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Betriebssicherheitsverordnung
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Betriebssicherheitsverordnung und Ihre neuen Pflichten

  • 08.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 7 Min.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat es in sich. Denn die Verordnung legt unter anderem einen klaren Fokus auf den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln. Da die Neufassung der Verordnung sich nun an der europäischen Rechtsprechung orientiert, müssen Sie als Arbeitgeber viele relevante Abläufe und Ihre komplette Dokumentation anpassen.

Die neue BetrSichV enthält zahlreiche Verschärfungen, nicht nur für Arbeitgeber

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie künftig nicht nur ergonomische Belastungen berücksichtigen. Die neue aktuelle Betriebssicherheitsverordnung zwingt auch zur Berücksichtigung psychischer Belastungen und enthält Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Arbeitsgestaltung. Außerdem umfasst sie nun mehr Tatbestände, die mit Ordnungsgeldern geahndet werden können.

Von der Betriebssicherheitsverordnung betroffen sind alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden – egal, ob diese Arbeitsmittel von ihnen als Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder von den Mitarbeitern selbst mit zur Arbeit gebracht werden. Darüber hinaus gilt sie für alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen wie z. B. Aufzügen, auch wenn diese keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung bleibt bestehen

Die zentralen Elemente einer sicheren Arbeitsplatzgestaltung sind nach wie vor die Gefährdungsbeurteilungen, die Sie im Betrieb durchführen müssen. Denn als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, systematisch alle Gefährdungen zu ermitteln und im Bedarfsfall geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Oft genügt hierfür die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter, meist sind die Anforderungen aber höher: Sei es eine geeignete Schutzausrüstung oder die regelmäßige Prüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln – Sie stehen in der Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten.

Anhand der Betriebssicherheitsverordnung gibt der Gesetzgeber klare Hinweise, an welchen Hebeln Sie mit den Schutzmaßnahmen ansetzen können.

3 Aspekte, die Sie immer berücksichtigen müssen

Mit der Betriebssicherheitsverordnung zwingt Sie der Gesetzgeber prinzipiell zur Berücksichtigung dieser 3 Aspekte:

  1. Achten Sie darauf, dass nur geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen und gewährleisten Sie deren sichere Verwendung.
  2. Gestalten Sie Arbeits- und Fertigungsverfahren so, dass von ihnen beim vorgesehenen Verwendungszweck keine Gefährdung ausgeht.
  3. Qualifizieren oder unterweisen Sie Ihre Beschäftigten für einen sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln.

Dreh- und Angelpunkt der Vorschriften ist also die Eignung und der Umgang mit den im Betrieb eingesetzten Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen – also den Arbeitsmitteln. Hierzu zählen beispielsweise auch Computer oder Fahrzeuge. Bevor diese zum Einsatz kommen, müssen Sie im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung zunächst ermitteln und beurteilen, welche potenziellen Gefährdungen mit der Verwendung dieser Arbeitsmittel verbunden sein können. Berücksichtigen Sie dabei in jedem Fall auch den jeweiligen Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung.

Beachten Sie diese Besonderheiten beim Einsatz von Arbeitsmitteln

Der Teufel steckt im Detail: Auch Arbeitsmittel, die Sie als Arbeitgeber selbst herstellen, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Und sollten Ihre Mitarbeiter selbst eigene Arbeitsmittel mitbringen, müssen Sie dies ausdrücklich gestatten und die Arbeitsmittel prüfen, da diese ebenfalls unter die Betriebssicherheitsverordnung fallen.

Tipp: Beziehen Sie alle Möglichkeiten der Arbeitsmittel-Verwendung mit ein

Der Gesetzgeber hilft ihnen dabei, wie weit Sie die Grenze für die Gefährdungsbeurteilung ziehen müssen. Denn er definiert klar, welche Verwendungsmöglichkeiten von Arbeitsmitteln bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Für Sie kann diese Definition als Checkliste dienen, um keinen relevanten Tätigkeitsbereich zu übersehen:

Prüfen Sie deshalb alle Verwendungsformen des Arbeitsmittels. Welche Gefährdungen drohen beim

  • Montieren und Installieren?
  • Bedienen?
  • An- oder Abschalten bzw. beim Einstellen?
  • Gebrauch? Berücksichtigen Sie dabei den bestimmungsgemäßen Gebrauch aber auch eine mögliche unsachgemäße Verwendung.
  • regulären Betrieb?
  • Instandhalten oder auch Reinigen?
  • Prüfen, Umbauen, Erproben?
  • Demontieren, Transportieren und Überwachen?

Spielen Sie für die Gefährdungsbeurteilung sämtliche Verwendungsmöglichkeiten und auch die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung durch.

Die neue große Unbekannte: psychische Belastungen

Nur wenn Sie Arbeitsmittel sowie deren Verwendung geprüft haben, dürfen Sie sie überhaupt im Betrieb einsetzen. Dabei muss mit der neuen BetrSichV auch auf psychische Belastungen geachtet werden. Was sich unter diesem Aspekt verbirgt, wird noch für viele Diskussionen sorgen. Praktikable Regeln oder gar eindeutige Pflichten werden sich hierfür erst nach zunehmender gerichtlicher Klärung ableiten lassen.

Der neue Relevanzbereich bringt aber schon heute eine hohe Brisanz mit sich. Denn er zielt vor allem auf diese beiden möglichen Belastungen ab, denen Mitarbeiter ausgesetzt sein können,

  • wenn sie auch in Ihrer Freizeit z. B. per Firmen-Smartphone erreichbar sind, über tragbare Computer auf die digitale Arbeitsumgebung zugreifen können oder durch andere betriebliche Arbeitsmittel in Ihrer Ruhe- und Freizeit beeinträchtigt sind.
  • wenn durch digitale Leistungsmessgeräte oder andere digitale Geräte mit ähnlichem Zweck die Arbeitsleistung kontrolliert oder Druck auf die Beschäftigten ausgeübt wird.

