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Arbeitsverhältnis: Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

  • 19.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 7 Min.

Nicht nur der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die ein Arbeitsverhältnis mit sich bringt, einzuhalten. Auch der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsrecht Pflichten gegenüber den Beschäftigten. Diese Arbeitgeberpflichten ergeben sich nicht nur aus den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel einem Tarifvertrag, sondern auch aus der allgemeinen Gesetzgebung wie die Regelungen des BGBs (das Bürgerliche Gesetzbuch). Oberste Pflicht: Die Beschäftigungspflicht.

Pflichten des Arbeitgebers: Was zählt dazu?

Worauf haben Arbeitgeber im Umgang mit ihren Beschäftigten zu achten, was zählt laut dem Arbeitsrecht zu seinen Pflichten? Das sind nur einige der Fragen, die Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer beschäftigten. Denn Firmeninhaber müssen viele Dinge in einem Arbeitsverhältnis beachten. Zum Beispiel die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Absprachen: Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer so einsetzen, wie sie im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten haben. Der IT-Spezialist zum Beispiel darf im Betrieb also nicht als Botenfahrer eingesetzt werden. Es sei denn, dieses wurde vorher vereinbart. 

Genauso wenig kann eine Sacharbeiterin zu Gartenarbeiten herangezogen werden. Wenn die ursprüngliche Beschäftigung des Arbeitsverhältnisses wegen äußerer Einflüsse nicht ausgeübt werden kann, muss der Unternehmer seine Mitarbeiter trotzdem entlohnen. Außerdem muss sich der Arbeitgeber an die vereinbarten Arbeitszeiten halten, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sind. 

Außerdem: Sollten gesundheitliche Risiken für den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz bestehen, muss er auf eine andere Arbeitsstelle im Betrieb versetzt werden. 

Grundsätzlich werden die Pflichten des Arbeitgebers in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilt. 

Hauptpflichten und Nebenpflichten: Die Unterschiede

Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag regelt die Haupt-und Nebenpflichten des Arbeitgebers. Viele von den Arbeitgeberpflichten sind gesetzlich festgeschrieben. Im Arbeitsrecht kennzeichnet die Hauptpflicht des Arbeitgebers die Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

Damit ist die Vergütung der Arbeitsleistung nach gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Regelungen gemeint (zum Beispiel die Einhaltung des Tarifgesetzes, des Mindestlohns und die festgelegte Höhe des Lohns oder Gehalts). 

Zur Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gehört außerdem:

  • Pünktlich zahlen
  • Gleichbehandlung von Mitarbeitern
  • monatliche Lohnabrechnung
  • Sozialversicherungsbeiträge entrichten
  • Steuern abführen
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub

Nebenpflichten hingegen sind Vertragspflichten, die für viele Verträge gelten – etwa die pünktliche Bezahlung des Lohns oder Gehalts an den Arbeitnehmer. Oder Pflichten, die sicherstellen, dass der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzes bei seiner Tätigkeit nicht zu Schaden kommt (Räum- und Streupflicht). 

Weitere Pflicht: Die Gewährung eines Betriebsrats im Unternehmen. Denn Arbeitnehmer haben unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich ein Recht auf einen Betriebsrat. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Chef ist die im Arbeitsvertrag definierte Leistungserbringung (Arbeitspflicht).

Außerdem muss der potenzielle Mitarbeiter vorvertragliche Pflichten erbringen (Aufklärungspflicht): Darunter sind zum Beispiel wahrheitsgemäße Angaben im Bewerbungsschreiben gemeint. Der Arbeitgeber indessen muss darüber aufklären, welche besonderen Anforderungen bestehen und welche gesundheitlichen Belastungen das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit sich bringt.

Neben der Hauptpflicht muss der Unternehmer laut des Arbeitsrechts unter anderem diese Nebenpflichten einhalten. 

