Haftung: Diese Personen sind bei Arbeitsunfällen im Unternehmen verantwortlich

Haftung: Diese Personen sind bei Arbeitsunfällen im Unternehmen verantwortlich

Wenn Beschäftigte in einem Unternehmen von einem Arbeitsunfall betroffen sind, wird untersucht, wer für die entstandenen Schäden haftet. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seinem Verantwortungsbereich für alles verantwortlich. So haftet bei einem Unfall grundsätzlich auch die gesetzliche Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Doch Unfall ist nicht gleich Unfall. Jeder Fall muss genau geprüft werden. Denn zum einen gibt es Situationen, bei denen der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Zum anderen können andere Personen neben dem Arbeitgeber für Unfallschäden verantwortlich gemacht werden.

    Wann wird aus einem Unfall ein Arbeitsunfall?

    Der Paragraf 8 I im Sozialgesetzbuch VII definiert den Arbeitsunfall. Er liegt vor, wenn der Versicherte Beschäftigte während seiner Arbeit durch ein Ereignis einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Es wird hier von einem Personenschaden gesprochen, dazu gehören gemäß Paragraf 2 des 7. Sozialgesetzbuches neben den beschäftigten Arbeitnehmern auch Auszubildende, Studenten und ehrenamtlich tätige Personen. Wenn zusätzliche Sachschäden zu beklagen sind, muss geprüft werden, ob der Versicherungsschutz greift. Hierunter fallen beschädigte oder zerstörte Arbeitshilfsmittel. Dann ist das Ereignis selbst zu prüfen, das zum Unfall geführt hat.

    Hier muss die Frage beantwortet werden, ob der Arbeitgeber darauf Einfluss hatte. Denn er steht in der Verantwortung, Gefährdungen zu erkennen und durch Maßnahmen die Risiken zu minimieren. Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Beschäftigte eine Herz-Kreislauferkrankung erleidet. Um Unfälle als Arbeitsunfälle einstufen zu können, bedarf es eine ursächliche Verbindung zur ausgeübten Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten. Damit ist klar, dass bei selbst herbeigeführten Gefahren der Arbeitgeber nicht haftet. Das betrifft auch Unfälle, die im Zusammenhang mit dem privaten Lebensbereich des betroffenen Arbeitnehmers stehen. Hier haftet er selbst beziehungsweise seine Versicherung.

    Vorsätzlich und fahrlässig herbeigeführter Schaden

    Der Arbeitgeber haftet für den entstehenden Schaden nach Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter, wenn ihm eine vorsätzliche Handlung nachgewiesen werden kann. Die Voraussetzungen dafür regelt in Deutschland der Paragraf 104, Absatz 1 des 7. Sozialgesetzbuches. Diese vorsätzliche Handlung des Arbeitgebers braucht dabei stets einen Zusammenhang zur Arbeit des vom Unfall betroffenen Beschäftigten. Das kann auch die Folge einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit am Arbeitsort sein.

    Ein Vorsatz liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber wissentlich erforderlich gewordene Maßnahmen des Arbeitsschutzes ignoriert hat. Zur Haftung kann bei nachgewiesener vorsätzlicher Handlung mitunter zum Schadenersatzanspruch auch die Zahlung von einem Schmerzensgeld hinzukommen. Neben vorsätzlichen Handlungen können Arbeitsunfälle auch grob fahrlässig vom Arbeitgeber herbeigeführt werden. Hier geht es oftmals um die Unterlassung wichtiger Arbeitsschutzvorkehrungen. Im Wissen um die Gefahren für die Beschäftigten ist solch ein Ignorieren als grob fahrlässig einzuordnen.

    Unfall auf dem Weg zur Arbeit mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Es gibt durchaus Sonderfälle in der Kategorie fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfälle. Das ist bei einem besonderen Wegeunfall der Fall. Dabei geht es darum, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten von zu Hause abholt und mit ihm zur Arbeitsstätte fährt. Geschieht auf der Strecke ein Unfall, der fahrlässig vom Arbeitgeber verursacht wird, haftet die Versicherung des Arbeitgebers für den erlittenen Schaden. Wenn es sich um die direkte Strecke zum Arbeitsort handelt, gehört der Unfall definitiv auch zu den Arbeitsunfällen.