Erste Unternehmen verzichten deshalb bereits darauf, ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die in der Freizeit betrieblich genutzt werden können. Berücksichtigen auch Sie solche Belastungen, wenn Sie entsprechende Arbeitsmittel einsetzen oder zur Verfügung stellen.

Achtung: Die Gefährdungsbeurteilung beginnt bereits vor der Beschaffung des Arbeitsmittels

Viele Arbeitgeber verlassen sich bei der Arbeitsmittelbeschaffung auf deren Konformität mit europäischen Sicherheitsvorschriften und begnügen sich damit, dass eine „CE“-Kennzeichnung vorhanden ist. Denn in diesem Fall sollte der Hersteller verantwortlich für die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät sein. Aber Achtung: Dies gilt nicht beim betrieblichen Einsatz!

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber trotz „CE“-Kennzeichnung die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung des Gerätes bzw. Arbeitsmittels. Mit der neuen BetrSichV muss diese Beurteilung sogar bereits in der Planung des Beschaffungsprozesses für ein Arbeitsmittel beginnen und danach in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Für die erste Beurteilung darf auf vorhandene Dokumentation des Herstellers zurückgegriffen werden, diese müssen aber den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Wiederkehrende Prüfungen gehören ebenfalls zu Ihren Pflichten

Wie und in welchem Umfang die folgenden Prüfungen tatsächlich ablaufen müssen, hängt von der Art des Arbeitsmittels und dessen Gefährdungspotenzial ab. §3 der BetrSichV regelt die Details.

  • In der Regel sind auch für die Festlegung und Organisation der wiederkehrenden Prüfungen Sie als Arbeitgeber verantwortlich. Hierfür müssen Sie in eigener Verantwortung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen selbst ermitteln. Diese müssen so gewählt werden, dass eine sichere Verwendung bis zum jeweils nächsten Prüftermin gewährleistet ist.
  • Klarer sind die Reglungen für Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen und bestimmter Arbeitsmittel, die in Anhang 2 und 3 der BetrSichV genannt sind, z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Anhang 2) bzw. Krane, Flüssiggasanlagen oder maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (Anhang 3). Hier sind Höchstfristen, Prüfinhalte und weitere Anforderungen vorgegeben. Außerdem müssen für Arbeitsmittel des Anhangs externe Sachverständige oder Prüfsachverständige mit besonderen Qualifikationen mit der Prüfung beauftragt werden.
  • Besonders streng werden mit der neuen BetrSichV die sogenannten erlaubnispflichtigen Anlagen reglementiert. Um die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen zu können, müssen Sie als Betreiber den Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle einreichen. Beispiele solcher Anlagen sind Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und verschiedene Lager- und Füllanlagen für brennbare Stoffe.

Ableitung von Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Die Gefährdungsbeurteilung ist nur der erste Schritt. Falls die Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass weitere Schutzmaßnahmen in der Arbeitssicherheit erforderlich sind, fordert die Betriebssicherheitsverordnung die Anwendung des TOP-Prinzips

Um Gefährdungen durch die Arbeitsmittel so gering wie möglich zu halten, sollten Sie geeignete Maßnahmen anhand ihrer Eignung priorisieren. Dies erfolgt einfach nach dem TOP-Prinzip, das mögliche Schutzmaßnahmen in die folgenden drei Kategorien unterteilt:

  1. Vor allem im gewerblichen Umfeld gilt das erste Augenmerk den Technischen Schutzmaßnahmen (T). Mit Ihnen ist es möglich, Gefährdungen zuverlässig mittels technischer Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden.
  2. Organisatorische Schutzmaßnahmen (O) wie beispielsweise Job-Rotation, Qualifikation oder Pausenregelungen kommen zum Einsatz, wenn Belastungen unvermeidbar sind. Sie dienen dazu, die Belastungen wirkungsvoll auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
  3. Schutzmaßnahmen personenbezogener Art (P) sind das letzte Mittel, um die Sicherheit von Beschäftigten zu gewährleisten, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht greifen. Mitarbeiter werden dann mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet, um Gefährdungen abzuhalten.

Alle Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen und sollten immer durch entsprechende Unterweisungen der Beschäftigten ergänzt werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung bietet aber auch Erleichterungen

Eine bedeutende Vereinfachung für viele Betriebe ist die neue vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln „mit eingeschränkter Gefährdung“. Sie können deshalb ein Arbeitsmittel ohne weitere Prüfung im Betrieb einsetzen, wenn Sie im Zuge der Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsmittel entspricht mindestens den sicherheitstechnischen EU-Anforderungen. Dies sollten Sie sich vom Hersteller nachweisen lassen, beispielsweise über eine Konformitätserklärung.
  • Das Arbeitsmittel wird ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet. Hier muss unbedingt die Betriebsanleitung des Herstellers für die Mitarbeiterunterweisung herangezogen werden.
  • Es treten keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auf.
  • Sie haben die in § 10 BetrSichV geforderten Instandhaltungsmaßnahmen getroffen und führen regelmäßige Prüfungen nach § 14 durch.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und dokumentiert wurden, können Sie mit dieser Regelung sogar ein großes Integriertes Fertigungssystem mit vielen einzelnen Maschinen und enormen Ausmaßen ohne weitere Schutzmaßnahmen betreiben, wenn der Anlagenhersteller die arbeitssichere Verwendung des integrierten Systems gemäß Maschinenrichtlinie ermittelt und komplett in der Betriebsanleitung beschrieben hat.

Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht

Eine Vielzahl weiterer spezifischer Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen finden Sie in unserer Rubrik Gefährdungsbeurteilung.