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Arbeitgeber: Wichtige Rechte und Pflichten auf einen Blick

Pflichten Rechte
Entgeltpflicht Direktionsrecht
Fürsorgepflicht Recht auf Erfüllung der Arbeitspflicht
Schutz- und Sorgfaltspflicht Treuepflicht des Arbeitnehmers
Aufklärungspflicht Weisungsrecht
Gewährung von Urlaub  
Datenschutzpflicht  
Schutz vor sexueller Belästigung  
Schutz vor Diskriminierung  
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses  
Verkehrssicherungspflicht  
Zulassung eines Betriebsrats  
Wiedereingliederung ermöglichen  
Bereitstellung von Arbeitsgeräten   
Entgeltumwandlung (Altersvorsorge)  

Hinzu kommen weitere Pflichten, zum Beispiel die Aushangpflicht.

Welche Rechte hat der Arbeitgeber?

Zusätzlich zu den Pflichten hat der Arbeitgeber auch Rechte. Das Direktionsrecht beziehungsweise Weisungsrecht, welches im BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) zu finden ist, beinhaltet, dass der Arbeitgeber auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO) sowohl Ort und Zeit als auch die Inhalte der Arbeitsleistung bestimmen darf. 

Dabei muss er natürlich den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag und die gesetzliche Vorschriften des Arbeitsrechts beachten. Hierbei gibt das BGB (das Bürgerliche Gesetzbuch) wichtige Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor, die im Arbeitsvetrag festgeschrieben werden müssen.

Neben dem Direktionsrecht und der Arbeitspflicht hat ein Unternehmer das verbriefte Recht auf Treue seiner Mitarbeiter. So, wie er an die Fürsorgepflicht gebunden ist, haben die Angestellten die Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Betrieb Schaden könnte. Dazu gehört:

  • Unbestechlichkeit (keine Entgegennahme von Schmiergeldern oder anderen Bestechungsmitteln)
  • Verbot von Rufschädigung (keine negativen Aussagen zum Unternehmen)
  • Wettbewerbsverbot (Arbeitnehmer dürfen während eines bestehenden Arbeitsvertrages nicht bei der Konkurrenz arbeiten)
  • Verantwortung im Krankheitsfall (Arbeitnehmer müssen Tätigkeiten unterlassen, die die Gesundung gefährden
  • Verschwiegenheitspflicht (Mitarbeiter dürfen keine Betriebsinterna weitergeben)

Doch auch Arbeitnehmer haben Rechte, die es laut des BGBs und anderen gesetzlichen Vorschriften sowie Regelungen stets vom Arbeitgeber einzuhalten sind. Demnach können Arbeitnehmer zum Beispiel Anweisungen missachten, wenn diese unzumutbar oder gar sittenwidrig sind. 

Beispiele für Verletzungen der Arbeitgeberpflichten und Arbeitnehmerrechte

Beispiele aus der Praxis
Der Chef einer Partnerschaftsvermittlung stellt eine Mitarbeiterin für die Sachbearbeitung und den Telefondienst ein. Anrufer, die sich auf entsprechende Anzeigen melden, sollen unter Lügen und Vortäuschung falscher Tatsachen zu einer Vertragsunterzeichnung gedrängt werden. Die Angestellte weigert sich, mögliche Kunden zu belügen. Das muss der Arbeitgeber hinnehmen. (Sittenwidrigkeit)
Unternehmer Z setzt seine Mitarbeiter regelmäßig Tätigkeiten aus, bei denen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen hantiert wird. Die Beschäftigten arbeiten ohne persönliche Schutzausrüstung und ohne Schutzbekleidung, die eigentlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss. Die Mitarbeiter dürfen die Arbeit in diesem Fall niederlegen und haben trotzdem Anspruch auf Lohn. (unzumutbare Arbeitsbedingungen, Missachtung der Schutzpflicht)
Weil die Heizung defekt ist, herrschen in den Büroräumen der Firma ABC herrschen Temperaturen von etwa 12 bis 13 Grad Celsius. Weil sich eine Reparatur nicht lohnt, setzt der Firmeninhaber auf eine neue Heizung. Diese wird jedoch erst in drei Wochen installiert. Die Mitarbeiter frieren und bringen Decken mit beziehungsweise sitzen in Winterjacken vor dem Computer. (Unzumutbarkeit, Missachtung der Schutzpflicht)

Wenn der Chef seine Pflichten nicht einhält - die rechtlichen Folgen

Womit muss ein Arbeitgeber rechnen, der sich nicht an seine Hauptpflicht hält und seinen Mitarbeitern das Monatsentgelt nicht überweist? Wenn der Chef im Zahlungsrückstand ist oder die Fälligkeit der Vergütung missachtet, muss er damit rechnen, dass der Arbeitnehmer seine Vergütung einklagt. Möglich ist sogar eine Zwangsvollstreckung durch das zuständige Arbeitsgericht. 

