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Foto: © peshkova | Adobe Stock

Ausstattung im Betrieb: Vorschriften und Anforderungen

  • 17.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

Die Ausstattung eines Betriebes steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie bei der Ausstattung Ihres Betriebes sowie der einzelnen Arbeitsplätze achten müssen.

Alle Arbeitgeber müssen für einen ausreichenden Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter sorgen. Neben der altersmedizinischen Vorsorge, um Berufskrankheiten vorzubeugen, der Einführung eines BGMs (Betriebliches Gesundheitsmanagement) sowie der Arbeitsbedingungen zählt auch die Ausstattung im Betrieb zu den wichtigsten Maßnahmen im betrieblichen Gesundheitsschutz.

Die Zahl von Unfällen am Arbeitsplatz oder berufsbedingte Krankheiten können durch gute Prävention im Unternehmen niedrig gehalten werden. Rechtlich geregelt ist dieses Ziel unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und verschiedenen Arbeitsstättenverordnungen. 

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Richtlinien umzusetzen und einzuhalten. Sollte er die Vorschriften missachten, kann ein Arbeitnehmer im Schadensfall Ansprüche geltend machen. Im Wesentlichen geht es beim Arbeitsschutz um zwei Bereiche: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 

Welche Bereiche umfasst der Arbeitsschutz?

Der Arbeitsschutz im Betrieb teilt sich in zwei große Bereiche auf, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten: 

  1. Arbeitssicherheit: Um diese zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber mögliche Gefahren am Arbeitsplatz seiner Beschäftigten zunächst vollständig erkennen (Gefährdungsbeurteilung). Im zweiten Schritt geht es darum, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um mögliche Risiken zu minimieren. 
  2. Gesundheitsschutz: Beim Gesundheitsschutz muss der Arbeitgeber mögliche Gesundheitsauswirkungen der Tätigkeiten seiner Mitarbeiter kennen, um die entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen in der jeweiligen Einrichtung zu treffen. Damit sollen Gesundheitsrisiken und Berufserkrankungen vermieden werden. 

Worauf ist bei der Ausstattung im Betrieb zu achten?

Für einen rechtlich einwandfreien Gesundheitsschutz und Umsetzung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ist  - im Sinne der Gefährdungsbeurteilung - ein durchdachtes Konzept nötig. Darin spielt auch die Ausstattung im Betrieb eine wesentliche Rolle. Das betrifft alle Arbeitsstätten – auch das Büro.

Hier gibt es viele Gefahren und Risiken für Arbeitnehmer, die vorrangig von Gegenständen ausgehen können. Allein die Bildschirmarbeit kann sich ungünstig auf die Gesundheit auswirken, deshalb sind präventive Maßnahmen in diesem Bereich besonders wichtig. Ein Beispiel dafür wäre ein Gel-Mousepad als Vorbeugung vor verschiedenen orthopädischen Erkrankungen. 

Welche Vorschriften gibt die Arbeitsstättenverordnung zur Ausstattung im Betrieb vor?

Die gesetzlichen Anforderungen an Büroräume sind auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörenden Technischen Regeln (ASR) zu finden. Hier ist zum Beispiel festgeschrieben, wie viel Bewegungsfläche und Luftraum pro Person in dem Gebäude oder einer Einrichtung eingeplant werden muss. Auch auf die Innenausstattung des Gebäudes wird eingegangen. Insgesamt muss der Arbeitgeber eine Fläche von 8 bis 12 Quadratmeter für jeden Angestellten einplanen. In Großraumbüros sind zwischen 12 und 15 Quadratmeter erforderlich.

Zur Berechnung dieser Fläche werden unter anderem auch Verkehrswege, Fluchtwege sowie Stellflächen miteinbezogen. Beachtet werden sollte dabei individuelles Mobiliar wie ein Zweitbildschirm oder Steharbeitsplatz beziehungsweise ausreichend Fläche für Rückenübungen im Büro. Darüber hinaus macht die ASR Angaben zur Raumhöhe, Beleuchtung und vieles mehr.

Wie erfolgt die Gefährdungsbeurteilung für die Ausstattung im Betrieb?

Die Gefährdungsbeurteilung für das Büro sollte folgende Bereiche miteinbeziehen: 

  • Erste-Hilfe/Notfall
  • Bildschirmarbeit
  • Verteilung der Arbeitsmittel in den Räumen und am Arbeitsplatz
  • Leitern/Tritte
  • Elektrische und elektronische Arbeitsmittel
  • Bürostuhl, Schreibtisch, Arbeitstisch
  • Schränke, Regale
  • Lichtverhältnisse, Beleuchtung
  • Geräuschpegel, Raumklima
  • Brandschutz

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht normalerweise aus sieben Schritten: 

  1. Vorbereiten
  2. Ermitteln
  3. Beurteilen
  4. Festlegen
  5. Durchführen
  6. Überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Leitfaden für eine Gefährdungsbeurteilung 

Bei den vorbereitenden Aufgaben für eine Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber zunächst Inhalte aller relevanten Gesetze, Vorschriften und Verordnungen (auch die der DGUV) für eine rechtssichere Ausstattung im Betrieb kennen. Auch Barrierefreiheit spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. In dieser Phase geht es außerdem darun, verantwortliche Mitarbeiter zu benennen. Im Idealfall wissen die Mitarbeiter bei Fragen und Problemen, an wen sie sich wenden können.

