanlagen instand halten und regelmäßig prüfen.
  • Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge stets freigehalten werden.

Die Rolle des Sifa

In der Arbeitsstättenverordnung ist von der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nicht die Rede. Die Aufgaben des Sifa beim Betreiben einer Arbeitsstätte ergeben sich durch andere Rechtstexte, wie beispielsweise das ArbSchG sowie das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Darüber hinaus legt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Aufgaben des Sifa fest.

Gemeinsam mit dem Betriebsarzt muss der Sifa den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beraten und unterstützen. Darüber hinaus sind Sifa dazu verpflichtet, den Betriebs- und Personalrat über Sicherheits- und Gesundheitsaspekte zum Schutz der Mitarbeiter zu informieren.

Zu den konkreten Aufgaben des Sifa gehört die Ermittlung und Beurteilung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Analyse von Faktoren zur Gesundheitsförderung.

Darüber hinaus gehört die Vorbereitung und Gestaltung sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme zu ihren Aufgaben. In diesem Rahmen entwickeln sie Arbeitsschutzkonzepte und leisten Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsstätten. Unter anderem sind Sifa an der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen beteiligt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen außerdem präventiv tätig sein und aktiv die betrieblichen Aufgaben aufgreifen und konkrete Lösungsvorschläge einbringen.

Bedeutung des Nichtraucherschutzes in der Arbeitsstättenverordnung

Der Nichtraucherschutz ist in der ArbStättV fest verankert. Mit § 5 verpflichtet die ArbStättV den Arbeitgeber, nicht rauchende Mitarbeiter vor Tabakrauch zu schützen. Soweit es erforderlich ist, müssen Arbeitgeber ein allgemeines oder ein auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen. Der Nichtraucherschutz im Betrieb gilt auch für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Dazu zählen beispielsweise Raucherzimmer in Gaststätten.

Konkrete Details zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes werden in § 5 ArbStättV nicht genannt. Aus diesem Grund haben Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten zur betrieblichen Ausgestaltung im Betrieb. Voraussetzung ist allerdings, dass ein wirksamer Nichtraucherschutz nur durch ein allgemeines oder partielles Rauchverbot möglich ist. Grundsätzlich haben Mitarbeiter kein Recht während der Arbeit zu rauchen. Darüber hinaus können sie auch nicht den Anspruch auf passende Räumlichkeiten erheben.

Zur Gewährleistung des Nichtraucherschutzes helfen Betriebsvereinbarungen. Darin können zum Beispiel Lösungen für einen wirksamen Nichtraucherschutz verankert sein.

Unter anderem sollten Rauchern geschützte Raucherzonen zugewiesen werden. In diesen Zonen stört oder gefährdet der Rauch niemanden. Darüber hinaus sind Flure oder Teeküchen als Raucherzonen nicht geeignet und sollten deshalb rauchfrei bleiben. Es ist zudem ratsam, dass Arbeitgeber Kopierräume, Lagerbereiche und Archive mit entsprechenden Rauchverbotsschildern kennzeichnen.

Einbindung der Bildschirmarbeitsverordnung in der ArbStättV

2016 erschien die Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung. Bei der Novellierung wurden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) weitgehend in die ArbStättV integriert. Allerdings wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen ergänzt.

Telearbeitsplätze: Definition und Bedeutung

Hierbei handelt es sich um fest eingerichtete Arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Für die Nutzung der Telearbeitsplätze hat der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart.

Gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV wird ein Telearbeitsplatz vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich festgelegt haben. Zudem erfolgt die Einrichtung auch erst dann, wenn der Telearbeitsplatz mit dem entsprechenden Mobiliar und den notwendigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist.

Insgesamt gibt es drei Formen der Telearbeit:

  • Teleheimarbeit

    Der Begriff beschreibt die Arbeit des Beschäftigten in seinem Zuhause. Mitarbeiter in Teleheimarbeit haben keinen Arbeitsplatz im Büro.

  • Alternierende Telearbeit

    Bei dieser Form der Telearbeit wechseln die Mitarbeiter zwischen der Arbeit im Home Office und der des Büros. In manchen Fällen haben die Beschäftigten einen eigenen Arbeitsplatz im Büro oder teilen sich ihn mit den Kollegen.

  • Mobile Telearbeit

    Synonym wird häufig der Begriff mobiles Arbeiten verwendet. Im Rahmen der mobilen Telearbeit können die Beschäftigten von unterwegs arbeiten, wie beispielsweise im Zug, Hotel oder im Flugzeug.

Änderungen bei Bildschirmgeräten

In engem Zusammenhang mit der Telearbeit stehen die Bildschirmgeräte bzw. Bildschirmarbeitsplätze. Diesbezüglich gab es mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung Änderungen. Insbesondere betrifft es die tragbaren Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung.

Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel – vor allem Geräte ohne Tastatur – dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.

Weitere Änderungen der ArbStättV

Zu den weiteren Änderungen der Arbeitsstättenverordnung gehört die Sicht nach außen. Arbeitgeber dürfen laut neuer ArbStättV nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die möglichst viel Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung (Fenster) nach außen haben. Das gilt für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie für Kantinen.

Ausgeschlossen von der Vorschrift wie Sichtverbindungen sind zum Beispiel Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 Quadratmetern, sofern Oberlichter und andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die gesundes Tageslicht in den Arbeitsraum lassen.

Bereitschaftsräume: In diesen Fällen sind sie Pflicht

Bereitschaftsräume muss ein Betrieb immer dann zur Verfügung stellen, wenn während der Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. In der Regel muss dies in mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit gegeben sein. Bereitschaftsräume müssen dann zur Verfügung stehen, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt. Das ist beispielsweise bei Berufsfeuerwehren oder Rettungsdiensten der Fall.

Gemäß Arbeitsstättenregel (ASR A4.2) kann ein Bereitschaftsraum auch als Pausenraum genutzt werden. Darüber hinaus müssen die Bereitschaftsräume mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum entsprechen. Gemäß ArbStättV müssen Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.

Wenn vom Arbeitgeber Liegen zur Verfügung gestellt werden, muss die Nutzung der Bereitschaftsräume nach Geschlechtern getrennt werden. Arbeitgeber müssen die Trennung von Frauen und Männern räumlich und organisatorisch sicherstellen.

Zudem muss der Raum abschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein und es sollte stets eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Wenn Liegen notwendig sind, müssen sie gepolstert sowie mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. Gemäß ASR A4.2 darf für die Zeit der Liegen der Bereitschaftsraum nicht als Pausenraum oder Büro von einer anderen Person genutzt werden.

Bußgelder: Das kosten Verstöße gegen die ArbStättV

Gemäß § 9 ArbStättV können Ordnungswidrigkeiten für die Betriebe verhangen werden, die sich nicht an die Pflichten der Arbeitsstättenverordnung halten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht. Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.

So viel kosten Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung
Mittel zur Ersten Hilfe fehlen, z. B. Verbandmaterial.500 €
Ein Pausenraum oder -bereich fehlt.3.000 €
Beschäftigte werden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen5.000 €
Die Arbeitsstätte von Beschäftigten mit Behinderungen werden nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet und betrieben.2.000 bis 5.000 €
Die Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen oder Notausgängen ist unzureichend.4.000 €
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge werden nicht freigehalten.5.000 €
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.5.000 €
Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, z. B. bei einem defekten Not-Aus-Schalter oder mangelhafter Absturzsicherung.5.000 €

Den vollständigen Bußgeldkatalog stellt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik kostenfrei als PDF-Dokument zum Download bereit.

Autor: Redaktion Safety Xperts