Darüber hinaus kann der Mitarbeiter mit der Arbeit pausieren, also seine Arbeitsleistung zurückhalten. Wenn mehr als zwei Monatsgehälter ausstehen, kann der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprechen (nach erfolgter Abmahnung) und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz klagen. Dem Arbeitgeber droht damit eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. 

Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung haftet der Arbeitgeber dann, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 

Was bedeutet Fürsorgepflicht?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit und das Leben ihrer Angestellten zu schützen. Sie müssen Vorkehrungen treffen, dass es nicht zu Unfällen kommt und auf Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz achten. So wie der Arbeitnehmer zur Treuepflicht angehalten ist, muss der Unternehmer diese Fürsorgepflicht wahrnehmen. Die Fürsorgepflicht ist nicht gesetzlich geregelt, sondern speist sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es: 

„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.” (BGB, Paragraf 618, Absatz1). 

Grundsätzlich gilt eine Sofortmeldepflicht, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist. In den weiteren Gesetzen des Arbeitsschutzes wie dem Arbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz oder dem Beschäftigtenschutzgesetz wird die Fürsorgepflicht genauer ausgeführt. Fürsorgepflicht betrifft viele Bereiche, zum Beispiel: 

  • Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Arbeitszeiten
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Schutz vor chemischen, physikalischen und biologischen Belastungen
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
  • Arbeitsstoffe/-mittel
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Datenschutz

Manchmal ist eine erhöhte Fürsorgepflicht für Mitarbeiter geboten. Davon sind folgende Personengruppen betroffen:

  • Ältere Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer, die von Mobbing betroffen sind
  • Personen, die am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden 
  • Schwangere
  • Minderjährige
  • Erkrankte Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer ihn im Schadensfall rechtlich belangen. 

Corona: Die Pflichten des Arbeitgebers in einer Pandemie

In Zeiten von Corona werden weitere Anforderungen an die Arbeitgeber gestellt. Diese sind dazu verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einer umfassenden Aufklärung über das Virus Vorsichtsmaßnahmen und entsprechende hygienische Maßnahmen. Dazu ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nötig. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu einheitliche Regeln veröffentlicht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Damit die Mitarbeiter die Maßnahmen umsetzen können (Mindestabstand, Mund- und Nasenschutz), müssen Arbeitgeber entsprechende Rahmenbedingungen schaffen. Laut Paragraf 273 des BGB darf ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. 

Fazit: Arbeitgeberpflichten als Schutzmaßnahme der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeberpflichten sind ein kompaktes Bündel an Pflichten, die ein Arbeitgeber einhalten muss.

Wichtig ist, die Komplexität dieser Verpflichtungen gut zu kennen. Denn bei Verstößen gegen diese Auflagen drohen nicht nur erhebliche finanzielle Einbußen, sondern es besteht im Ernstfall auch Gefahr für Leib und Leben der Arbeitnehmer. 

FAQs zum Thema Pflichten des Arbeitgebers

Darf ein Arbeitgeber in Coronazeiten nachfragen, ob sich ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten hat?

Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten nach einer privaten Reise fragen, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Allerdings muss der Arbeitnehmer nicht explizit sagen, wohin er gereist ist. Es reicht die Antwort „ja“ oder „nein“. 

Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Montage zwingen?

Wenn dieses nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist, darf der Arbeitgeber Montage nicht anordnen. 

Wann darf ein Arbeitgeber Urlaubssperre verhängen?

Ein Arbeitgeber darf laut Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes eine Urlaubssperre aussprechen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.