Bei der Ermittlung von Gefahren geht es daru,  alle Risiken zu bennen, die in verschiedenen Bereichen bestehen. Zum Beispiel Tonerstäube durch Kopierer oder scharfe Kanten an Büromöbeln. Auch besonders gefährdete Personen werden benannt (beispielsweise chronisch erkrankte Mitarbeiter). Daraus leiten sich individuelle Maßnahmen ab. Diese werden konsequent angewendet und regelmäßig auf ihre Wirkung überprüft. Der gesamte Prozess muss sorgfältig dokumentiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen Toilettenräume im Betrieb erfüllen?

  • getrennte Toilettenräume nach Geschlechtern
  • angepasste Raumtemperatur
  • sichtgeschützte Nutzung 
  • Anzahl und Größe muss auf Mitarbeiteranzahl abgestimmt sein
  • Gute Erreichbarkeit (nahe des Arbeitsplatzes)
  • Fließend warmes und kaltes Wasser, Vorrichtung zum Händetrocknen

Welche Anforderungen bestehen an die Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb?

In jedem Betrieb kann ein Unfall passieren. Wichtig ist in diesem Fall, schnell reagieren zu können. Oft sind dazu geeignete Räume notwendig, um Verletzte zu versorgen. Die sogenannten Erste-Hilfe-Räume sind laut ASR ab einer Betriebsgröße von mehr als 1000 Mitarbeitern Pflicht. Aber auch in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Gesundheits- oder Unfallgefahren bestehen, muss ein entsprechender Raum vorhanden sein.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sehen auch verschiedene bauliche Anforderungen für Sanitätsräume vor: „Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Erste-Hilfe-Container sind ebenerdig aufzustellen.“ (Abschnitt 6.1, Punkt 1) Danach müssen sich die Räumlichkeiten außerdem in unmittelbarer Nähe zu einem WC befinden, und vor Lärm, Staub und anderen Umwelteinflüssen geschützt sein. Auch Stufen im Zugangsbereich sind nicht erlaubt. Wichtig ist auch die Größe: Ein Erste-Hilfe-Raum muss mindestens 20 Quadratmeter groß sein.

Weitere Aspekte der Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb sind:

  • Der Zugang mit Krankentragen muss problemlos möglich sein
  • Boden und Wände müssen leicht zu reinigen sein
  • Die Beleuchtung muss ausreichend sein
  • Die Raumtemperatur muss den Regeln der ASR entsprechen
  • Mindestens ein Waschbecken ist Pflicht
  • Es muss ein Telefon vorhanden sein
  • Sichtschutz muss gewährleistet sein
  • Inventar und Pflegematerial müssen geeignet sein
  • Hygienische Verwahrung der Materialien

Ist ein Verbandskasten im Betrieb Pflicht?

In Unternehmen sind Verbandskästen ein Muss. Sie gehören zur Ausstattung im Betrieb und müssen der DIN 13157 (Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C) entsprechen. Die Norm legt außerdem fest, über welchen Verbandskasten-Typ ein Unternehmen verfügen muss. Der Verbandkasten C ist ausreichend für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern in Verwaltung und Handel (auf Baustellen müssen in diesem Fall beispielsweise 2 Verbandskästen vorgehalten werden). Bei mehr Beschäftigten in diesem Bereich gilt der Verbandkasten Klasse E. An diesen Orten muss der Verbandkasten Typ C bereitgestellt werden: 

  • In Betrieben
  • An Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder
  • Auf Baustellen

Der Verbandskasten muss laut DIN 13157 mit einem Rettungskennzeichen versehen sein (weißes Kreuz auf grünem Grund). Ist das Material nicht offen sichtbar, sondern beispielsweise in einem Schrank verstaut, muss eine Kennzeichnung am Schrank angebracht werden. 

Was gehört in den Verbandskasten Typ C?

Checkliste Verbandskasten C
Inhaltsverzeichnis
Pflasterstrips
Augenkompressen
Kompressen
Einmalhandschuhe
Fingerverbände
Schere
Erste Hilfe Broschüre
Dreiecktücher
Fixierbinden
Wundschnellverbände
Folienbeutel
Heftpflaster
Verbandpäckchen
Fingerkuppenverbände
Verbandtücher
Kälte-Sofortkompresse
Vliesstofftücher
Rettungsdecke

Ein Verbandskasten gehört zur Ausstattung im Betrieb und sollte mindestens einmal pro Jahr auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wurde Material entnommen, muss dieses sofort ersetzt werden. Bei steril verpackten Verbandsstoffen muss auch das Mindesthaltbarkeitsdatum regelmäßig geprüft werden. Der Verbandskasten sollte so aufbewahrt werden, dass er keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist (zum Beispiel hohe Temperaturen, Nässe, gesundheitsschädigende Mittel).

FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ausstattung im Betrieb

Warum ist Arbeitsschutz im Büro von Bedeutung?

Büroarbeit, also eine im Sitzen verübte Tätigkeit, birgt viele Gesundheitsrisiken, insbesondere durch Bewegungsmangel oder Zwangshaltungen.

Müssen Toiletten immer geschlechtergetrennt sein?

Arbeiten im Betrieb nicht mehr als neun Personen, muss das WC nicht geschlechtergetrennt sein. Allerdings nur, wenn möglich ist, dass Männer und Frauen den Toilettenraum zu unterschiedlichen Zeiten nutzen können.

Muss sich der Arbeitgeber auch um eine Erste-Hilfe kümmern, wenn ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeitet?

Bei allein von zuhause aus arbeitenden Mitarbeitern ist kein Ersthelfer nötig. Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, den Notruf erreichen zu können.