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Elektrofachkraft
Foto: © Bernd Leitner - Fotolia.com

Pflichtenübertragung auf die Elektrofachkraft: Kennen Sie Ihre Risiken?

  • 12.04.2022
  • Sabine Kurz
  • 6 Min.

Elektrofachkräfte haben oft deshalb eine Sonderstellung im Unternehmen, weil niemand sonst für deren spezifische Aufgaben qualifiziert ist. Aus deren Expertise ergibt sich aber auch die Verantwortung, gerade wenn es gefährlich wird. Deshalb ist es so wichtig, dass deren Pflichten präzise definiert werden und dass sie wissen, wofür sie im Schadensfall haften.

Eine schriftliche Pflichtenübertragung für eine Elektrofachkraft ist zwar nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber immer sinnvoll. Denn wie umfassend Ihre Verantwortung im Bereich der Elektrotechnik ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Tätigkeiten und Kompetenzen Ihr Arbeitsvertrag bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung fixiert.

Diese rechtliche Grundlage gilt für die Elektrofachkraft

Anforderungen an die Elektrofachkraft definiert die DIN VDE 1000-10 VDE 10:2009-01 “Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.” Danach gilt eine Person dann als Elektrofachkraft, wenn sie “aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.”

Fast identisch formuliert das auch die berufsgenossenschaftliche DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, ohne den Begriff „Normen“ explizit zu verwenden. Juristisch grundlegend ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die allerdings nicht auf den Bereich der Elektrotechnik beschränkt ist.

Wie sich die EFK von der VEFK unterscheidet

Die Norm unterscheidet sehr bewusst zwischen einer sozusagen „einfachen“ Elektrofachkraft (EFK) und der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). Entscheidend ist, dass die verantwortliche Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt.

Die verantwortliche Elektrofachkraft muss Meister, Techniker oder Ingenieur im Bereich der Elektrotechnik sein, zeitnah gearbeitet haben und Arbeiten sowie aktuelle einschlägige Vorschriften und Normen genau kennen. Auch hier gilt: Der genaue Umfang der Entscheidungsbefugnis einer verantwortlichen Elektrofachkraft orientiert sich am (schriftlich) zugewiesenen Verantwortungsbereich.

Eine VEFK, die die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils übernimmt, muss zwangsläufig höher qualifiziert sein als eine „normale“ Elektrofachkraft. VEFK sind meist Meister, Techniker oder Ingenieure im Bereich der Elektrotechnik. Wie groß der Umfang der Verantwortung der EFK und der VEFK im Betrieb ist, muss im Rahmen der Bestellung klar festgelegt werden – und zwar schriftlich. Zusätzlich hat eine VEFK auch die Befugnis, Mängel abzustellen, die sie entdeckt hat, also z. B. Anlagen stillzulegen, wenn Sicherheitseinrichtungen defekt sind oder manipuliert wurden. Versäumen Sie das, etwa weil Zeitdruck herrscht und ein Auftrag unbedingt bearbeitet werden muss, stehen Sie vor Gericht, wenn etwas passiert. Seien Sie sich dessen bewusst!

Sinnvoll ist es außerdem, alle Aufgaben zu skizzieren, bei denen Sie als VEFK herangezogen werden sollten. Schon bei der Beschaffung ist das optimal, damit nur auf geeignete elektrische Betriebsmittel zurückgegriffen wird. Ideal wäre es, wenn Sie auch bei der Personalauswahl im Bereich der Elektrotechnik ein Wörtchen mitreden dürften.

Legen Sie Rechte und Aufgaben genau fest

Deshalb sollte die vereinbarte Tätigkeit als Elektrofachkraft (EFK) und als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) in Ihrem eigenen Interesse so genau wie möglich beschrieben werden. Als  elektrotechnischer Profi müssen Sie grundsätzlich keine fachbezogenen Anweisungen von fachfremden Vorgesetzten ausführen. Haben Sie als Elektrofachkraft beispielsweise zwei unmittelbare Vorgesetzte, also eine Führungskraft mit Personalverantwortung und einen Fachvorgesetzten, etwa den Meister, so gilt für elektrotechnische Belange das Wort des Meisters.

Achten Sie als  verantwortliche Elektrofachkraft darauf, dass Sie angemessene Anordnungs- und Weisungsrechte bekommen. So sollte explizit formuliert sein, dass Sie in Ihrem Verantwortungsbereich weisungsfrei tätig sind. Auch bei der Beschaffung sollten Sie insofern freie Hand haben, als das Sie Zugriff auf finanzielle Mittel bekommen. Gleiches gilt für organisatorische Aufgaben und für die Mitarbeiterführung.

Aufgaben der Elektrofachkraft bezüglich Gefährdungsbeurteilung und Betriebsorganisation

Unternehmer lieben es, bei der Pflichtenübertragung so allgemein zu formulieren, dass die Grenzen Ihres Aufgabenbereichs nicht klar gezogen sind. Das ist durchaus berechtigt, denn natürlich ist es im Rahmen der Pflichtenübertragung kaum möglich, wirklich alle anfallenden Tätigkeiten zu nennen.

Achten Sie daher auf das Wörtchen “insbesondere” bei der Aufzählung Ihrer Pflichten. Es bedeutet nichts anderes, als dass Sie nicht nur für die genannten Tätigkeiten verantwortlich sind, sondern auch für ähnliche Aufgaben, die nicht explizit genannt werden. Unterschreiben Sie eine solche Pflichtenübertragung, erweitert sich Ihr Haftungsumfang beträchtlich.

