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Mutterschutzgesetz, Gefahrenstoffe
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Mutterschutzgesetz: Diese Pflichten entstehen für Gefährdungsbeurteilung und Arbeit mit Gefahrstoffen

  • 04.06.2019
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 6 Min.

Die Regelungen zum Mutterschutz wurden 2018 komplett überarbeitet. Damit verbunden sind grundlegende Änderungen im Geltungsbereich der betroffenen Personengruppen und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Das führt zu neuen Anforderungen in der Gefährdungsbeurteilung.

Das Mutterschutzgesetz hat zum Ziel, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. Gleichzeitig sorgt es für einen Regelrahmen, der ermöglicht, dass Frauen selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können.

Um die Umsetzbarkeit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) zu verbessern und die Regelungen klarer und verständlicher zu fassen, wurde die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) integriert.

Präventiver Mutterschutz vermeidet Diskriminierung

Die 2018 in Kraft getretenen Regularien zum Mutterschutz gelten auch für Betriebe, die zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung keine Frauen beschäftigt. Die Bundesregierung beabsichtigt damit, Diskriminierungen zu minimieren und zu ermöglichen, dass Arbeitsplätze geschlechtsunabhängig vergeben werden, da für jede Tätigkeit eine Frau in Betracht gezogen werden kann, ohne sie im Falle einer Schwangerschaft Risiken auszusetzen.

Verlängerte Schutzfristen

Im Rahmen des überarbeiteten Gesetzes gilt ein neuer Kündigungsschutz von 4 Monaten für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, für die daran anschließende Zeit.

Für die Zeit nach der Entbindung gilt nach wie vor eine Schutzfrist von 8 Wochen, während der eine Frau nicht beschäftigt werden darf. Diese verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei:

  • Frühgeburten,
  • Mehrlingsgeburten und
  • wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.

Achtung: Auch wenn keine der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiterinnen stillt oder schwanger ist, dürfen Verantwortliche nicht vergessen, das Gesetz in der neuen Fassung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Diese Pflicht gilt für jeden Betrieb, der regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt.

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Geltungsbereich des Mutterschutzgesetz wird erweitert

Bisher konnte das Mutterschutzgesetz nur auf Frauen angewendet werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Ab dem 01.01.2018 gilt das Gesetz für einen erheblich ausgeweiteten Personenkreis, die in unterschiedlichsten Vertragskonstellationen zum Unternehmen stehen können. Künftig fallen auch folgende Personen unter den Anwendungsbereich:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Entwicklungshelferinnen
  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)
  • Frauen, die Mitglieder einer geistigen Genossenschaft sind sowie Diakonissinnen
  • In Heimarbeit beschäftigte Frauen
  • Arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen
  • Schülerinnen und Studentinnen, sofern Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgegeben sind
  • Auch wird in der Neufassung betont, dass das gleiche Mutterschutzniveau auch für Soldatinnen gilt.

Gelockerte Regelungen bei Nacht- und Mehrarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen

Mit dem neuen Mutterschutzgesetz kann eine schwangere oder stillende Frau ab dem 01.01.2018 grundsätzlich zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden, wenn:

  • sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt
  • ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit vorliegt
  • Alleinarbeit für die schwangere Frau ausgeschlossen ist
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Die Nacht- und Mehrarbeit ist für schwangere und stillende Frauen grundsäzlich möglich © lev-dolgachov – fotolia.com

Bisher konnte eine Beschäftigung im genannten Zeitraum nur nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. Dieser bürokratische Prozess wird jetzt durch die ärztliche Beurteilung und die Freiwilligkeit der betroffenen Frau ersetzt.

Allerdings ist es seitens des Arbeitgebers erforderlich, die Mehr- und Nachtarbeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies kann in der Regel zusammen mit der Meldung der Schwangerschaft erfolgen. Eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bleibt aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach wie vor ausgeschlossen.

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen ist ab dem 01.01.2018 ebenfalls möglich, wenn sich die Frau dazu bereit erklärt, kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, der Frau ein Ersatzruhetag gewährt wird und Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

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Gefährdungsbeurteilung mit Fokus Mutterschutz ist Pflicht

Die neue Anforderung findet sich in § 10 Abs. 1 MuSchG. Dieser schreibt vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit den Mutterschutz berücksichtigen muss.

Das bedeutet in der Praxis, für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz die Gefährdung nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. D.h. auch schon im Vorfeld ist durch eine Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob dort eine schwangere oder stillende Frau arbeiten kann oder nicht.

Nachdem die Frau den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert hat, müssen unverzüglich nach der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. Sind diese nicht ausreichen, um eine Gefährdung zu minimieren, ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich.

