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Nichtraucherschutzgesetz
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Nichtraucherschutzgesetz: Auch gegen Passivrauchen muss geschützt werden

  • 22.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 4 Min.

Laut Nichtraucherschutzgesetz und ArbStättV müssen Unternehmen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer im Büro, in der Werkstatt oder an anderen Arbeitsplätzen vor Passivrauchen geschützt sind. Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb alles Erforderliche getan wurde.

In Deutschland gibt es nicht nur ein einziges definiertes Nichtraucherschutzgesetz, denn der Schutz vor Passivrauchen ist Ländersache. Wenn es um Jugendschutz und Arbeitsschutz geht, ist Nichtraucherschutz allerdings auch eine Aufgabe des Bundes. So schreibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in § 5 Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber seine nicht rauchenden Mitarbeiter vor Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen hat.

Warum Sie Mitarbeiter vor Passivrauchen schützen müssen

Tabakrauch gefährdet die Gesundheit unabhängig davon, ob er bewusst inhaliert wird oder als Passivrauch die Umgebungsluft kontaminiert.

Weltweit sterben jährlich etwa 6 Millionen Menschen an den Folgen des Rauchens. Darunter sind ca. 500.000 Passivraucher, zu denen über 150.000 Kinder gehören.

Auch Nichtrauchende nehmen über den Tabakrauch ungewollt gefährliche Schadstoffe auf. Trotz der Verdünnung in der Luft gelangen dabei auch toxische und krebserregende Bestandteile in den Körper. Diese sind im sogenannten Nebenstromrauch, der von der glimmenden Zigarette in die Umgebung abgegeben wird, sogar in bis zu 100-mal höherer Konzentration als im Hauptstromrauch, den der Raucher inhaliert, vorhanden. Eine Schwelle, unter der Passivrauch unschädlich ist, gibt es deshalb nicht.

Tabakrauch kann nicht nur zu Lungenkrebs, sondern auch zu anderen Krebserkrankungen führen. Von zehn Lungenkrebspatienten sind neun Raucher, während ein Betroffener aufgrund von Passivrauchen
erkrankt. Außerdem kann Tabakrauch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege hervorrufen. Das Risiko eines Hirnschlags ist bei Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, die dem Passivrauch ausgesetzt sind, doppelt so hoch wie bei nicht Exponierten. Grund genug, als Raucher Rücksicht auf Nichtraucher zu nehmen bzw. als Nichtraucher Raucher aufzufordern, nicht in der Nähe von Personen zu rauchen.

So setzen Sie das Nichtraucherschutzgesetz um

Die Arbeitsstättenverordnung wird durch Technische Regeln konkretisiert. Zum Nichtraucherschutz finden Sie in der ASR A 3.6 „Lüftung“ folgende Aussagen:

  1. Der Nichtraucherschutz kann durch ein Rauchverbot in Gebäuden oder durch baulich abgetrennte Raucherräume oder -bereiche oder Rauchen im Freien umgesetzt werden. Von diesen Bereichen dürfen keine Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch für die nicht rauchenden Beschäftigten ausgehen.
  2. In Räumen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen das Rauchen zulässig sein kann (z. B. Gaststätten, Spielcasinos), muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen, um Gefährdungen für Beschäftigte zu minimieren; dies können insbesondere Lüftungsmaßnahmen sein.

Somit können Sie entweder durch komplettes Rauchverbot, die Abtrennung von Raucherbereichen oder spezielle Lüftungen, Ihre nichtrauchenden Mitarbeiter schützen.

Definieren Sie Regeln für Raucherpausen

Neben der gesundheitsschädlichen Wirkung des Rauches, können Raucher zusätzlich durch ihre Pausen für Unruhe sorgen. Schreiben Sie deshalb Ihre Regelungen zum Rauchen in der Arbeitsordnung fest. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, sollten Sie ihn unbedingt mit einbinden. Beraten Sie beispielsweise im Rahmen der Sitzung des  Arbeitsschutzausschusses, ob überhaupt Raucherpausen gewährt werden. Kennzeichnen Sie Bereiche, in denen das Rauchen beispielsweise aufgrund der Gefahrstoffverordnung untersagt ist, mit dem Verbotszeichen P002 „Rauchen verboten!“

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz hat Ausnahmen

Da es Aufgabe der Länder ist, wie streng sie ihr Nichtraucherschutzgesetz erlassen, gibt es Ausnahmen, die § 5 Abs. 1 der ArbStättV entkräften. Denn Absatz 2 ebendieser Klausel besagt, dass in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen hat, wie es die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zulassen.

Zum Beispiel verbietet das Nichtraucherschutzgesetz in Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland, das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken komplett. In den restlichen Bundesländern gelten Ausnahmen z. B. durch abgetrennte Raucherbereiche. In diesen Fällen muss das Personal auch die Kunden in den Raucherbereichen bedienen.

Weitere Ausnahmen vom Nichtraucherschutzgesetz:

  • Vernehmungsräume von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften, wenn der Leiter der Vernehmung der verhörten Person das Rauchen gestattet,
  • in bestimmten Fällen in Gaststätten und Festzelten,
  • Räume, die Wohnzwecken dienen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, und
  • in besonderen Räumen in Krankenhäusern und Strafanstalten.

Rauchverbot nach GefStoffV lässt keine Ausnahmen zu

Würden Sie sich in einer Fabrik für Feuerwerkskörper eine Zigarette anzünden? Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geht die Sicherheit vor.

Wer mit Gefahrstoff en arbeitet, muss Schutzmaßnahmen treffen. Die Gefahrstoffverordnung enthält 3 Regelungen mit Bezug auf das Rauchen:

  1. Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, sind die Gefahrenbereiche abzugrenzen und das Rauchen zu untersagen.
  2. In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten.
  3. Wer Tätigkeiten mit Asbest ausübt, muss im Rahmen der Unterweisung nicht nur über die Eigenschaften von Asbest und dessen Wirkungen auf die Gesundheit, sondern auch über die verstärkende Wirkung durch das Rauchen aufgeklärt werden.

Wenn Sie das Rauchen, nicht so unterbinden wie in der Gefahrstoffverordnung gefordert ist, kann die Behörde für diesen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängen.

Rauchfrei im Büro: Starten Sie eine Nichtraucherkampagne

Am 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Mit diesem seit 1987 jährlich stattfindenden Aktionstag versucht die Weltgesundheitsorganisation (WHO), den Tabakgebrauch einzudämmen. Warum nutzen Sie diesen Tag nicht für Ihre eigenen Kampagne zum Nichtraucherschutz und klären Mitarbeiter über die Gefahren des Rauchens für ihre Gesundheit auf?

Durch Maßnahmen, wie Verbote oder das Verbannen der Raucher auf Raucherplätze, senken Sie letztlich den Krankenstand in Ihrem Betrieb. Im Durchschnitt sind Raucher 30–40 % häufiger krank als Nichtraucher. Ein Grund mehr, darauf hinzuwirken, dass Ihre Mitarbeiter erst gar nicht zur Zigarette greifen.

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