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Hinweisgeberschutzgesetz: Das sollten Sie wissen

  • 01.02.2023
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 3 Min.

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll dazu beitragen, dass in den Betrieben Rechts- bzw. Regelverstöße ohne Benachteiligung für den Hinweisgeber gemeldet werden können.

Schon Ende 2021 sollten die bestehenden EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sein. Die Bundesregierung konnte diese zeitliche Vorgabe des Europäischen Parlamentes nicht einhalten. Im Sommer 2022 verkündete Marco Buschmann dann aber den Entwurf für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz, am 27. Juli 2022 kam es zur Verabschiedung im Kabinett. 

Am 16. Dezember 2022 wurde das Gesetz mit den bis dato vorliegenden eingebrachten Änderungen beschlossen und der Weg zur Besiegelung wurde freigemacht. Am 10. Februar 2023 wird mit dem nächsten Bundesratsplenum das Gesetz zur Abstimmung vorgetragen. Stimmt der Bundesrat zu, dann wird der Bundespräsident das Gesetz im Anschluss unterzeichnen. Drei Monate später tritt es dann in Kraft.

Anonyme Meldungen in das System

Das Gesetz besagt, dass die Anonymität eines Hinweisgebers im Falle einer Meldung gewährleistet werden sollte. Personen, welche Verstöße melden, sind somit geschützt. Gemeldet werden können beispielsweise:

  • Verstöße, welche Bußgeld bewertet sind,
  • Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  • Geldwäsche und Veruntreuung,
  • sämtliche Verstöße gegen bestehende Richtlinien in Betrieben und
  • Verstöße gegen den Datenschutz.

Aus gegebenem Anlass wurde bezüglich der Reichsbürger-Razzia das Hinweisgeberschutzgesetz kurzfristig erweitert. Verstöße gegen die Verfassungstreue von Beamtinnen und Beamten können somit ebenfalls gemeldet werden.

Meldungen können von allen Personengruppen erfolgen

Nicht nur festangestellte Mitarbeiter können aufgetretene Verstöße melden, sondern beispielsweise auch:

  • Bewerber
  • Leiharbeitnehmer
  • Werkstudenten
  • Lieferanten
  • Freiberufler

Somit ist es sämtlichen Personen, welche mit dem Betrieb in Kontakt stehen oder waren möglich, anonyme Meldung zu erstatten. Unternehmen unter 50 Personen haben drei Monate nach in Kraft treten des Gesetzes entsprechende Meldesysteme einzurichten. Mittelständische Unternehmen mit einer Größe ab 50 bis 249 Beschäftigte bekommen eine Frist bis zum 17. Dezember 2023, um adäquate Meldekanäle in ihren Betrieben bereitzustellen. Die Installation des Meldesystems muss allen Betriebsangehörigen auf intern zugänglichen Kanälen bekannt gegeben werden, für die Hinweisgeber sollte zudem eine Datenschutzerklärung erstellt werden.

Die Meldekanäle des Hinweisgeberschutzgesetzes

Als Meldekanäle dienen die mündliche, schriftliche sowie persönliche Übermittlung. In schriftlicher Form sollte die Möglichkeit über das Internet gegeben werden. Zudem sollten der Postweg sowie ein interner Beschwerdebriefkasten ermöglicht werden. Für den fernmündlichen Weg wäre eine Hotline oder ein Anrufbeantworter, welcher besprochen werden kann, eine Option. Auch eine persönliche Möglichkeit der Meldung sollte gewährleistet sein. Der Betrieb hat auf allen Meldekanälen die Vertraulichkeit und die gewünschte Anonymität zu gewährleisten.

Folgeschritte nach einer Meldung

Je nach eingegangener Meldung hat das Unternehmen entsprechend zu reagieren. Dies kann die Einleitung von internen Nachforschungen sein, damit umgehend Maßnahmen zur Behebung des Problems erfolgen können. Es ist jedoch auch möglich, ein Verfahren einzustellen, so zum Beispiel bei einem Fehlalarm oder bei einem Mangel an Beweisen. 

Der Betrieb ist dazu verpflichtet, die eingegangene Meldung innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu bestätigen. Der Unternehmer ist zudem dazu verpflichtet, binnen drei Monaten über seine eingeleiteten Schritte zu informieren. Eine Dokumentation der eingegangenen Meldungen hat zu erfolgen.