Sind Gefährdungen immer noch nicht ausreichend reduziert, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt. Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dadurch soll die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mutter und ihres Kindes verhindert werden.

Geldbuße bei Nichteinhaltung

Die Verpflichtung, bei einer Gefährdungsbeurteilungen auch den Mutterschutz bei schwangeren und stillenden Frauen zu berücksichtigen, gilt schon seit 2018. Arbeitgeber, die ihre Gefährdungsbeurteilungen noch nicht entsprechend ergänzt haben, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € rechnen (§ 32 Abs. 1 MuSchG).

Mutterschutz und Arbeit mit Gefahrstoffen

Sobald eine Mitarbeiterin Vorgesetzten mitteilt, dass sie schwanger ist, muss das Unternehmen unverzüglich die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung anwenden und Schutzmaßnahmen festzulegen. Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare Gefährdungen“ im Hinblick auf eine Schwangerschaft überprüft werden.

Eine unverantwortbare Gefährdung des ungeborenen Kindes gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn der Gefahrstoff

1. die Plazentaschranke nicht überwinden kann. Folgende Stoffe sind imstande, die Plazentaschranke zu überwinden:

  • Quecksilberalkyle,
  • Polychlorierte Biphenyle (PCB),
  • Arsenverbindungen,
  • viele Chemikalien, die über die Haut aufgenommen werden (z. B. Xylol)

2. in der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 mit einem „Y“ gekennzeichnet ist und der dort festgelegte AGW eingehalten wird. Mit der Bemerkung „Y“ werden Stoffe ausgewiesen, die bezüglich der entwicklungstoxischen Wirkung bewertet werden können und bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des Biologischen Grenzwertes (BGW) gemäß der TRGS 903 nicht befürchtet zu werden braucht.

3. nicht als Wirkungen auf oder über die Laktation (Muttermilch) eingestuft ist.

Mutterschutzgesetz 2018
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, muss der Arbeitsplatz auf „unverantwortbare Gefährdungen“ geprüft werden © spass – Shutterstock

Wann liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor?

Durch einen Blick in das Gefahrstoffverzeichnis können Arbeitgeber schnell feststellen, ob im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden, die eine besondere Gefährdung darstellen. Solche Chemikalien sind, wie in der Tabelle dargestellt, eingestuft und gekennzeichnet.

Neues Mutterschutzgesetz 2018

Zudem wird im neuen Mutterschutzgesetz auch darauf hingewiesen, dass von Blei und Bleiderivaten (z. B. Bleiacetat, Bleitetraethyl) eine unverantwortbare Gefährdung ausgehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

Bei Arbeitsplatzgrenzwerten Bemerkungen beachten

Ist einem Stoff in der TRGS 900 die Bemerkung „Z“ zugeordnet ist, kann trotz Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und des Biologischen Grenzwertes (BGW) eine Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden. Beispiele hierfür sind Dichlormethan, 2- Methoxypropanol.

Was muss man bei einer unverantwortbaren Gefährdung tun?

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes zu schützen.

Wird eine „unverantwortbare“ Gefährdung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, haben Arbeitgeber gemäß folgender Rangfolge Schutzmaßahmen festzuglegen:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  2. Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz
  3. Erst dann ggf. Beschäftigungsverbot

Außerdem muss der Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen angeboten werden. Ziel ist es, dass die (werdende) Mutter die Möglichkeit bekommt, ihre Beschäftigung weiter auszuüben. Ein Beschäftigungsverbot soll vermieden werden.

Wichtig für Arbeitgeber: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Überprüfung sowie das Angebot zu einem Gespräch muss dokumentiert werden. Wer darauf verzichtet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 €.

Umsichtiges Handeln dient dem ganzen Betrieb

Seitdem das MuSchG im Jahr 1952 in Kraft getreten ist, hat sich sowohl die Gesellschaft als auch die Arbeitswelt erheblich geändert. Frauen gehen gleichberechtigt ihrer Erwerbstätigkeit nach und wünschen sich Beruf und Familie in Einklang zu bringen. Arbeitgeber können ihren Beitrag zu einem sicheren Arbeitsumfeld für Frauen und deren Kindern leisten und bekommen hier durch die Erweiterung des MuSchG konkrete Punkte für die Gefährdungsbeurteilung an die Hand.

Besonders sensible Tätigkeitsberieche in Zusammenhang mit Gefahrstofflagerung oder -verarbeitung erfordern Sensibilität und präventives Handeln. So minimieren sich Risiken und Haftungslücken, auch für den gesamten Betrieb, nicht nur für Schwangere und Mütter.