Zum Glück allerdings gibt es rechtlich keine Blankoübertragung von Pflichten und Haftung, und nach schweren Unfällen o. Ä. entscheiden oft die Gerichte, wer welchen Anteil an der Verantwortung trägt – hier können die Karten sozusagen ganz neu gemischt werden. Ein Teil der Verantwortung aber wird Ihnen dabei sicher auch zugeschrieben werden.

Die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung( BetrSichV) hat es gerade explizit formuliert: Die Gefährdungsbeurteilung beginnt bereits bei der Auswahl von Maschinen und Anlagen:

  • Aufbau der Elektroorganisation im Betrieb inklusive der Weiterentwicklung und Fortschreibung
  • Kontrolle bei Planung, Errichtung und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
  • Festlegung und Überwachung der Prüfzyklen für ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel
  • Kontrolle von Auswahl und Einsatz von im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen
  • Unterstützung der Sifa bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung des Unternehmers in allen Fragen der Elektrosicherheit, am besten auch im Arbeitsschutzausschuss
  • Unterweisung von Elektrofachkräften und elektrotechnischen Laien im Betrieb
  • Regelmäßige Begehungen unter dem Aspekt der Elektrosicherheit, am besten gemeinsam mit der Sifa
  • Dokumentation der Begehung, Mängelliste und Lösungsvorschläge zur Problembehebung

So sieht es mit der Haftung aus

Aus den Ihnen übertragenen Pflichten und der daraus resultierenden Verantwortung folgt natürlich, dass Sie bei Unfällen oder anderen Problemen haftbar gemacht werden können, etwa, wenn Sie es fahrlässig oder gar absichtlich (was in der Praxis zum Glück so gut wie nie vorkommt) unterlassen, die Ihnen übertragenen Pflichten zu erfüllen.

Haben Sie es z. B. versäumt, die Elektroinstallation im Haus prüfen zu lassen, und erleidet ein Mitarbeiter daraufhin einen Stromschlag aufgrund einer losen Steckdose, stehen Sie in der Verantwortung.

Achten Sie auf das Wörtchen “insbesondere” bei der Aufzählung Ihrer Pflichten. Es bedeutet nichts anderes, als dass Sie nicht nur für die genannten Tätigkeiten verantwortlich sind, sondern auch für ähnliche Aufgaben, die nicht explizit genannt werden. Unterschreiben Sie eine solche Pflichtenübertragung, erweitert sich Ihr Haftungsumfang beträchtlich.

Zum Glück allerdings gibt es rechtlich keine Blankoübertragung von Pflichten und Haftung, und nach schweren Unfällen o. Ä. entscheiden oft die Gerichte, wer welchen Anteil an der Verantwortung trägt – hier können die Karten sozusagen ganz neu gemischt werden. Ein Teil der Verantwortung aber wird Ihnen dabei sicher auch zugeschrieben werden.

Schwachpunkt: organisatorische Schnittstelle

Wer sich einmal anschaut, welche Fälle Gerichte bei der Elektrosicherheit verhandeln, erkennt schnell: Nur eine möglichst perfekte, schriftlich festgelegte Organisation aller Betriebsabläufe schützt vor unangenehmen Haftungsfolgen. Das gilt natürlich auch, wenn Ihr Unternehmen mit Fremdfirmen zusammenarbeitet. Ihre Aufgabe als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) sollte deshalb vertraglich klar definiert und möglichst exakt begrenzt werden. Der Unternehmer hat ein Interesse daran, die Verantwortung – in diesem Fall für die Elektrosicherheit – so umfassend wie möglich zu delegieren, um von der Haftung so weit wie möglich entbunden zu sein. Ihr Interesse ist es daher, klar erkennen zu können, wofür Sie verantwortlich sind und wofür nicht.

Vor Gericht zählen „weiche“ Formulierungen in Ihrem Bestellungsschreiben dabei womöglich mehr als informelle Absprachen, wo Ihr Verantwortungsbereich endet. Achten Sie z. B. auf scheinbar unwichtige Wörter wie „insbesondere“ vor Aufzählungen Ihrer Aufgaben. Diese Wörtchen bedeutet nichts anderes, als dass die Liste Ihrer Tätigkeiten nicht abschließend ist und ähnliche Arbeiten bzw. Verantwortungsbereiche umfasst, auch wenn sie nicht explizit genannt sind! Bestehen Sie deshalb darauf, dass Aufgaben und Kompetenzen klar zugewiesen und ebenso klar begrenzt sind.

Juristisch werden oft Schnittstellen zum Problem, weil Verantwortungsbereiche hier unklar abgegrenzt sind. Nicht nur Sie als VEFK, sondern auch Ihre Kollegen müssen wissen, dass Sie im Bereich der Elektrosicherheit Vorgesetzter mit Fach- und Führungsverantwortung sind und dass Ihre Anordnungen gelten. Gibt es mehrere VEFK im Unternehmen, müssen Aufgaben wie Mitarbeiterverantwortung deutlich abgegrenzt werden – nach dem Motto „Wer hat wo das Sagen?“

Wenn nach einem Unfall oder einem anderen Schadensereignis erst das Gericht entscheidet, ob Sie verantwortlich sind oder nicht, ist das ärgerlich und kann vor allem teuer werden. Zwar können Unternehmer ihre Verantwortung nie zu 100 % delegieren, doch sollte man es durch eine klar gegliederte Organisation möglichst nicht darauf ankommen lassen, dass juristisch geklärt werden muss, wer welchen Anteil an der Verantwortung trägt und damit haftet.

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