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Baustellenverordnung
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Mehr Arbeitssicherheit auf der Baustelle dank der Baustellenverordnung (BaustellV)

  • 15.04.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 4 Min.

Die Baustellenverordnung ein maßgebliches Werkzeug zur Umsetzung optimaler Arbeitsbedingungen auf einer Baustelle. Diese Faktoren müssen dabei unbedingt bedenken.

Obwohl die Baustellenverordnung bereits Anfang Juli 1998 verabschiedet wurde, hat die Verordnung bis heute weder an Aktualität oder Relevanz noch an Berechtigung verloren. Die BaustellV ist nach wie vor ein wichtigstes Werkzeug, das maßgeblich zur Optimierung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle beiträgt.

Wann gilt die Baustellenverordnung?

Unabhängig, ob ein Bauwerk neu errichtet, umgebaut oder abgebrochen werden soll, die Baustellenverordnung ist für alle Bauvorhaben gültig, sobald auf der Baustelle die Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt sind.

Wissenswert: Was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Baustelle“ versteht, wird im §1 der Baustellenverordnung detailliert aufgeschlüsselt.

Ziel der Baustellenverordnung

In erster Linie geht es der BaustellenV darum, das Gefahrenpotenzial zu reduzieren, das entsteht, wenn mehrere verschiedene Gewerke nebeneinander oder gleichzeitig auf einer Baustelle tätig sind. Durch die Verabschiedung der Baustellenverordnung sollte eine einheitliche Basis geschaffen werden, um eine Koordination und Abstimmung notwendiger Schutzmaßnahmen zu erleichtern.

Was regelt die BaustellV?

§2 der Baustellenverordnung weist darauf hin, dass bereits während der Planungsphase eines Bauvorhabens, alle Grundsätze des vierten Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes bedacht werden müssen.

Unter die Umsetzung der Baustellenverordnung §2 fällt, dass mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung eventuelle Gefahrenquellen erkannt und analysiert werden sollen. Anhand der Gefahrenquellen werden später entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen entwickelt, um die Gefährdungen für die Arbeiter auf der Baustelle auf ein Minimum zu reduzieren.

Wichtig: Bei der Entwicklung der für eine Baustelle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen sollen natürlich die aktuellsten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse einfließen.

Im Anhang 2 der Baustellen §2 wird explizit auf gefährliche Arbeiten eingegangen und deren Folgen, wie z. B.

  • Ertrinken
  • Arbeiten mit Druckluft oder Tauchgeräten
  • Ionisierende Strahlung
  • Umgang mit toxischen, explosiven oder krebserregenden Stoffen
  • Versinken
  • Verschüttet werden
  • Abstürzen aus Höhen über sieben Metern

Tipp: Sollen solche Arbeiten auf Ihrer Baustelle durchgeführt werden, von denen derartige Gefahren ausgehen, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsplan, kurz SIGE-Plan, erstellt werden. Das Ergreifen von spezifischen Schutzmaßnahmen ist Pflicht!

Umsetzung der BaustellV §2: die Vorankündigung

Auch die Vorankündigung nach Baustellenverordnung §2 ist eine Pflicht des Bauherrn! Diese hat bei den zuständigen Ämtern zu erfolgen, wenn mehr als dreißig Tage mehr als zwanzig Personen gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind. Die Vorankündigung nach §2 der Baustellenverordnung hat spätestens zwei Wochen vor Baubeginn zu erfolgen. Die Person, die der Verpflichtung zur Vorankündigung unterliegt, der Bauherr natürlich. Sie muss folgende Informationen beinhalten:

  • den Ort und die genaue Bezeichnung der Baustelle
  • die Anschrift und den Namen des Bauherrn
  • um welche Art Bauvorhaben es sich handelt
  • die Kontaktdaten der Koordinatoren, die für die Ausführung und Planung des Bauvorhabens zuständig sind.
  • wann die Arbeiten voraussichtlich begonnen werden
  • Wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern
  • die zu erwartende Höchstzahl der Handwerker
  • die Anzahl der unterschiedlichen Firmen

Denken Sie daran, dass Sie eine Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung immer in dreifacher Ausführung benötigen. Ein Exemplar bleibt bei ihnen, während  das andere an die Behörden geht. Die dritte Ausführung dient als Baustellenaushang.

