Urlaubszeit für psychischen Arbeitsschutz
Auf den ersten Blick dient Urlaub nicht nur der körperlichen, sondern auch der seelischen Erholung und somit dem psychischen Arbeitsschutz. Aber es gibt einige Fallen, die dazu führen, dass die Arbeitnehmer nicht zu dieser Erholung kommen. Die 3 wichtigsten Regeln, die jetzt am Anfang des Jahres umgesetzt werden sollten, werden in diesem Beitrag erläutert.
Urlaub im Arbeitsalltag – ein so komplexes Thema, dass es dazu ein Gesetz gibt, das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Aber auch in der Stressforschung gibt es mittlerweile wichtige Studien und Erfahrungen, die Sie unbedingt kennen sollten. Denn in meinem Alltag als Sachverständiger für psychischen Arbeitsschutz beobachte ich sehr oft unnötige psychische Belastungen. Dabei sind es nur die folgenden 3 Regeln, die Sie mit dem Arbeitgeber abstimmen sollten:
3 Regeln für psychischen Arbeitsschutz
Regel 1: Einhaltung der Urteile und Gesetze
Das klingt sehr einfach und selbstverständlich – aber oft wissen auch Arbeitgeber nicht, dass sie durch die eine oder andere Vorgehensweise gegen geltendes Recht verstoßen. Der Betriebsrat hat übrigens bei der Erstellung allgemeiner Grundsätze (Urlaubspläne, Betriebsferien etc.) ein Anhörungsrecht. Achten Sie daher auf Folgendes:
- Resturlaub auf das nächste Jahr verschieben? Nicht selbstverständlich! Das Gesetz sieht vor, dass der Urlaub in dem Jahr genommen werden muss, in dem er entsteht. Legen Sie jetzt schon Wert darauf, dass die Arbeitnehmer den gesamten Urlaub für das Jahr 2017 verplanen. Informieren Sie diese auch darüber, dass es keine feste Regel ist, Urlaub „einfach mal so“ auf das nächste Jahr zu verschieben.
- Mindestdauer 12 aufeinanderfolgende Werktage! Gerade Urlaube, die als einzelne Abschnitte von 2 bis 3 Tagen über das ganze Jahr verteilt werden, bringen keinen Erholungseffekt. Deshalb schreibt das Gesetz diese Mindestdauer vor – und sie sollte auch unbedingt eingehalten werden.
Regel 2: Keine Erreichbarkeit im Urlaub Grundsätzlich gilt:
Erholung geht vor Erreichbarkeit. Der Gesetzgeber erlaubt aber – vor allem bei Führungskräften – Ausnahmen, die dann im Arbeitsvertrag festgelegt sein müssen. Aber auch hier gilt: Nicht jede Regelung ist rechtskonform! Ein Diensthandy bedeutet nicht zwangsweise, dass Anrufe, E-Mails oder andere Nachrichten angenommen werden müssen. Erreichbarkeit kann aber tatsächlich verlangt werden, wenn eine Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Regel 3: Entspannung organisieren
Viele Arbeitnehmer machen sich während des Urlaubs Sorgen und Gedanken darüber, was gerade am Arbeitsplatz passiert. Das muss nicht unbedingt die eigentliche Arbeit betreffen – es beginnt schon damit, dass unklar ist, wer eine versehentlich eintreffende private E-Mail lesen könnte. Durch eine effektive Organisation vor dem Urlaub können diese Bedenken ausgeräumt werden:
- Veranlassen Sie, dass es eine klare Stellvertreterregelung gibt, die für E-Mails und auch Kalendereintragungen gilt.
- Sorgen Sie dafür, dass alle E-Mails mit einem Standardtext beantwortet werden (in der letzten Ausgabe hatte ich darüber schon berichtet). Dieser Standardtext teilt mit, dass der Empfänger die E-Mails gerade nicht lesen kann und alles Wichtige an eine andere Adresse geschickt werden soll.
- Veranlassen Sie, dass eventuell notwendige Passwörter in einem versiegelten Kuvert, z. B. beim Datenschutzbeauftragten, hinterlegt werden.