    Personenschaden im Büro zuhause

    Im Home-Office arbeiten heute immer mehr Menschen. Dadurch steht auch die Frage immer mehr im Blickpunkt, wie es hier bei erlittenen Unfällen aussieht. Darüber geben am besten aktuelle Fälle Auskunft, die vor dem Bundessozialgericht verhandelt und entschieden wurden. Dabei ging es auch darum, dass eine Person auf dem Weg vom Home-Office zur Küche einen Treppensturz erlitt und dabei körperlicher Schaden entstand. Entschieden wurde, dass dieses Ereignis nicht in die Kategorie Arbeitsunfälle einzuordnen ist. Die Erklärung darüber ist eindeutig.

    Es gibt hier keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall. Obwohl die Tätigkeit dem Unternehmen einen Nutzen bringt, handelt es sich um einen privaten Lebensraum. Hier hat der Arbeitgeber keinen Einfluss auf mögliche Gefährdungen. Er kann er auch im Sinn des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht mit geeigneten Maßnahmen gegensteuern. Deshalb ist er auch nicht für derartige Unfälle haftbar. Hier greift der Versicherungsschutz der betreffenden Person.

    Eine Betriebsfeier mit einem Unfall

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unfälle auf Betriebsfeiern als Arbeitsunfälle eingestuft werden und zum Versicherungsfall werden. Solche eine Veranstaltung braucht allerdings in ihrer Organisation und Durchführung einer Einwilligung, Billigung oder Förderung des Arbeitgebers beziehungsweise der Leitung des Unternehmens. Aus dem Anlass der Feier muss zudem hervorgehen, dass die Veranstaltung für alle Beschäftigten besuchbar ist und das gemeinsame Miteinander als Ziel ausgegeben wurde.

    Hier ist eine klare Abgrenzung von reinen Freizeitveranstaltungen mit einigen Beschäftigten gegeben, die sich zu einer Feier verabreden. Entscheidend ist auch die Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeitern. Eine genaue Prozentzahl von Teilnehmern zu den Gesamtbeschäftigten gibt der Gesetzgeber nicht vor. Aus gerichtlichen Fällen geht jedoch hervor, dass über 25 Prozent ausreichen, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall wird. Da das im Vorfeld nur schwer einzuschätzen ist, können mitunter auch weniger Prozentpunkte langen, damit der Versicherungsschutz greift. Handelt es sich um ein großes Unternehmen, fallen auch einzelne Abteilungen unter den Versicherungsschutz des Betriebes. Wichtig ist hier allerdings auch, dass die Betriebsfeier keinen aus der Abteilung ausgrenzt.

    Privates Verhalten kann den Versicherungsschutz stoppen

    Bei einem Unfall auf der Betriebsfeier ist zunächst der Zusammenhang zur Veranstaltung zu prüfen. Der Versicherungsschutz greift nicht in jedem Fall. Er kommt ausschließlich für einen Unfall auf, der sich bei einer direkten Tätigkeit der betroffenen Person am Veranstaltungsort ereignet. Bei dieser Tätigkeit muss es sich um eine auf solchen Feiern übliche oder dafür vorgesehene Tätigkeit handeln. Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn Beschäftigte die Feier zum Anlass nehmen, private Handlungen am oder neben dem Ort der Feier durchzuführen und dabei einen Schaden erleiden. Der Arbeitgeber wird auch nicht haftbar gemacht, wenn es bei einem Beschäftigten zu einem alkoholbedingtem Fehlverhalten kommt. Wenn er hier unter Kontrollverlust einen Unfall baut, ist der Beschäftigte selbst haftbar zu machen. Denn eine mögliche Einflussnahme oder Vorkehrungen sind seitens des Arbeitgebers hier nicht möglich.

    Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es grundsätzlich nicht immer einfach, einen Unfall von einem Arbeitsunfall zu unterscheiden. Der Kontakt zur Berufsgenossenschaft leistet hier eine gute Hilfestellung.