§3 der Baustellenverordnung

Der dritte Paragraph der Baustellenverordnung definiert, wann ein SiGeKo notwendig ist. Gleichzeitig kann man hier nachlesen, wann die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans, kurz SiGe-Plan notwendig ist.

Wann muss der SiGe-Plan erstellt werden?

Die Erstellung des SiGe-Plans ist immer dann notwendig, wenn extrem gefährliche Arbeiten anstehen oder auf der Baustelle mehrere Gewerbe nacheinander oder gleichzeitig tätig sind.

Wer hat den SiGe-Plan zu erstellen?

Die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans erfolgt entweder durch den Bauherrn oder dem nach §4 beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo). Die Baustellenverordnung schreibt dem Bauherrn hierzu vor, dass dieser sicherzustellen hat, dass der von ihm ausgewählte Sicherheitskoordinator denen an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden kann.

Wissenswert: Die Baustellenverordnung empfiehlt, dass der SiGeKo über bauchfachliche Kenntnisse, über Fachwissen im Gesundheits- und Sicherheitsschutz und Baustellenerfahrung verfügen sollte, aber eine direkte Vorgabe spezieller Qualifikationen gibt es nicht.

Neben der Erstellung des Plans hat der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator noch weitere Aufgaben. Dazu gehört auch, die Zusammenstellung aller vorhersehbaren Arbeiten an dem Bauwerk, die während der Nutzungsphase geplant sind (Unterlage für spätere vorhersehbare Arbeiten an der baulichen Anlage).

Die Auflage dieser Unterlage zu erstellen hat  den Zweck, die Gesundheit und die Sicherheit aller auf der Baustelle tätigen Handwerker zu gewährleisten bzw. das Gefährdungspotenzial auf ein Minimum zu reduzieren. Zusätzlich soll die Unterlage dabei helfen zu verhindern, dass die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter aufgrund von Informationsdefiziten beginnen zu improvisieren. Ungeplantes, improvisiertes Handeln führt früher oder später nicht nur zu Störungen des normalen Arbeitsablaufs, sondern auch zu schweren Arbeitsunfällen.

Wichtig: Wie genau die Unterlage für spätere vorhersehbare Arbeiten an der baulichen Anlage auszusehen hat, wird von der BaustellenV nicht vorgegeben. Allerdings empfiehlt es sich bei der Erstellung der RAB 32, dem vorgegebenen Arbeitsschutz auf Baustellen zu orientieren.

Auch interessant: Gefährdungsbeurteilung Baustelle: Was müssen Sie beachten?

BaustellV § 5. Die Pflichten des Arbeitgebers

Im fünfte Paragraphen der Baustellenverordnung wird aufgeschlüsselt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen der Arbeitgeber einhalten muss. Dazu gehört zum Beispiel, dass er für die konsequente Instandhaltung aller Arbeitsmittel zu sorgen hat. Gleichzeitig muss er sich darum kümmern, dass alle Abfälle und Arbeitsstoffe richtig gelagert, bzw. fachgerecht entsorgt werden. Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Ausführungszeiten aller Arbeiten an die speziellen Gegebenheiten der Baustelle angepasst werden.

Natürlich ist es auch die Pflicht und im Sinne des Arbeitgebers, dass eine optimale Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen stattfindet. Hierfür hat er die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, aber muss die Hinweise des SiGeKo einschließlich des SiGe-Plans immer berücksichtigen.

Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers ist, dass er seine Mitarbeiter in verständlicher Form über alle notwendigen Schutzmaßnahmen informiert.

Wichtig: Trotz Baustellenverordnung ist der Arbeitgeber immer noch dafür verantwortlich, dass der Arbeitsschutz eingehalten wird!

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